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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_139/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, dieser handelnd durch seine Steuerverwaltung, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, 
2. Regionalgericht Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, 
3. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. Juni 2023 (ZK 23 221, ZK 23 225, ZK 23 232). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.05 nebst Zins und für Fr. 1.10. Das Regionalgericht wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und es verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 40.--. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 180.--. Es sprach keine Parteientschädigung zu. 
Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Darin hat sie in erster Linie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Am 20. Juli 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege derzeit nicht beurteilt werden könne, da die Beschwerdefrist noch laufe und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst geprüft werden könnten, wenn die Beschwerde vollständig begründet worden sei. Zudem vermittle das Bundesgericht keine Rechtsanwälte. Soweit sie die Beschwerde durch einen Anwalt oder eine Anwältin ergänzen lassen möchte, liege es an ihr, einen Anwalt oder eine Anwältin damit zu beauftragen. Auch die unentgeltliche Verbeiständung könne nicht vorab bewilligt werden. Am 2. August 2023 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei allein mit ihrem Anliegen überfordert. Laut ihrem Psychiater benötige sie einen Anwalt, um die Beschwerde richtig zu verfassen. Sie hat ihrer Eingabe vom 2. August 2023 zwei Arztberichte ihres Psychiaters beigelegt, die sich zu ihrem Gesundheitszustand äussern. 
Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht ihr einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41. Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist zwei Eingaben an das Bundesgericht gerichtet, denen sich Anträge und eine Begründung entnehmen lassen (vgl. unten E. 5). Es ist demnach nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie beziehe eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Das Steueramt sage, dass sie ca. dreihundert Franken pro Monat über dem Existenzminimum habe, die zu versteuern seien. Sie sei aber auf die gesamte IV-Rente und Ergänzungsleistungen angewiesen. Sie sei krank und sie habe nicht die Kraft, regelmässig selber zu kochen, weshalb sie Fertiggerichte kaufe oder im Migros-Restaurant esse, was mehr koste, als selber zu kochen. Zudem habe sie ein Haustier. Am Monatsende habe sie kein Geld mehr übrig, um Steuern zu bezahlen. Es belaste sie psychisch, wenn sie dazu noch vom Steueramt Betreibungen erhalte. 
Die Beschwerdeführerin schildert damit in erster Linie ihre finanziellen Verhältnisse. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht sie hingegen nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwieweit das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Was die Bestellung eines (allenfalls unentgeltlichen) Anwalts betrifft, ist auf das Gesagte zu verweisen (oben E. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg