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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_129/2023  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2023 (VV.2022.254). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1977 geborenen B.________ eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32 % ab 1. Februar 2021 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 fest. 
 
B.  
 
B.a. B.________ erhob gegen den Einspracheentscheid gemäss Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde und ersuchte sinngemäss um höhere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Im Laufe des Verfahrens liess er, nunmehr anwaltlich vertreten durch A.________, diverse Unterlagen betreffend Bedürftigkeit einreichen. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel bis und mit Einreichung einer Triplik trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht.  
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilte A.________ mit Schreiben vom 16. März 2022 mit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden. Es räumte ihr die Möglichkeit ein, sich zur Frage zu äussern, inwieweit zwischen ihr und B.________ ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was gemäss Praxis allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Dazu liess sich A.________ am 31. März 2022 vernehmen.  
 
B.c. Ebenfalls mit Eingabe vom 31. März 2022 gelangte A.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und liess beantragen, sie sei in Bestätigung der Verfügung vom 3. (richtig: 2.) August 2021 gemäss Honorarnote zu entschädigen, sofern und soweit B.________ keine Parteientschädigung im an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überstellten Verfahren zugesprochen werde. Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Zusprechung eines Anwaltshonorars bzw. eines "Kostenerlasshonorars" ab.  
 
B.d. A.________ liess dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 9. Mai 2022 das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt zugehen und gestützt darauf nochmals um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab Mandatsbeginn für das ganze laufende Beschwerdeverfahren ersuchen. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um Bestellung von A.________ als unentgeltliche Anwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.  
 
B.e. B.________ und A.________ reichten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022, B.________ auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 vereinigte das Bundesgericht die beiden Verfahren und änderte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 in Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerde dahingehend ab, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 gutgeheissen und A.________ als unentgeltliche Anwältin bestellt wurde. Es wies die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab.  
 
B.f. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau drei Honorarnoten vom 4. Januar 2022, 7. Juni 2022 und 3. Januar 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 8'873.90 (Fr. 8'616.65 Honorar und Fr. 257.25 Auslagen) ein. Das Verwaltungsgericht setzte die ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Entscheid vom 25. Januar 2023 auf total Fr. 3'257.25, inklusive Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, fest.  
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. Januar 2023 für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Fr. 8'616.65 zuzusprechen. Eventualiter sei ihr zulasten des Kantons Thurgau eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zu deren Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da sich die Beschwerde führende Rechtsanwältin gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin wendet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweisen; Urteile 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 1 und 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1, je mit Hinweisen). Steht ihr demnach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, ist die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel unzulässig (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 8C_62/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 3'257.25 (inklusive Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst. Unbestritten sind dabei die Höhe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen Barauslagen von Fr. 257.25 sowie der Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer). 
 
2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1).  
 
2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkürlich im Ergebnis ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin namentlich dann, wenn sie prozessual objektiv erforderlichen Aufwand überhaupt nicht oder nicht wenigstens in angemessener Weise entschädigt (Urteil 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2).  
 
2.3. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser klar überschritten worden ist oder wenn, wie in E. 2.2 hiervor dargelegt, Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters oder einer amtlichen Vertreterin gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.2).  
 
3.  
Die Vorinstanz setzte das strittige Honorar gestützt auf die Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen des Kantons Thurgau vom 2. September 2009 (ATVG; RB 176.61) fest. Gemäss § 2 Abs. 1 ATVG umfasst die Parteientschädigung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, soweit eine entsprechende Pflicht besteht. Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'000.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 ATVG). Der Stundenansatz bei unentgeltlicher anwaltlicher Vertretung beträgt Fr. 200.- (§ 4 Abs. 1 ATVG). 
 
4.  
 
4.1. Ausgehend von den eingereichten Rechnungen/Honorarnoten der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2022, 7. Juni 2022 und 3. Januar 2023, mit denen für das kantonale Beschwerdeverfahren ein Zeitaufwand von 43 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht worden war, nahm die Vorinstanz eine Kürzung auf total 15 Stunden vor. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Aufwand erweise sich als unangemessen hoch, dies namentlich auch angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache. So sei der in den Rechnungen vom 4. Januar und 7. Juni 2022 eingesetzte Zeitbedarf insbesondere für das Aktenstudium, für Kontakte und Korrespondenz mit der Klientschaft, für das Abfassen von Rechtsschriften sowie Eingaben betreffend unentgeltliche Verbeiständung, für die Entgegennahme, das Studium, die Weiterleitung sowie die Erläuterung von Entscheiden, für eine sachgerechte Vertretung übermässig, überhöht und nicht nachvollziehbar. Auch der mit Eingabe vom 3. Januar 2023 für die Zustellung der Honorarrechnungen geltend gemachte Aufwand erweise sich als überhöht bzw. nicht als notwendig. Die Vorinstanz legte bezüglich der einzelnen Positionen dar, welchen Aufwand sie für gerechtfertigt hielt, und erachtete für eine sachgerechte Vertretung im kantonalen Beschwerdeverfahren insgesamt 15 Stunden als angemessen bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG "notwendig". Dies führe - so das kantonale Gericht - zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 257.25 und Mehrwertsteuer.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung stehe ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten, sei willkürlich und verstosse damit gegen Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung bezüglich der einzelnen Positionen dar, weshalb der geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt bzw. dessen Kürzung unhaltbar gewesen sei.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin vertrat einen Klienten im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung, wobei sie erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert wurde. Im Materiellen ging es um höhere Leistungen aufgrund einer grösseren Arbeitsunfähigkeit als von der Suva angenommen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Dem Streit in der Hauptsache lagen umfangreiche Akten zugrunde, umfassten doch - wie das kantonale Gericht festhielt - allein die Akten der Suva rund 900 Seiten. Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung auf dem Einspracheentscheid wurde sodann die Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt angehoben, welches darauf nach durchgeführtem Schriftenwechsel bis und mit Triplik mit Urteil vom 25. Januar 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwies. Dort gab es Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführerin als ausserkantonaler Anwältin die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erteilt werden könne, was das Verwaltungsgericht nach eingeforderter zusätzlicher Eingabe mit Entscheid vom 18. Mai 2022 zusammen mit der Abweisung der Beschwerde verneinte; dies, obschon bereits das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. April 2022 das bei ihm eingereichte Gesuch um Zusprechung eines Anwaltshonorars abgewiesen hatte. Diese Ausgangslage veranlasste schliesslich die Beschwerdeführerin zusammen mit bzw. für den Versicherten gegen beide kantonalen Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2022 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau dahingehend abgeändert hatte, dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin stattgegeben und die Sache zur Festsetzung deren Honorars ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, war eine entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin notwendig.  
Die Vertretung im kantonalen Beschwerdeverfahren erforderte nach Gesagtem insbesondere aufgrund der verfahrensrechtlichen Unklarheiten und Weiterungen betreffend örtliche Zuständigkeit sowie unentgeltliche Verbeiständung einen gegenüber dem üblichen Verfahren deutlich grösseren Aufwand. 
 
5.2. Wohl ist es Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Davon kann bei der vorinstanzlichen Kürzung des vergütungsberechtigten Aufwands von 43 Stunden und 5 Minuten auf 15 Stunden - nur wenig mehr als einen Drittel - nicht ausgegangen werden. Ob jede Position auf den Honorarnoten erforderlich war bzw. angemessen in Rechnung gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Festgehalten werden kann jedoch, dass die Kürzung des vergütungsberechtigten Aufwands durch die Vorinstanz mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit der sich präsentierenden Fragen, namentlich auf die in E. 5.1 hiervor aufgezeigten Unklarheiten und Weiterungen betreffend örtliche Zuständigkeit sowie unentgeltliche Verbeiständung, sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis unhaltbar ist. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der in Rechnung gestellte Aufwand für das Aktenstudium im Umfang von rund 900 Seiten von 4 1/2 auf 2 1/2 Stunden, für das Abfassen der Replik als erste Rechtsschrift der Beschwerdeführerin von 8 1/2 auf 3 Stunden, für die auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin eingereichte Eingabe betreffend Bewilligung einer ausserkantonalen Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von 4 auf 1 Stunde reduziert wurde. Dasselbe gilt für etliche weitere Kürzungen; so u.a. in Bezug auf den Aufwand von gerade noch 1 Stunde, der für Entgegennahme, Studium, Weiterleitung und Erläuterung des 40-seitigen Entscheids der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 als angemessen erachtet wurde. Auch gesamthaft betrachtet waren vorliegend die notwendigen Bemühungen, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters oder einer amtlichen Vertreterin gehören, mit nur 15 Stunden angesichts des in E. 5.1 hiervor geschilderten Umfangs des Verfahrens sicher nicht abgedeckt, weshalb die vorinstanzliche Kürzung ebenfalls im Ergebnis unhaltbar ist.  
 
5.3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als willkürlich. Mit der vorinstanzlichen Kürzung des Aufwands der Beschwerdeführerin um rund 2/3 wird der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf die aufgezeigten Unklarheiten, Schwierigkeiten und Weiterungen des Verfahrens als bundesrechtliche Institutsgarantie im Kern verletzt. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend ist die Sache zur willkürfreien Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 7). Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Kanton Thurgau, um dessen Vermögensinteresse es geht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 4). Die im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorgenannten Sinne obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 II 518; SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19, 9C_387/2012 E. 5; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Thurgau auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch