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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_561/2019  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, 
vom 13. Mai 2019 (V 2019 36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der am 11. März 1985 geborene algerische Staatsangehörige A.________ stellte am 4. August 2008 ein Asylgesuch; auf dieses wurde am 18. Dezember 2008 nicht eingetreten, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, welche nie vollzogen wurde. Mit Verfügung vom 5. April 2019 untersagte das Amt für Migration des Kantons Zug dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung das Verlassen des Gemeindegebiets U.________, wo sich die ihm zugewiesene Nothilfeunterkunft befindet (Eingrenzung gemäss Art. 74 AIG). Ausgenommen ist der aus dem Rayon herausführende Weg zur Stelle, die wöchentlich die Nothilfe auszahlt; sodann darf er bei Vorliegen guter Gründe (Arztbesuch, Behördengänge) das Gebiet, auf welches er eingegrenzt ist, mit behördlicher Genehmigung verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache leitete das Amt für Migration zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, welches die Beschwerde mit Urteil der AIG-Einzelrichterin vom 13. Mai 2019 abwies. A.________ hat gegen dieses Urteil am 13. Juni 2019 eine vom Bundesgericht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene "Einsprache" erhoben. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Anordnung der Eingrenzung. Er erklärt, nicht gegen Gesetze zu sein; aber wegen seiner Krankheit müsse er immer zum Psychologen oder ins Spital gehen; er müsse freigelassen werden, um seine Ärzte zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Eingrenzung und die betreffenden Modalitäten geschildert und anhand der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation, erkannt, dass die Eingrenzung rechtmässig sei. Die eben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller