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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_880/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 28. September 2023 (SK2 23 54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. März 2023 reichte A.________ gegen den Kantonstierarzt des Kantons Graubündens und eine von dessen Mitarbeiterinnen eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauchs ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden erliess in dieser Angelegenheit am 24. August 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 
Mit Eingabe vom 2. September 2023 erhob A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Graubünden eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, da die Staatsanwaltschaft in der Sache nichts unternommen habe. In der Folge forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts A.________ auf, gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 28. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die geforderte Sicherheitsleistung nicht innert der angesetzten Frist einging. In einer Eventualbegründung hielt es zudem fest, angesichts der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2023, mit welcher sich A.________ nicht ansatzweise auseinandersetze, treffe der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe in dieser Angelegenheit nichts unternommen, offenkundig nicht zu, weshalb auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 385 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023, ergänzt am 4. November 2023, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, angebliche Untätigkeiten des Kantonstierarztes und einer Mitarbeiterin des kantonalen Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit im Zusammenhang mit von ihm gemeldeten mutmasslichen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) zu schildern. Damit vermag er nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn