Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_851/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 22. September 2022 (B 2022/130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (1984), von Nigeria, reiste am 14. März 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. September 2013 heiratete er in Spanien die Schweizer Bürgerin B.________. Am 7. November 2014 zog er zu ihr in die Schweiz und erhielt am 14. Dezember 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 6. November 2017 verlängert wurde. B.________ und A.________ sind die Eltern von C.________ (2013) und D.________ (2015). Sie leben seit 30. Juni 2016 getrennt und wurden am 23. Juni 2021 vom Kreisgericht Toggenburg geschieden. Die Mutter erhielt die elterliche Sorge über die Kinder, die unter die Obhut der Eltern der Mutter gestellt wurden. Dem Vater wurde die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen. 
A.________ wurde mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Missachtens von Ausgrenzungen sowie wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung bestraft (Strafbefehle vom 13. Juli 2012, 17. Juli 2012, 16. Januar 2013 und 29. September 2016). Vom 15. Mai 2015 bis 31. Juli 2020 war er als Crewmitarbeiter und Crewtrainer bei E.________ mit einem Teilzeitpensum angestellt. Anschliessend bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei seine Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen, Nichtantretens von Kursen und Nichteinhaltens von Besprechungsterminen insgesamt für rund 80 Tage eingestellt wurde. Er erzielte in dieser Zeit verschiedene Zwischenverdienste. 
 
B.  
Ausländerrechtlich wurde A.________ am 9. November 2016 verwarnt. Am 28. September 2017 ersuchte A.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt sistierte das Verfahren bis zum Entscheid über die Kinderbelange im Eheschutzverfahren und wies das Gesuch am 1. Dezember 2021 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Angesichts des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einholung eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg ersuchte mit Schreiben vom 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 448 ZGB (SR 210) um Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Angesichts des Umstands, dass seine beiden minderjährigen Kinder als Schweizer Staatsbürger in der Schweiz leben, macht der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (wichtige persönliche Gründe) (SR 142.20) bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) (SR 0.101) geltend. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_248/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht weiter ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass seine beiden Kinder in Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht angehört worden seien, wodurch sein Recht auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sowie der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden sei. 
Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügt, legt er nicht dar, warum diese Bestimmung anwendbar sein bzw. inwiefern sie ihm einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch verschaffen soll. Darauf ist deshalb nicht einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 129 I 232 E. 3.2). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. die Urteile 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.2).  
 
3.2. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). In ausländerrechtlichen Verfahren decken sich in der Regel die Interessen des ausländischen Elternteils und des Kindes, wenn der ausländerrechtliche Entscheid das Aufenthaltsrecht beider betrifft (BGE 147 I 149 E. 3.3).  
 
3.3. Vorliegend stellt sich nicht die Frage des Aufenthaltsrechts der Kinder. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers ein grundsätzliches Interesse daran haben, mit beiden Elternteilen und somit auch mit dem Beschwerdeführer aufzuwachsen. Insofern sind die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder gleichläufig, womit sich nachfolgend die Frage stellt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt auch ohne eine Anhörung der Kinder rechtsgenüglich festgestellt hat.  
 
3.4. Gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erhielt die Mutter vorliegend die elterliche Sorge über die Kinder, die unter die Obhut der Eltern der Mutter gestellt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die elterliche Sorge im medizinischen Bereich entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen. Die Vorinstanz hat festgestellt, wie die Besuchskontakte seit dem Scheidungsurteil vom 23. Juni 2016 stattfanden und detailliert aufgezeigt, wie sich die Situation mit Blick auf das (begleitete) Besuchsrecht des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit entwickelte. Die vorinstanzlichen Abklärungen haben ergeben, dass in den Jahren seit der Trennung der Eltern zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern kein übliches Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen werden konnte; in der Folge war es auch nicht möglich, ein entspanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu entwickeln. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids fanden keine Besuche mehr seitens des Beschwerdeführers statt. Der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere, dass der persönliche Kontakt nicht im Rahmen eines üblichen Besuchsrecht ausgeübt wird (vgl. nachfolgend E. 5.4), konnte damit auch ohne eine Anhörung der Kinder festgestellt werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK und der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 6bis Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) seien bei der Prüfung der wichtigen Gründe die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen zu berücksichtigen. Er macht aber keine näheren Ausführungen darüber, welche Hinweise und Auskünfte weshalb hätten berücksichtigt werden sollen. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Wegweisung nach Nigeria sein Besuchsrecht gegenüber seinen beiden Kindern nicht ausüben könne. Hierdurch werde sein Recht auf Familienleben (Art. 11 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 16 und Art. 18 KRK) verletzt. Ebenso sei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verletzt worden. 
 
5.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1).  
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV (Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.1). 
 
5.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 43 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).  
 
5.3. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) "tadellos" war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.2; 139 I 315 E. 2.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_1032/2020 vom 26. November 2021 E. 4.2).  
Hat der nicht sorge- bzw. betreuungsberechtigte Elternteil - wie hier - aufgrund einer Ehe mit dem andern Elternteil bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen und kann er sich deshalb auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen, ist die besondere Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1). Das Besuchsrecht muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 und 2.5; Urteil 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1). 
Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.3). 
 
5.4. Die Vorinstanz hielt fest, in den Jahren seit der Trennung der Eltern im Juni 2016 habe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern weder über längere Zeit ein übliches Besuchsrecht abgewickelt werden können noch habe sich in der Folge ein entspanntes Verhältnis zwischen dem Vater und seinen Kindern entwickeln können.  
Der Beschwerdeführer sei mit dem Scheidungsurteil vom 13. Juni 2021 zu keinen finanziellen Unterhaltsleistungen zugunsten seiner Kinder verpflichtet worden. Im Eheschutzverfahren seien die Eltern am 24. April 2019 verpflichtet worden, nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien unklar. In der Zeit vom 15. Mai 2015 bis 31. Juli 2020 habe er mit einer Teilzeittätigkeit ein bescheidenes Einkommen erzielt. Warum er trotz herausragender Leistungen seine Tätigkeit nicht ausgeweitet habe, sei schwer nachvollziehbar. Während der Zeit seiner anschliessenden Arbeitslosigkeit seien seine Bemühungen, Arbeit zu finden sowie die Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung ungenügend gewesen. Dass der Beschwerdeführer die ihm von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Kinderzulagen ihrem Zweck entsprechend verwendet oder an die Obhutsberechtigten weitergeleitet habe, werde aus den Akten nicht ersichtlich. 
Die Vorinstanz hielt weiter fest, gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden Betreibungen und offene Verlustscheine von Fr. 40'195.40. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise im Jahr 2012 mehrfach straffällig geworden. Dabei fielen insbesondere die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz - der Beschwerdeführer habe wenn auch in geringen Mengen mit Kokain gehandelt - ins Gewicht. 
Diese Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er habe noch ein Aufenthaltsrecht in Spanien, von wo aus Besuchskontakte eher möglich seien, stösst seine Rüge ins Leere: Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer noch über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge; für diesen Fall wären Besuchskontakte eher möglich. Im Rahmen der zusammenfassenden Interessenabwägung hat sie jedoch erwogen, Besuchskontakte zu seinen Kindern würden erheblich erschwert, wenn der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehren müsste, und ist mithin nicht von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Spanien ausgegangen. Der rechtlichen Beurteilung sind somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen. 
 
5.5. Nachdem der Beschwerdeführer zu seinen Kindern nicht im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts Kontakt pflegt und er keine Unterhaltszahlungen leistet, ohne dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit solcher Zahlungen erstellt wäre, ist weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern gegeben. Angesichts der verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen, der Betreibungen und offenen Verlustscheine ist zudem das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als weitgehend tadellos zu beurteilen. Mit seinem Vorbringen, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse, werde der Kontakt zu seinen Kindern stark erschwert bzw. unzumutbar sein, vermag er kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz darzutun. Die verschiedenen Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. vorne E. 5.3). Trotz der Schwierigkeiten, Besuchskontakte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria aufrechtzuerhalten, überwiegt mit Blick auf das Fehlen einer engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern und das bisher nicht tadellose Verhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt, erweist sich damit als unbegründet.  
 
5.6. Mit seinen blossen Hinweisen auf Art. 11 BV sowie Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 16 und Art. 18 KRK genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
7.  
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg hat um Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts ersucht. Der Zustellung des Entscheids stehen keine schutzwürdigen Interessen entgegen, sodass ihr der Entscheid gestützt auf Art. 448 Abs. 4 ZGB zur Kenntnis zuzustellen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner