Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_219/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Anpassung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. März 2024 (KES 24 207). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin hat eine 2013 geborene Tochter, welche seit der Geburt fremdplatziert ist. Für sie besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB
Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 übertrug die KESB Biel der Beiständin die zusätzliche Aufgabe, das Kind in schulischen Angelegenheiten zu vertreten und es für die Abklärung bei der Erziehungsberatung anzumelden. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 7. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren enthält. 
 
2.  
Die Beschwerde genügt aber auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Während die kantonale Beschwerde noch sinngemäss auf die zugrunde liegende Angelegenheit Bezug genommen hat, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der bundesgerichtlichen Eingabe nicht nur an den Nichteintretenserwägungen des obergerichtlichen Entscheides, sondern auch an der zugrunde liegenden Thematik vorbei (bei der Geburt ihrer Tochter sei sie mit einem Ledergürtel ans Bett gebunden worden, danach habe sie drei Stunden in einer Blutlache gelegen und anschliessend seien die kriminellen ungebildeten Angestellten des Spitals mit dem Kind weggerannt, was Diebstahl und Alarmstufe rot bedeute; sie selbst sei in Bezug auf die Entwicklung des Kindes eine Fachperson auf dem hohen Level einer Professorin, aber das Kind werde von ungebildeten kriminellen Behörden weiteren Gefahren ausgesetzt; auch der Vater sei ein Gangster und verübe als IS-Terrorist Attentate in Deutschland; u.ä.m.). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli