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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_446/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto, 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2023 
(VB.2023.00099). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Staatsangehörige Simbabwes A.________ (geb. 1995) reiste 2009 erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Vater erteilte.  
 
A.b. Nachdem er 2012 die Schweiz verlassen hatte, reiste er 2015 erneut zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Luzern erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr, welche später um ein Jahr verlängert wurde.  
 
A.c. Am 27. Juni 2018 reiste A.________ wiederum in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1995). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis am 26. Juni 2022. Die Ehefrau zog am 1. August 2021 aus der gemeinsamen Wohnung aus.  
 
A.d. Mit Urteil vom 23. September 2020 sprach das Bezirksgericht Horgen A.________ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (übersetzte Geschwindigkeit) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung gab es an, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Zudem erfülle A.________ die Integrationskriterien nicht, da er wegen zu schnellem Fahren zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 17. Januar 2023). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 8. Juni 2023). Dieses liess die Frage offen, ob die Ehe tatsächlich länger als drei Jahre gelebt wurde, und begründete die Abweisung damit, dass A.________ angesichts der Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 24. August 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt, dass das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und die am 26. Juni 2022 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung, ebenso die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da sich der von seiner Schweizer Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 50 AIG beruft. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, was die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifzierte Rüge- und Begründungspflicht verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Reche verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehende E. 2.1); appellatorische Kritik genügt den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 58a AIG i.Vm. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine erfolgreiche Integration verneint. 
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die in Art. 58a AIG definierten Integrationskriterien erfüllt sind. Diese beiden Bedingungen (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.8; 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1).  
 
3.2. Bezüglich der Frage, ob die relevante Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 27. Juni 2018 geheiratet haben und die Ehefrau am 1. August 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Den entsprechenden Mietvertrag habe die Ehefrau Ende Mai 2021 unterzeichnet. Nach Angaben der Eheleute hätten sie etwas Distanz gebraucht, der Ehewille sei aber erst am 1. August 2021 erloschen. Gestützt auf eine WhatsApp-Kommunikation von Ende Juni und Anfang Juli 2021 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Eheleute (zumindest) bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Liebesbeziehung pflegten und einen gemeinsamen Ehewillen hatten. Dennoch liess die Vorinstanz offen, ob der gemeinsame Ehewille tatsächlich drei Jahre gedauert hatte und folglich die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt war (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Da, wie sich nachfolgend zeigen wird, Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, kann die genannte Frage auch vor Bundesgericht offen gelassen werden.  
 
3.3. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.2). Dabei ist nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (vgl. Urteile 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.1; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen; 2C_935/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.1.2). Als geringfügige Strafe erachtete das Bundesgericht beispielsweise zwei strafrechtliche Verurteilungen (Busse von Fr. 6'600.-- sowie unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.--) wegen mehrfacher illegaler Einfuhr von Fleischwaren und anderen Lebensmitteln (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6), nicht hingegen Verurteilungen wegen Betrugs (Urteil 2C_162/2022 vom 11. Mai 2022 E. 5.2 in fine), unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln (Urteil 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.3) oder wiederholter (teilweise geringerer) Straffälligkeit (Urteil 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.6).  
 
3.5. Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat, oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.2; 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_342/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2).  
 
3.6. Dass der Beschwerdeführer die sprachlichen und wirtschaftlichen Integrationskriterien erfüllt, hielt bereits die Vorinstanz fest: Der Beschwerdeführer lebte bereits früher einige Jahr in der Schweiz und absolvierte einen Teil seiner Schulzeit hier. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, womit er die Anforderungen an die Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 VZAE übertrifft. Er arbeitet als Koch und verdient ca. Fr. 4'000.-- brutto pro Monat. Er hat zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen. Nicht weiter relevant ist, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, mit seiner (künftigen) Anstellung beim Flughafen U.________ beruflich einen grossen Schritt macht und er zudem angesichts der nach der Corona-Pandemie gestiegenen Nachfrage nach Flugreisen in einem (angeblichen) Fachkräftemangelberuf arbeitet.  
 
3.7. Unter dem Titel der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat die Vorinstanz festgehalten (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 23. September 2020 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde, nachdem dieser mit einem Personenwagen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h unterwegs war. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und schob den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.  
Soweit der Beschwerdeführer dagegen in appellatorischer Kritik vorbringt, das deliktische Verhalten sei während des Lockdowns erfolgt, d.h. der Beschwerdeführer habe nicht mit vielen Menschen rechnen müssen und schon gar nicht um diese Uhrzeit im Winter, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2). Das Fahren mit derart übersetzter Geschwindigkeit innerorts - 102 km/h statt 50 km/h - bedeutet eine Gefährdung von Leib und Leben und stellt damit eine Gefährdung besonderer Rechtsgüter und entsprechend eine erhebliche Straftat dar. Unbeachtlich, soweit überhaupt begründet, ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach nach heutigem Verständnis die Strafbehörden im Rahmen von Art. 90 Abs. 3bis SVG über einen grösseren Ermessenspielraum verfügen und einen einmaligen Täter wie den Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilen würden. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich bei der Strafe klar nicht um eine geringfügige handelt (vgl. auch Urteile 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.6; 2C_162/2022 vom 11. Mai 2022 E. 5.2 in fine mit weiteren Hinweisen; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.3). 
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer erst einmal zu einer (hohen) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich zwar schon wiederholt in der Schweiz aufgehalten und sich, wie er geltend macht, nichts weiter zuschulden kommen lassen. Aus seiner Straffreiheit während (teilweise sehr) jungem Alter sowie während der zweijährigen Probezeit nach der Verurteilung im September 2020 kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere Letzteres darf ohne Weiteres erwartet werden. 
 
3.8. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform in einer Gesamtwürdigung die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration angesichts der doch erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers verneinen. Insofern besteht auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Einen Anspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht weiter zu prüfen.  
 
4.  
Die Nichtverlängerung erweist sich entgegen den wenig substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, er habe mehrere Jahre in der Schweiz verbracht und sich hier ein Leben aufgebaut, weshalb seine einmalige, nicht absichtlich begangene Straffälligkeit die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lasse, verkennt er, dass mit der Gesamtwürdigung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG den verschiedenen von ihm vorgebrachten Aspekten bereits Rechnung getragen wird. Weitere private Interessen macht der (kinderlose) Beschwerdeführer nicht gelten. In der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist keine Unverhältnismässigkeit zu erkennen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Urteil geschützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Partei-entschädigungen sind nicht geschuldet 8Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto