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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_251/2023  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 14. April 2023 (VB.2023.00028). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obericht des Kantons Zürich erhoben. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 bewilligte das Obergericht A.________ den vorzeitigen Strafvollzug, woraufhin er vom Gefängnis Pfäffikon in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies versetzt wurde. In der Folge wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab. Der von ihm dagegen erhobene Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab. Diese Verfügung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. April 2023. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Versetzung von A.________ in eine andere Haftanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV/ZH; LS 331.1) seien nicht erfüllt. Selbst wenn A.________ an einer ADHS-Erkrankung leiden sollte, was umstritten und Gegenstand von Abklärungen sei, wäre die JVA Pöschwies zweifellos in der Lage, ihn bei einer entsprechenden Diagnose adäquat mit Medikamenten zu behandeln. Eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 58 Abs. 1 lit. b JVV/ZH falle daher von vornherein ausser Betracht. Auch ein Anspruch auf Versetzung nach § 58 Abs. 3 JVV/ZH bestehe offenkundig nicht, da ein solcher nicht bereits deshalb bejaht werden könne, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder wichtigen Bezugspersonen diene. Vielmehr müsste eine Verlegung aus diesem Grund kumulativ auch die Wiedereingliederung der inhaftierten Person erleichtern, was vorliegend nicht der Fall sei. Ohnehin verhalte sich A.________ insoweit widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten solche nenne, die von den angeblichen Wohnorten seiner Bezugspersonen noch weiter entfernt seien als die JVA Pöschwies. 
 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1; 135 III 127 E. 1.6; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen die Verfassung und die EMRK. Er unterlässt es jedoch im Einzelnen und im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht das hier massgebende kantonalen Haftvollzugsrecht willkürlich (Art. 9 BV) oder sonstwie verfassungs- oder konventionswidrig angewandt haben soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Von vornherein unzulässig erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung des ihn betreffenden, laufenden Berufungsverfahrens zu kritisieren scheint. Dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden strafvollzugsrechtlichen Angelegenheit. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keinen Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn