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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1119/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung 
in gemeinsamer Tatbegehung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2021 (460 20 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. März 2020 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung, mehrfachen Diebstahls und mehrerer Verstösse gegen das SVG zu 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 2. Dezember 2016, zu 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 100.-- Busse. Auf den Widerruf des bedingten Strafteils gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 sowie auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. A.________ wurde verpflichtet, B.________ solidarisch mit einem Mitbeschuldigten Fr. 1'400.-- Schadenersatz und, solidarisch mit zwei Mitbeschuldigten, Fr. 20'000.-- Genugtuung zu bezahlen. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Oktober 2021 die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 6 Monate. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung sowie des mehrfachen Diebstahls freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Wegen der SVG-Delikte sei er zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Beschwerdegegnerin 2 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung das Anklagegrundsatzes geltend. Die ihm vorgeworfenen Beteiligungshandlungen seien - abgesehen von den explizit genannten Handlungen - derart offen und vage formuliert, dass sie keinem Tatbeitrag eines Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Ausserdem fehlten Angaben zum subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was genau ihm vorgeworfen werde. 
 
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).  
 
1.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ergibt sich der gegen ihn erhobene Tatvorwurf und dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft aus der Anklageschrift vom 17. Februar 2020 hinreichend klar. Daraus erhellt, dass ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten durch seine Anwesenheit in der Wohnung und im Schlafzimmer der Beschwerdegegnerin 2 eine Zwangssituation für diese geschaffen und aufrecht erhalten zu haben. Unter Ausnützung dieser Drohkulisse hätten die Mitbeschuldigten die ihnen kognitiv und körperlich unterlegene Beschwerdegegnerin 2 gegen deren erkennbaren Willen zur Duldung mehrfacher vaginaler, analer und oraler Penetrationen genötigt, während sich der Beschwerdeführer selbst befriedigt habe. Ausserdem habe er Kondome geholt und an die Mitbeschuldigten verteilt sowie deren Handlungen im Schlafzimmer resp. vom Balkon aus gefilmt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe damit eindeutig umschrieben sind. Ebenso ergibt sich aus der Anklage, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten als Mittäterschaft verstanden wissen will. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wird auch der subjektive Tatbestand umschrieben, wenn in der Anklage ausgeführt wird, er habe den Tatentschluss der Mitbeschuldigten, den Geschlechtsverkehr an der Beschwerdegegnerin 2 gegen deren Willen zu vollziehen, wissentlich und willentlich mitgetragen. Dies insbesondere durch das Verteilen von Kondomen. Der Beschwerdeführer konnte sich in Kenntnis der gegen ihn gerichteten Vorwürfe angemessen verteidigen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, namentlich die Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Aussagen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.3).  
 
2.1.3. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil 6B_604/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3).  
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 128 I 81 E. 2). Dieses würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1). Das Bundesgericht greift nur ein bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3 f.). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2016 zusammen mit drei Mitbeschuldigten und dem Beschwerdegegner 3 in dessen Wohnung Alkohol konsumierte. Im Verlauf begaben sich ein Beschuldigter und der Beschwerdegegner 3 in die nahegelegene Wohnung von dessen Schwester, der Beschwerdegegnerin 2, um Alkohol zu besorgen. Bei ihrer Rückkehr berichtete der Beschuldigte der Gruppe von seiner Begegnung mit der Beschwerdegegnerin 2. Hierauf habe der Beschuldigte D.________ diese in ihrer Wohnung aufgesucht, um mit ihr Sex zu haben. Kurze Zeit später folgten ihm der Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten.  
Bei ihrem Erscheinen in der Wohnung hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten die von D.________ an der Beschwerdegegnerin 2 vorgenommenen sexuellen Handlungen beobachtet. Der Beschwerdeführer habe Kondome geholt und an die Mitbeschuldigten verteilt. Anschliessend hätten sich die Mitbeschuldigten E.________und F.________ zur erstarrt und nackt auf dem Rücken liegenden Beschwerdegegnerin 2 begeben und sich an ihr vergangen. Die beiden hätten versucht, vaginal und/oder anal in die Beschwerdegegnerin 2 einzudringen, was aufgrund von deren Verkrampfung nicht vollständig gelungen sei. F.________ habe sich zudem oral bis zum Erguss befriedigen lassen. Durch ihre gemeinsame Anwesenheit hätten die vier Beschuldigten eine Übermachts- und Zwangssituation geschaffen, wodurch sie die Geschädigte eingeschüchtert und in eine ausweglose Situation versetzt hätten. Der Beschwerdeführer habe die sexuellen Handlungen der Mitbeschuldigten gefilmt. Durch seine Anwesenheit im Schlafzimmer sowie das Verteilen der Kondome an die Mitbeschuldigten habe er deren Tatentschluss wissentlich und willentlich mitgetragen und deren Handlungen gebilligt. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie aber zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er sich während dem Filmen der Mitbeschuldigten nicht selbst befriedigt habe. Sie stützt sich primär auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und die damit teilweise übereinstimmenden Angaben der Mitbeschuldigten. Ferner wurden Bezugspersonen der Beschwerdegegnerin 2 befragt und ein IRM-Gutachten verfasst. Aufgrund einer leichtgradigen Intelligenzminderung der Beschwerdegegnerin 2 wurde sie aussagepsychologisch begutachtet und Ergänzungsfragen sowie Stellungnahmen der Expertinnen vor Erstinstanz dazu eingeholt. Die Vorinstanz verwirft die diesbezüglichen Einwände der Beschuldigten und gelangt zum Schluss, die Begutachtung sei lege artis erfolgt, sodass darauf abzustellen sei.  
 
2.2.3. Hinsichtlich der Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 sei zunächst von Bedeutung, dass ihr die Gutachterinnen eine allgemeine Aussagetüchtigkeit attestiert und eine globale anterograde oder dissoziative Amnesie überzeugend ausgeschlossen hätten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien über sämtliche Befragungen und den Zeitraum eines dreiviertel Jahres im Wesentlichen gleich geblieben. Insbesondere habe sie konstant von der Anfangssituation mit dem "Masseur" (D.________) berichtet, dessen Einsatz körperlicher Gewalt gegen ihren ausdrücklichen Willen und den nachfolgenden Geschlechtsverkehr von vorne und hinten durch zwei Täter, während sich insgesamt vier Personen in ihrer Wohnung aufgehalten hätten. Ebenfalls gleichbleibend habe die Beschwerdegegnerin 2 geschildert, dass sie sich wie eine Puppe gefühlt habe, wie versteinert gewesen sei, die Sexualkontakte nicht gewollt und dabei Schmerzen gehabt habe sowie dass die Männer nie gefragt hätten, ob sie etwas dürften, sondern einfach gemacht hätten. Bis zur Ejakulation des "Masseurs" enthielten ihre Darstellungen auch keinerlei Brüche.  
Zwar sei nach Hinzukommen der drei Mitbeschuldigten eine gewisse Ausdünnung der Ausführungen und Vermengung von Handlungsabschnitten erkennbar. Jedoch sei dies gemäss Expertinnen mit den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung mit Erschwernissen auf der Wahrnehmungsebene (Müdigkeit, Stresserleben, mögliche situative dissoziative Zustände) erklärbar und stelle den Erlebnisbezug nicht in Frage. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wiesen insgesamt einen guten Detaillierungsgrad auf. Nach überzeugender Einschätzung der Expertinnen sei es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihren intellektuellen Einschränkungen in der Lage gewesen wäre, eine derart komplexe, ineinander übergehende und mit Details versehene Geschichte über mehrere Monate bzw. Jahre hinweg im Kerngeschehen gleichbleibend vorzutragen, wenn sie nicht auf einen realen Erlebnishintergrund hätte zurückgreifen können. Angesichts dessen sei ihre über weite Strecken unstrukturierte und sprunghafte Erzählweise gerade ein besonders aussagekräftiges Merkmal für den Erlebnisbezug der Depositionen. Als deliktsspezifisches Element hervorgehoben hätten die Gutachterinnen die für gruppendynamische Prozesse kennzeichnende Einzelheit, wonach ein Beschuldigter (F.________) direkt nach dem Akt des ersten (E.________) gesagt habe, er könne es besser, er habe den andern "übertrumpfen" wollen. Der Erlebnisbezug werde gemäss den Gutachterinnen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung von drei aktiven Tätern gesprochen habe, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei hingegen nur von zweien. Ferner sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2, nachdem ihr anfänglicher Widerstand gegen D.________ erfolglos geblieben war, sich gegen den körperlich klar überlegenen Mann laufend weniger gewehrt und durch das plötzliche Hinzutreten dreier weiterer, ihr unbekannten Männer vollends überfordert und "wie versteinert" gewesen sei, sodass sie nicht mehr daran gedacht habe, weiteren Widerstand zu leisten. 
Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann keinen Belastungseifer gezeigt und sogar selbstkritisches Verhalten geäussert. Weder in der Entstehungsgeschichte der Erstaussage noch in der Biografie der Beschwerdegegnerin 2 bestünden Anhaltspunkte für bewusste oder unbewusste Falschaussagen. Gleiches gelte für eine mögliche Beeinflussung des Erinnerungsvermögens oder Aussageverhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter etwa naher Bezugspersonen. Namentlich fänden sich in den Schilderungen keine Zusammenhänge mit den Missbrauchserfahrungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Kindheit oder dem eingestellten Strafverfahren im Kanton Graubünden aus dem Jahr 1999. Zu letzterem bestünden, entgegen den Insinuierungen der Beschuldigten, gerade keine auffälligen Ähnlichkeiten, die auf eine Verfälschung oder Vermischung der Erinnerungen hindeuten würden. Auch lasse die damalige Verfahrenseinstellung keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren zu. Hinsichtlich des Einwands möglicher fremdsuggestiver Einwirkungen durch die Staatsanwaltschaft sei zu bemerken, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 auffällig resistent und standhaft gegenüber suggerierenden Einflüssen gezeigt und sich gerade nicht auf das Bestätigen von Vorhalts-Fragen beschränkt habe. 
Zusammenfassend sei, so die Vorinstanz, die Nullhypothese zu verwerfen und von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Die Beschuldigten hätten dies nicht ansatzweise zu widerlegen vermocht. Dementsprechend sei grundsätzlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, wonach verschiedene sexuelle Handlungen nicht einvernehmlicher Art erfolgt seien. Dies werde nicht zuletzt durch die Einlassungen der Bezugspersonen bestätigt. Diese hätten die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat als kaputt, emotional aufgeregt und aufgelöst beschrieben. Die Ereignisse hätten sie aus der Bahn geworfen, zwei Wochen nach der Tat habe sie einen Zusammenbruch erlitten. 
 
2.2.4. Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf ihr eigenes Verhalten seien demgegenüber in wesentlichen Punkten, namentlich den umstrittenen Sachverhaltsfragen widersprüchlich, teilweise nachweislich falsch und wenig lebensecht, so die Vorinstanz weiter. Zudem hätten sie ihre Aussagen immer wieder dem Verfahrensstand angepasst. Hingegen hätten sie sich gegenseitig teilweise erheblich belastet. Dem sei grosses Gewicht beizumessen, da weder ein Motiv noch sachliche Gründe für Falschbelastungen ersichtlich seien. Die Beschuldigten hätten sich angesichts der ihnen von Anfang an vorgeworfenen mittäterschaftlichen resp. gehilfenschaftlichen Vorgehensweise im Gegenteil auch selbst belastet.  
Der Beschwerdeführer habe die Angaben zu seiner Rolle während den sexuellen Handlungen der andern im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert. So habe er anfänglich bestritten, die Mitbeschuldigten gefilmt zu haben, dies aber einen Tag später eingeräumt; das Video habe er gelöscht. Nachdem er diese Einlassung in der Konfrontationseinvernahme sowie vor Erstinstanz noch bestätigt und gleichzeitig die Dauer des Videos relativiert habe, habe er vor Vorinstanz erneut kategorisch bestritten, überhaupt gefilmt zu haben. Dies stehe freilich in Widerspruch zu seinen früheren Angaben sowie denjenigen des Beschuldigten F.________. 
Ferner stünden die Aussagen der Beschuldigten zur angeblichen sexuellen Offenheit und dem behaupteten sexuell aktiven Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 in diametralem Kontrast zum von ihr beschriebenen vollständig asexuellen Leben und den medizinischen Unterlagen. Auch habe kein Beschuldigter Umstände geschildert, welche ansatzweise ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen nahelegen könnten. Die Angaben der Beschuldigten liessen spezifische Realkennzeichen vermissen, die ein wahrgenommenes Einvernehmen plausibilisieren würden. Gleichzeitig hätten sie immer wieder durchblicken lassen, dass sie selbst Vorbehalte bezüglich ihrer Version gehegt hätten, wonach die sexuellen Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 freiwillig erfolgt seien. So habe etwa der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit F.________ erklärt, es sei schon möglich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nie gesagt habe, sie wolle Sex. Auf die entsprechende Frage sei ihm weder ein Ja noch ein Nein erinnerlich. 
Insgesamt sei, so die Vorinstanz, allen Beschuldigten klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Sexualkontakte nicht gewollt habe. Gegenüber D.________ habe sie dies verbal geäussert, aufgrund der inkriminierten Situation habe es aber auch den Mitbeschuldigten klar sein müssen. Gemäss Aussage von F.________ sei die Beschwerdegegnerin 2 apathisch gewesen. Sie habe nicht gewusst was sie getan habe, sei überfordert gewesen und habe sich bei den sexuellen Handlungen sehr schlecht gefühlt. Dazu passe die Wahrnehmung von E.________, wonach die Beschwerdegegnerin 2 einen "starren Gesichtsausdruck" gehabt habe und "komisch drauf" gewesen sei. Das Vorgehen von F.________ habe er zudem explizit als Vergewaltigung resp. als Zwang beschrieben. D.________ wiederum habe erhebliche Zweifel daran geäussert, dass die von E.________und F.________ vorgenommenen sexuellen Handlungen im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt seien. E.________habe "ihren Willen gebrochen". Der Anklagesachverhalt mit Bezug auf den Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sei daher erstellt. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund von Medikamenten widerstandsunfähig gewesen sei, werde durch das IRM-Gutachten widerlegt. Angesichts des koordinierten Vorgehens der Beschuldigten sei bei keinem von ihnen von einer massgeblichen Verminderung der Wahrnehmung resp. der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. 
 
2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind ausführlich, überzeugend und schlüssig.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu ziehen und seine eigenen Angaben als glaubhaft darzustellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Auf die rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzugehen (oben E. 1.1.1). So ist etwa unverständlich, inwiefern es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz trotz teilweise abweichenden Angaben der Geschädigten von drei aktiven Beschuldigten ausgeht, wenn diese selbst sexuelle Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 einräumten. Die Vorinstanz begründet auch plausibel, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf das aussagepsychologische Gutachten als erlebnisbasiert beurteilt und darauf abstellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass böte, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Namentlich begründen die Expertinnen nachvollziehbar, weshalb sie keine auto- oder fremdsuggestiven Einflüsse, etwa durch die Einvernahmen der Staatsanwaltschaft, erkannten. Es schadet daher nicht, dass die Befragungen nicht von psychiatrischen Fachpersonen geführt wurden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es hierdurch zu einer Verfälschung der Aussagen gekommen wäre. Die Vorinstanz verzichtet nachvollziehbar auf eine weitere Begutachtung.  
Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien Suggestionen durch nahe Bezugspersonen möglich, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nicht aus eigener Initiative Anzeige erstattet habe, begründet er keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz verwirft auch eine mögliche Vermischung mit früherem sexuellem Missbrauch aufgrund auto- oder fremdsuggestiver Effekte schlüssig. 
 
2.3.2. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am aussagepsychologischen Gutachten sowie den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausser Acht, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt, namentlich die bestrittenen Aspekte, massgeblich gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten als erstellt erachtet. Sie geht insoweit zu Recht von keiner eigentlichen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation resp. keinem Vieraugendelikt aus, zumal sich die Beschuldigten gegenseitig erheblich belasteten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt hätte.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung des ihm zur Last gelegten Verhaltens als mittäterschaftliche Beteiligung. 
 
3.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10).  
Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine dauernde Anwesenheit in der Wohnung resp. im Schlafzimmer konstitutiv zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer Zwangslage für die Beschwerdegegnerin 2 beigetragen. Indem er ausserdem für die Mitbeschuldigten E.________und F.________ Kondome besorgt habe, habe er ihnen nicht nur bewusst ermöglicht, geschützten Geschlechtsverkehr zu haben, sondern damit auch signalisiert, dass er deren Vorhaben billige und mittrage. Damit habe er die beiden unmittelbar handelnden Täter in ihrem Vorhaben bestärkt. Gleiches gelte für das zeitweise Filmen der sexuellen Handlungen. Wenngleich die Mitbeschuldigten sich dadurch gestört gefühlt hätten, habe der Beschwerdeführer damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er deren Verhalten befürworte und unterstütze, womit er die Mitbeschuldigten aktiv ermuntert habe.  
Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände, unter denen die sexuellen Handlungen stattgefunden hätten, bewusst gewesen sei, dass sie gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt seien, habe er direktvorsätzlich gehandelt. Er habe sich spätestens, als er sich mit dem Mitbeschuldigten im Schlafzimmer aufgehalten und deren Handlungen beobachtet resp. zeitweise gefilmt habe, dem Tatentschluss der Mitbeschuldigten, die Beschwerdegegnerin 2 zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen, angeschlossen. Er habe sich daher der Mittäterschaft schuldig gemacht. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Qualifikation vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht.  
 
3.3.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sein Tatbeitrag über eine gehilfenschaftliche Förderung der Haupttaten der Mitbeschuldigten E.________und F.________ hinaus geht. Durch das Verteilen von Kondomen, seine Anwesenheit im Schlafzimmer und das zeitweise Filmen hat er die Mitbeschuldigten in ihrem Tun erheblich bestärkt. Er hat dieses Tun nicht nur gebilligt, sondern mit dem Verteilen der Kondome aktiv gefördert und sich den Entschluss der Mitbeschuldigten, die Beschwerdegegnerin 2 zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen, zu eigen gemacht. Darin unterscheidet sich sein Verhalten wesentlich von demjenigen des Beschuldigten D.________, welcher lediglich in der Wohnung - und nur kurz im Schafzimmer - der Beschwerdegegnerin 2 verblieb und dadurch zu deren Zwangssituation resp. zur psychischen Unterstützung der Mitbeschuldigten untergeordnet beitrug, was die Vorinstanz nachvollziehbar als Gehilfenschaft qualifizierte.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt für die mittäterschaftliche Qualifikation zudem keine Rolle, ob das Opfer von seinem Aufenthalt in der Wohnung oder vom Filmen wusste. Abgesehen davon, dass er sich den Vorsatz der Mitbeschuldigten bereits durch das Verteilen der Kondome zu eigen gemacht hat, hat er die Haupttaten durch seine Anwesenheit konstitutiv ermöglicht. Es reicht aus, dass die Mitbeschuldigten um den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schlafzimmer wussten, was die Vorinstanz willkürfrei annimmt. Damit hat er sie in ihrem Tun bestärkt und dieses mitgetragen. Dies gilt auch für das Filmen. Entgegen seinem diesbezüglichen Einwand liegt kein unlösbarer Widerspruch darin, dass sich die Mitbeschuldigten dadurch gestört fühlten und die Vorinstanz dennoch annimmt, er habe sie damit bestärkt und ihr Verhalten befürwortet und unterstützt. Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Filmen nicht bemerkte. Im Übrigen haben die Beschuldigten durch ihre zahlenmässige Übermacht gesamthaft zur Ausweglosigkeit der Situation der Beschwerdegegnerin 2 beigetragen, wenngleich diese nicht einzelne Personen erkannt haben mag. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit im Schlafzimmer während der Taten der andern denn auch zu Recht nicht. Mit Blick auf die gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB entlastet es den Beschwerdeführer zudem nicht, dass er sich während der Handlungen der Mitbeschuldigten mit einem Fuss auf dem Balkon - zum Schlafzimmer - aufhielt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, dass der von mehreren Tätern gemeinschaftlich ausgeübte Zwang auf das Opfer nicht davon abhängt, ob sich immer alle Beschuldigten im selben Raum mit dem Opfer befinden (BGE 125 IV 199 E. 3c; Urteile 6B_589/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 7.4). 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er und die Mitbeschuldigten E.________und F.________ hätten sich nicht in sexueller Absicht zur Beschwerdegegnerin 2 begeben, sondern um Alkohol zu konsumieren, entfernt er sich vom verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz widerlegt dieses Argument schlüssig, indem sie erwägt, den Beschuldigten sei bereits beim Verschwinden von D.________ klar gewesen, dass er mit der Beschwerdegegnerin 2 Sex haben wollte (oben E. 2.2.1). Sie nimmt gestützt auf deren Angaben nachvollziehbar an, alle Beschuldigten hätten aus sexueller Neugier gehandelt. Ausserdem steht fest, dass D.________ beim Erscheinen der Mitbeschuldigten noch mit der Beschwerdegegnerin 2 zugange war. Der Beschwerdeführer weicht daher ebenfalls vom verbindlichen Sachverhalt ab, wenn er behauptet, als er die Kondome verteilt habe, hätten die Mitbeschuldigten noch keine Absicht zum Sexualverkehr gehabt. Dies gilt gleichermassen für sein Vorbringen, er habe das Filmen bereits beendet, bevor der Beschuldigte E.________mit seinen sexuellen Handlungen begonnen habe. Unter den vorstehend geschilderten Umständen entlastet es den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, dass er sich nach den inkriminierten Handlungen passiv verhielt. Seine objektiv als mittäterschaftlich zu würdigenden Tatbeiträge entfallen dadurch nicht. Entgegen seiner Auffassung wird ihm auch kein blosses Unterlassen vorgeworfen. Das von ihm zitierte Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 ist daher nicht einschlägig. 
Auch indem der Beschwerdeführer ein Handeln der Mitbeschuldigten gegen den erkennbaren Willen der Beschwerdegegnerin 2 in Abrede stellt, belegt er keine Willkür. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten kann ebenfalls keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die Unfreiwilligkeit erst nach dem Akt von E.________bewusst geworden sein soll (oben E. 2.2.4). 
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht daher auch den subjektiven Tatbestand der Mittäterschaft zu Recht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer um die Unerwünschtheit der von den Mitbeschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 wusste. Auch hatte er Kenntnis von der Anwesenheit der Mitbeschuldigten und deren Absichten. Es ist daher schlüssig anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die Handlungen der Mitbeschuldigten mindestens in Kauf genommen und auch um die Unfreiwilligkeit gewusst. Dies reicht für Vorsatz aus. Indes geht die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einem direkten Deliktsvorsatz aus. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. Damit hat es sein Bewenden. Die vorinstanzliche Verurteilung ist rechtens.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls. 
 
4.1. Mit Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und stellt einen Diebstahlsvorsatz in Abrede.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die gegenseitig belastenden Aussagen der Beschuldigten sowie das Auffinden von Deliktsgut bei D.________ als erstellt, dass die Beschuldigten die Wohnung des Beschwerdegegners 3 anlässlich von dessen Aufenthalt in der Wohnung seiner Schwester (vgl. oben E. 2.2.1) in der Absicht durchsuchten, möglichst viele brauchbare Gegenstände zu finden und an sich zu nehmen. Hinsichtlich des Deliktsguts sei auf die Angaben des Beschwerdegegners 3 abzustellen, an dessen Glaubhaftigkeit kein Zweifel bestehe. Ein vorgängiger Tatplan habe zwar nicht bestanden, indes hätten sich alle Beschuldigten zumindest konkludent der spontanen Idee eines oder mehrerer von ihnen angeschlossen. Es liege daher Mittäterschaft vor, sodass sich jeder die Tatbeiträge der anderen anzurechnen habe. An der Diebstahlsabsicht ändere weder der Umstand etwas, dass die Beschuldigten nicht auch noch einen Staubsaugroboter mitgenommen hätten, noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 ein Fernsehgerät abgekauft habe. Mit Bezug darauf erscheine es ohnehin naheliegend, dass der Beschwerdeführer das Gerät ursprünglich ohne Wissen und Willen des Beschwerdegegners 3 habe aus der Wohnung schaffen wollen und er aufgrund der Rückkehr des Beschwerdegegners 3 hiervon durch Bekunden von Kaufinteresse habe ablenken wollen. Da die Absicht der Beschuldigten auf eine grössere als die effektive Beute gerichtet gewesen sei, liege kein privilegierter Fall nach Art. 172ter StGB vor.  
 
4.1.2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte. Insbesondere geht sie nachvollziehbar von einem zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Tatentschluss aller Beschuldigten aus. Entgegen seiner Auffassung spricht unter Willkürgesichtspunkten nicht gegen eine Tatbeteiligung resp. einen Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers, dass er dem Beschwerdegegner 3 ein Fernsehgerät abgekauft hat. Die Vorinstanz begründet dieses Verhalten überzeugend, mithin ohne Willkür.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Sodann erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigten E.________und F.________, noch während D.________ mit der Beschwerdegegnerin 2 im Schlafzimmer gewesen sei, auch deren Wohnung gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss in der Absicht durchsuchten, möglichst viele brauchbare Gegenstände zu finden und an sich zu nehmen. Dabei hätten sie aus dem Portemonnaie der Beschwerdegegnerin 2 das für deren Monatsunterhalt vorgesehene Bargeld von Fr. 1'400.-- entnommen, wovon der Beschwerdeführer mindestens Fr. 50.-- und der Beschuldigte F.________ mindestens Fr. 100.-- an sich genommen hätten. Ausserdem hätten die Beschuldigten, nunmehr mit D.________, den gesamten Modeschmuck sowie Münzgeld der Beschwerdegegnerin 2 an sich genommen.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz stützt sich in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar auf die partiellen Geständnisse der Beschuldigten zu eigenen Tathandlungen und die gegenseitigen Belastungen sowie - mit Bezug auf das fehlende Bargeld - auf die glaubhaften und objektivierten Angaben der Beschwerdegegnerin 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie ihm nicht nur die zugestandenen Fr. 50.--, womit er den Fernseher des Beschwerdegegners 3 bezahlen wollte, anrechnet. Sie stützt sich nachvollziehbar auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach der erste - unbestrittenermassen der Beschwerdeführer - einen grösseren Betrag aus der Brieftasche genommen haben müsse. Mit seinen Bestreitungen erschöpft er sich in appellatorischer Kritik. Damit ist er nicht zu hören. Soweit er eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift wird ihm nicht die Entwendung von Fr. 50.-- vorgeworfen, sondern von mindestens Fr. 50.--. Die Vorinstanz geht daher nicht über den Anklagesachverhalt hinaus, wenn sie annehmen sollte, dass der Beschwerdeführer allenfalls mehr als die zugestandenen Fr. 50.-- an sich nahm. Im Übrigen ist dies irrelevant, da die Vorinstanz aufgrund der Umstände ohnehin zu Recht von einem gemeinsamen Tatentschluss und daher von Mittäterschaft ausgeht und dem Beschwerdeführer die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten als eigene anrechnet. Er bringt nichts vor, was diese Auffassung als akten- oder bundesrechtswidrig erscheinen liesse.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
5.1.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, trotz der erwiesenen Handlungen des Beschwerdeführers sei dessen Mitwirkung gemessen an den bei Sexualdelikten denkbaren mittäterschaftlichen Tatbeiträgen vergleichsweise niederschwellig ausgefallen. Hingegen wirke sich spürbar strafschärfend aus, dass auch er die offensichtlich kognitiv beeinträchtigte und angesichts der Übermacht hoffnungslos überforderte Beschwerdegegnerin 2 zu einem blossen Objekt der Bedürfnisbefriedigung herabgesetzt habe. Er habe die beiden Mittäter nicht nur dabei unterstützt und dazu ermutigt, in hemmungsloser Weise über die Beschwerdegegnerin 2 herzufallen und sie durch alle Körperöffnungen schamlos zu penetrieren, sondern diese Vorgänge zweitweise auch noch zu seinem eigenen Vergnügen gefilmt. Gerade letzteres Verhalten enthalte eine zusätzliche, besonders herabwürdigende und verwerfliche Komponente, selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 dies nicht bemerkt habe. Auch für den Beschwerdeführer falle die gemeinsame Tatbegehung nach Art. 200 StGB erschwerend ins Gewicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere sei ferner das direktvorsätzliche Handeln zu beachten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei rücksichtslos und egoistisch. Er habe dieses im Laufe seiner Mitwirkung zu keiner Zeit reflektiert, zumal er erst auf Aufforderung der anderen Beschuldigten mit dem Filmen aufgehört habe. Die subjektiven Tatkomponenten wirkten sich daher merklich verschuldenserhöhend aus.  
In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweise sich das Verschulden des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der von E.________ begangenen Vergewaltigung als auch der von F.________ verübten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung als mittelschwer. In Anbetracht des Strafrahmens sei für die erste Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 39 Monaten (drei Jahre und drei Monate) angemessen. Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz aufgrund der Mittäterschaft an den von F.________ vorgenommenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung um je 6 Monate auf 51 Monate (39 + 12). Zwar hätten sich alle drei Taten gegen dasselbe Rechtsgut der Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Jedoch wirke erschwerend, dass die unmittelbar auf die erste Vergewaltigung folgende zweite Vergewaltigung und die nahtlos anschliessende anale Penetration das dem Opfer zugefügte Leid und die Erniedrigung nicht nur fortgesetzt sondern massgeblich erweitert hätten. 
 
5.2.2. Für den mehrfachen Diebstahl erachtet die Vorinstanz, ausgehend von einem je leichten Verschulden, isolierte Einzelstrafen von zwei und vier Monaten für angemessen. Sie nimmt eine asperierte Erhöhung um 3 Monate vor und setzt die (hypothetische) Gesamtstrafe auf 54 Monate Freiheitsstrafe fest.  
Da der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, fällt die Vorinstanz hierzu eine Zusatzstrafe aus und erhöht erstere Freiheitsstrafe aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte asperiert um 45 Monate oder 3 Jahre und 9 Monate. Die als schwierig beurteilte Kindes- und Jugendzeit des Beschwerdeführers würdigt sie leicht strafmindernd, wohingegen sie die teilweise einschlägige Vorstrafe gemäss vorerwähntem Urteil als strafschärfend würdigt, zumal der Beschwerdeführer während laufendem Strafverfahren delinquierte. Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten würdigt die Vorinstanz neutral, das junge Alter und die fehlende Reife leicht strafmindernd. Obwohl das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei, erscheine eine leichtgradige Strafminderung aufgrund der langen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Unsicherheit angemessen. Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 Jahre und 6 Monate). 
 
5.3. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder wesentlichen Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte.  
 
5.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt die hypothetische Einsatzstrafe für die mittäterschaftlich von E.________ begangene Vergewaltigung von 39 Monaten (drei Jahre und drei Monate) ohne Weiteres innerhalb des von einem bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens (Art. 190 StGB) und des festgestellten mittelschweren Verschuldens. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz aufgrund der weiteren Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch F.________ lediglich Strafschärfungen um je 6 Monate vornimmt, bei jeweils ebenfalls mittelschwerem Verschulden des Beschwerdeführers. Insofern können die drei Taten, zumal angesichts der zeitlichen Nähe, quasi als Einheit betrachtet werden, was die Vorinstanz letztlich tut, würdigt sie diese Taten doch zusammen. Ein Ermessensmissbrauch d.h. eine krass falsche Ausübung des Ermessens liegt nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Mitwirkung des Beschwerdeführers als vergleichsweise niederschwellig beurteilt, zumal sie dessen Verschulden gleichwohl - nachvollziehbar - als mittelschwer beurteilt. Auch der Hinweis auf andere (Vergleichs) Urteile begründet keinen Ermessensmissbrauch. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Erstinstanz noch eine deutlich tiefere Strafe für angemessen erachte. Die Vorinstanz war daran nicht gebunden.  
 
5.3.2. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht. Es ist unbestritten, dass die hier beurteilten Taten am 29./30. Juni 2016 begangen und das Verfahren kurz darauf eröffnet wurden sowie dass die Beschwerde beim Bundesgericht am 20. September 2022 einging. Zwischen der Verfahrenseröffnung und dem angefochtenen Urteil (vom 15. Oktober 2021) liegen fünf Jahre, bis zur schriftlichen Urteilsbegründung verging abermals fast ein Jahr. Die gesamte Verfahrensdauer erscheint daher, zumal angesichts des jungen Alters der Beschuldigten und der damit verbundenen Unsicherheit für ihre berufliche und persönliche Weiterentwicklung lang. Sie liegt jedoch gerade noch innerhalb des Vertretbaren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände sowie die Tatsache, dass keine besonders krasse Zeitlücke ersichtlich ist.  
So mussten insgesamt vier Beschuldigte mehrfach und etliche Bezugspersonen der Geschädigten einvernommen werden, was seitens der Untersuchungsbehörden einen erhöhten Koordinationsaufwand bedingte und naturgemäss Zeit in Anspruch nahm. Zudem gestaltete sich die Befragung des Opfers angesichts dessen Minderintelligenz und kognitiven Einschränkungen besonders schwierig und erforderte eine aussagepsychologische Begutachtung samt Ergänzungsfragen der Beschuldigten. Es ist notorisch, dass Gutachter chronisch überlastet sind. Allein die Begutachtung nahm daher eineinhalb Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, weshalb bis zur Anklageerhebung über drei Jahre vergingen. Eine unerklärliche Zeitlücke liegt hier nicht vor. Ferner musste die Anklage korrigiert werden, wenngleich die Beschuldigten dies nicht zu verantworten haben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung erfolgte dann relativ zügig. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen zu erfolgen hat (Art. 84 Abs. 4 StPO), vorliegend aber 9 Monate dauerte. Indes handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift und ist der Vorinstanz der beachtliche Umfang des Urteils von 200 Seiten zugute zu halten. Dies war gerade angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Folgen für die Beschuldigten geboten. Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass mehrere Beschuldigte beurteilt werden mussten. Die Verfahrensdauer erscheint daher gerade noch vertretbar, zumal die Vorinstanz diesem Umstand dennoch leicht strafmindernd Rechnung trägt. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr im Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt