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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_522/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2023 (UH230096-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG keine Unterschrift bzw. keine gültige / qualifizierte elektronische Signatur enthielt, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 9. Oktober 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerde mithin an einer gültigen Unterschrift mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier