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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_334/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 18. April 2023 (420 23 36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Die Aufsichtsbehörde eröffnete die drei Verfahren 420 23 34 (betreffend Betreibung Nr. xxx), 420 23 35 (betreffend Betreibung Nr. yyy) und 420 23 36 (betreffend Betreibung Nr. zzz). Mit drei separaten Entscheiden vom 18. April 2023 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. 
Gegen diese drei Entscheide hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 in einer Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die drei Verfahren 5A_332/2023, 5A_333/2023 und 5A_334/2023 eröffnet. Im vorliegenden Verfahren 5A_334/2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende Gerichtsurkunde auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 2. Juni 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht für alle drei Verfahren einen "Voucher/Gutschein" über Fr. 1'500.-- eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Kostenvorschüsse mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu begleichen oder auf die in der Kostenvorschuss- und Nachfristverfügung angegebene Weise zu überweisen seien. An der Nachfrist bis 2. Juni 2023 hat es festgehalten. Am 2. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht per Fax und per Post mitgeteilt, sie trete auf die Verfügungen vom 31. Mai 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
2.  
An der Nichtbezahlung des Vorschusses ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Geldsystem in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2023 nichts. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg