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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_448/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2023 (BR.2023.12). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 35'498.70 nebst Zins. 
Am 16. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Das Obergericht ist in erster Linie wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten und in einer Eventualerwägung mangels hinreichender Begründung. Auf beides geht der Beschwerdeführer nicht ein. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer einer Richterin vorwirft, sie habe ein Urteil gefällt, ohne Beweise zu prüfen, und es seien keine Zeugen befragt worden und Beweismitteln, die seine Unschuld bewiesen, sei nicht stattgegeben worden, und er habe sich nicht äussern dürfen. Die Vorwürfe scheinen sich ohnehin nicht gegen die im Rechtsöffnungsverfahren urteilenden Richterinnen zu richten, sondern ein vorangegangenes Aberkennungsverfahren zu betreffen. Ohne Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bleiben die weiteren Ausführungen zur Übernahme einer Wohnung und zu einem Wasserschaden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg