Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.11/2004 /whl 
 
Verfügung vom 11. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
SVG; Nichteinhaltung der Beschwerdefrist, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
22. Dezember 2003. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2003 erhoben hat, 
dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2004 u.a. mitgeteilt hat, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge, er jedoch seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne, 
dass X.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 5. Januar 2004 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2004 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: