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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_246/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverbüssung mit elektronischer Überwachung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2023 (VG.2023.25/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) verurteilt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ordnete die zuständige Staatsanwaltschaft den Vollzug der 60-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe an. 
Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 bildete das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau eine vollzugsrechtliche Gesamtstrafe, lehnte sowohl die beantragte Strafverbüssung in Form einer elektronischen Überwachung als auch den beantragten Aufschub des Sanktionsantritts ab und bewilligte die Strafverbüssung in einem abweichenden Vollzug (psychiatrische Einrichtung). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden zunächst vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Januar 2023 und hiernach auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Mai 2023 abgewiesen. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Weiter stellt er ein Gesuch um persönliche Anhörung vor Bundesgericht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er behauptet zwar, die Verweigerung der Strafverbüssung im elektronisch überwachten Hausarrest stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, womit der angefochtene Entscheid Art. 8 BV verletze. Mit den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, auf seine Vorbringen in den kantonalen Verfahren zu verweisen. Nichts anderes gilt betreffend den subsidiären Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafvollzugs aufgrund seines Gesundheitszustands. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den "somatischen Einschränkungen" des Beschwerdeführers übergeht dieser völlig, wenn er es als "besonders stossend" erachtet, dass diese Probleme "mit keinem Wort" gewürdigt worden seien. 
Da die Eintretensvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind, erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Anhörung (vgl. Art. 57 BGG) zu befinden. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger