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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_107/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, 
Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 14. September 2022 (ZME 2022 75-77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pfändungsbetrugs. Am 25. bzw. 31. Mai sowie 2. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft Kontenunterlagen bei drei Banken edieren. Am 31. Mai bzw. 1. Juni 2022 stellte der Beschuldigte diesbezüglich ein Siegelungsbegehren. Die Bankunterlagen gingen zwischen dem 1. und 7. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. 
 
B.  
Am 17. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht betreffend die versiegelten Asservate drei Entsiegelungsgesuche. Mit Verfügung vom 14. September 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin (ZMG), die Entsiegelungsgesuche gut, indem es die versiegelten Bankunterlagen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigab. 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 14. September 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache, die Entsiegelungsgesuche seien abzuweisen. 
Die Vorinstanz liess sich am 27. Oktober 2022 vernehmen. Mit Verfügung vom 10. November 2022 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft reichte (innert erstreckter Frist) am 29. November 2022 eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Dezember 2022. Am 6. Februar 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht die versiegelten Unterlagen. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_543/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_107/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Zur gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, ein Entsiegelungsentscheid begründe "für den Inhaber der Rechte regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 3). Schon im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren keine eigenen geschützten Geheimnisrechte dargelegt habe. Auf seine Vorbringen betreffend Zeugnisverweigerungsrecht von Banken bzw. Bankgeheimnis (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10) trat sie nicht näher ein. Mangels substanziierter Geheimnisrechte des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch keine diesbezügliche Triage der versiegelten Asservate vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 S. 7).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer beiläufig vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes keinen eigenen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO. Zur Geltendmachung von allfälligen Geheimnisinteressen Dritter ist er nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster