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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1289/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung und Urkundenfälschung; 
Willkür; Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 
20. Mai 2022 (SB.2019.51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird mehrfache Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ und dessen Ehegattin C.B.________ vorgeworfen. Prof. Dr. B.B.________ verstarb am 23. Mai 2012. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 7. November 2018 wegen Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016. Von den Vorwürfen der Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Bankformulare sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu Schadenersatz von Fr. 372'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2013 an C.B.________. Die Mehrforderung von Fr. 122'320.-- verwies es auf den Zivilweg. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. Mai 2022 ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt teilweise guthiess. 
Das Appellationsgericht bestätigte die strafgerichtlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. Zusätzlich verurteilte es A.________ wegen Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ und mehrfacher Urkundenfälschung mit Blick auf die drei Bankformulare. Das Appellationsgericht änderte nichts an der Strafzumessung und bestätigte die Schadenersatzforderung von C.B.________. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Oktober 2022, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2).  
 
1.2. Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Sachverhaltsfeststellung, welche seiner Verurteilung wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ zugrunde liegt.  
 
2.1.1. Im Zentrum steht hier ein mit "Vereinbarung/Schenkung" betiteltes Dokument, welches am 11. Mai 2011 erstellt worden sein soll. Die Vorinstanz hält fest, die grosse Schwierigkeit bestehe darin, dass keine zuverlässigen, schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das Vermögen vorhanden seien, welches der Beschwerdeführer für Prof. Dr. B.B.________ verwaltet habe. Folgerichtig würdigt sie die vorhandenen Indizien ausführlich. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass "aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette" keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Schenkungsvereinbarung um das Jahr 2015 erstellte, und zwar unter Verwendung von Blättern, welche Prof. Dr. B.B.________ im Rahmen der Vermögensverwaltung blanko unterschrieben hatte. Mit der gefälschten Schenkungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer die Forderungen von C.B.________ bestreiten wollen. Denn nach dem Tod von Prof. Dr. B.B.________ sei deren Druck auf Herausgabe der EUR 340'000.--, welche der Beschwerdeführer für Prof. Dr. B.B.________ verwahrte, zu gross geworden.  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Angaben seines ehemaligen Rechtsanwalts D.________. Dieser habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber eine Schenkung von Prof. Dr. B.B.________ erwähnt habe. Nach den Angaben von Rechtsanwalt D.________ habe ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2011 telefonisch mitgeteilt, dass Prof. Dr. B.B.________ dem Beschwerdeführer eine Schenkung machen wolle, weil er seinen Erben nicht traue.  
Dazu erwägt die Vorinstanz, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ sei besonders eng gewesen. Zudem seien dessen Angaben äusserst vage. So habe Rechtsanwalt D.________ nie ein schriftliches Dokument gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nur telefonisch eine Schenkung erwähnt. Rechtsanwalt D.________ habe "ohne Gewähr" angegeben, dieses Telefongespräch habe im Jahr 2011 stattgefunden. Der Vorinstanz erscheint diese zeitliche Einordnung zweifelhaft. Denn Rechtsanwalt D.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer sei auch 2012 oder 2013 wegen einer Schenkung auf ihn zugekommen, worauf er ihm empfohlen habe, in Deutschland einen Notar aufzusuchen. Allerdings ist gemäss Vorinstanz aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer erst am 30. Oktober 2015 einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte. Dieser habe am 4. November 2015 die fragliche Schenkungsvereinbarung rechtlich beurteilt. Aus diesen Gründen sei die Aussagekraft der Auskunft von Rechtsanwalt D.________ mit Zweifeln behaftet. Für ausschlaggebend hält die Vorinstanz insbesondere, dass in der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ bis zum 4. November 2015 keine Schenkung von Prof. Dr. B.B.________ erwähnt sei. Gleiches gelte für die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt D.________ und der Rechtsvertretung von C.B.________. Rechtsanwalt D.________ sei noch am 30. September 2015 davon ausgegangen, dass eine Pflicht auf Herausgabe der EUR 340'000.-- bestanden habe. Selbst wenn man von einer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie von Prof. Dr. B.B.________ ausgehe, sei nicht erklärbar, weshalb Rechtsanwalt D.________ die Schenkungsvereinbarung in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer nie erwähnt habe, nachdem er bereits im Jahr 2011 davon erfahren haben wolle. 
 
2.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Rechtsanwalt D.________ das fragliche Telefongespräch im Jahr 2011 verortet habe, weil er damals seine Tätigkeit in einem neuen Anwaltsbüro aufgenommen habe. Dieser zeitliche Bezug sei derart stark, dass ein Irrtum in der Jahresangabe ausgeschlossen sei. Damit belegt der Beschwerdeführer freilich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, zumal er nicht hinreichend auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht. Jedenfalls scheint er zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht ausreicht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeblich "klar zum Nachteil des Beschwerdeführers als beschuldigter Person" ausgefallen sein soll. Denn dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im bundesgerichtlichen Verfahren keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot hinausgehen würde (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer missversteht die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn er fordert, es sei von der Sachverhaltsvariante auszugehen, die für ihn am günstigsten sei. Der Grundsatz verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn relevante Zweifel verbleiben, nachdem die Beweiswürdigung als Ganzes erfolgt ist (Urteile 6B_108/2022 vom 27. April 2022 E. 3.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Feststellung, wonach die Schenkungsvereinbarung gefälscht worden sei, habe zu weiteren unhaltbaren Annahmen der Vorinstanz geführt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn die überzeugende vorinstanzliche Feststellung einer Fälschung ist frei von Willkür.  
 
2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer bei den Verurteilungen wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von C.B.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe auf der Quittung vom 6. Juni 2012 die Unterschrift von C.B.________ gefälscht. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, beim Beschwerdeführer sei ein Originaldokument vom 17. Januar 1990 mit den Unterschriften von Prof. Dr. B.B.________ und C.B.________ beschlagnahmt worden. Die kriminaltechnische Untersuchung habe ergeben, dass "die Druckrillen aufweisenden" Teile im Bereich des "C" von C.B.________ sowie des gesamten Nachnamens "B.________" nahezu deckungsgleich seien mit der Unterschrift "C.B.________" auf der Quittung vom 6. Juni 2012. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, es wäre zu erwarten gewesen, dass auch auf der Quittung vom 6. Juni 2012 Druckrillen vorhanden sind. Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand schlüssig. Sie verweist auf den kriminaltechnischen Bericht. Demnach seien sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastosen Schreibmitteln gefertigt worden. Latente Schreibrillen seien keine festgestellt worden. Bei einer Untersuchung von Unterschriften, die mit Schreibmitteln angebracht worden seien, würden auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Bei Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift auf einem darüber liegenden Papier abgepaust wird, sei auf dem gefälschten Dokument nicht mit Druckrillen zu rechnen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen willkürlich sind.  
 
2.2.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass C.B.________ ihm EUR 100'000.-- in bar zur treuhänderischen Verwahrung gab und dass er ihr davon nur EUR 67'499.-- zurückerstattete, während er die restlichen EUR 32'501.-- treuwidrig für sich behielt. Der ausführlichen Begründung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer bloss entgegen, mit der Erstinstanz sei festzuhalten, dass kein Nachweis für die Übergabe dieses Bargelds bestehe. Der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz widmet der Beschwerdeführer kein Wort. Damit verfehlt er die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge, weshalb nicht auf sein Vorbringen einzutreten ist.  
 
2.2.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Unterschrift von C.B.________ auf den BNP-Bankformularen gefälscht habe. Gegen diese Erwägung bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die vorinstanzliche Schlussfolgerung lasse sich "mit Verweis auf die vorstehenden Rügepunkte nicht weiter aufrecht erhalten". Zudem sei kein Motiv für die Urkundenfälschung ersichtlich. Wiederum lässt der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung gänzlich vermissen. Damit verfehlt er abermals die Rügeanforderungen, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass C.B.________ Fr. 372'000.-- zugesprochen werden. 
 
3.1. Die Erstinstanz verurteilte den Beschwerdeführer zu Schadenersatz von Fr. 372'000.-- an C.B.________. Zur Begründung erwog sie, diese Forderung gehöre zum Nachlass des verstorbenen Prof. Dr. B.B.________. Seine Witwe C.B.________ sei als Alleinerbin aktivlegitimiert. Der Beschwerdeführer werde zwar der qualifizierten Veruntreuung von EUR 340'000.-- schuldig gesprochen, allerdings seien nur EUR 300'000.-- adhäsionsweise geltend gemacht worden. In dieser Höhe sei die Forderung liquide. Sodann rechnete die Erstinstanz die Forderung mit dem Wechselkurs zur Zeit der ersten Geltendmachung auf Fr. 372'000.-- um. Zudem erwog sie, im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von C.B.________ seien weitere EUR 100'000.-- geltend gemacht worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber freigesprochen worden, weshalb die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei.  
 
3.2. An der Berufungsverhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Beweise für die Höhe der Zivilforderung vor. Diese gründe einzig auf Parteibehauptungen. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ habe Bestand, weshalb sich weitere Ausführungen zum Bestehen der Schadenersatzforderung erübrigten. Was die Höhe der Forderung betrifft, bestünden keine Zweifel, dass sich der vom Beschwerdeführer veruntreute Betrag auf EUR 340'000.-- belaufe. Zeugenaussagen und Urkunden seien gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a und b ZPO auch im Zivilprozess als Beweismittel zulässig. Ohnehin treffe nicht zu, dass der Umfang der Schadenersatzforderung lediglich aus den Zeugenangaben hervorgehe. Vielmehr ergebe sie sich aus der Bescheinigung, welche die Tinotex Management AG am 16. August 2012 erstellt habe. Dort habe der Beschwerdeführer den Barbetrag von EUR 340'000.-- bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst habe eingeräumt, dass er für Prof. Dr. B.B.________ EUR 300'000.-- in bar bei sich verwahrt habe. Die von C.B.________ im erstinstanzlichen Verfahren adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung beschränke sich auf diesen zugestandenen Betrag.  
Obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer zusätzlich wegen Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ verurteilt, verweist sie deren Forderung von EUR 100'000.-- auf den Zivilweg. Dies begründet sie damit, dass C.B.________ keine Berufung erhoben hat. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Zusprechung der Zivilforderung von Fr. 372'000.-- an C.B.________ vorträgt, verfängt nicht.  
 
3.3.1. Wo der Beschwerdeführer die Abweisung der Zivilklage mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist er nicht zu hören. Denn seine Verurteilung hat Bestand (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aktivlegitimation von C.B.________ sei dahingefallen. Gemäss Erbschein vom 8. November 2013 sei sie von Prof. Dr. B.B.________ nur als Vorerbin eingesetzt worden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass C.B.________ verstorben sei. Deshalb seien nun die Nacherben aktivlegitimiert. Aus diesem Grund sei die Zivilforderung abzuweisen.  
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur überprüft, ob der angefochtene Entscheid rechtmässig ist, wobei die materiell-rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezogen wird (vgl. zum Ganzen: HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 2 ff. zu Art. 99 BGG). Das angefochtene Urteil erging am 20. Mai 2022. C.B.________ verstarb am 3. Juli 2022. Ihr Tod ist somit ein unzulässiges echtes Novum, das vor Bundesgericht unbeachtlich bleibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 133 IV 342 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war C.B.________ noch am Leben. Die Vorinstanz spricht ihr die Schadenersatzforderung daher zu Recht zu. An wen diese Forderung nach dem Tod von C.B.________ übergeht, ist eine Frage des Erbrechts und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. 
Auch eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund des Todes von C.B.________ bis zum Entscheid über das Schicksal ihres Nachlasses fällt ausser Betracht (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Sistierung des Verfahrens nur, wenn dessen Ausgang durch die Entscheidungen der Erben oder eines Liquidators noch beeinflusst werden kann (Urteil 4C.149/2004 vom 18. Mai 2004 E. 2). Dies ist vorliegend, jedenfalls mit Bezug auf die strittigen Zivilforderungen, nicht der Fall. Ebenso wenig kommt eine Abschreibung des Verfahrens infolge Todes der beschuldigten Person in Frage (dazu Urteil 6B_736/2018 vom 28. August 2018). 
 
3.3.3. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Forderung auf Euro laute. Ihm müsse das Recht eingeräumt werden, die gegen ihn gerichtete Forderung jederzeit in dieser Währung zu begleichen.  
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht, dass er die Schadenersatzforderung in Euro begleichen kann. Der Beschwerdeführer weist dies nicht als willkürlich aus und legt auch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Prozesssachverhalt zu ergänzen wäre. Auf sein Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Unabhängig davon legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, dass er bereits vor der Vorinstanz eine entsprechende Rüge prozesskonform eingebracht hätte. Damit fehlt es ohnehin an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. etwa Urteile 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.1; 6B_75/2022 vom 11. April 2022 E. 1.4.4). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
3.4. Nach dem Gesagten scheitert der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die Schadenersatzforderung, welche die Vorinstanz C.B.________ zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zu Recht zuspricht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt