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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_301/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts 
des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2023 (ZMAL.2023.16-HGRSCR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde unter anderem sein Mobiltelefon sichergestellt, dessen Siegelung er verlangte. 
 
B.  
Am 2. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Haftgericht des Kantons Solothurn als Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab das Mobiltelefon (inkl. SIM-Karte) zur Auswertung frei. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, vermag jedoch nicht darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären:  
Die Vorinstanz stellte fest, offenkundig zu schützende Geheimnisse seien weder erkennbar, noch habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Geheimnisinteressen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und ruft auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine geschützten Geheimhaltungsinteressen an. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, die Siegelung sei nicht rechtskonform durchgeführt worden und es hätte daher gar nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden dürfen. 
 
2.3. Dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung - in den Worten des Beschwerdeführers - "um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne gesetzliche Grundlage" handelt, "welcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann", belegt nach der dargelegten Praxis für sich allein keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem B eschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger