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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_517/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Aa.________ AG, 
vertreten durch Dr. Andreas Rüd und Dr. Manuela Heiss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrechtliche Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 14. September 2023 (LA220022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Aa.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Finanzen und Family Office. Sie ging aus der C.________ AG hervor und wird von der Ab.________ Holding Ltd. mit Sitz in V.________ gehalten, deren Aktienkapital indirekt und je zur Hälfte dem D.________ Trust und E.________ gehört.  
B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) war ab 12. Oktober 2015 bei der C.________ AG als "Finance Manager" angestellt und ab 5. Februar 2018 bei der Arbeitgeberin als "Head Accountant" im Rang eines Direktionsmitglieds. 
 
A.b. Im Herbst 2019 entbrannte innerhalb der Arbeitgeberin ein Streit, dessen Hintergründe unklar sind. Dabei standen sich auf der einen Seite E.________ und auf der anderen Seite F.________, G.________ und H.________ gegenüber.  
Am 27. Februar 2020 und 30. März 2020 führte E.________ als einziger verbliebener Verwaltungsrat der Ab.________ Holding Ltd. eine Universalversammlung der Arbeitgeberin durch. Dabei wurden in einem ersten Schritt G.________ sowie H.________ als Verwaltungsräte abgewählt und durch I.________ sowie J.________ ersetzt. In einem zweiten Schritt wurde F.________ als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrats abberufen, während E.________ zum neuen Präsidenten des Verwaltungsrats bestellt wurde. 
F.________, der gleichzeitig CEO der Arbeitgeberin und direkter Vorgesetzter des Arbeitnehmers war, kündigte sein Arbeitsverhältnis am 1. April 2020. Die Arbeitgeberin stellte ihn sofort frei und entliess ihn am 7. April 2020 fristlos. Als neuer Geschäftsführer wurde umgehend K.________ eingesetzt. H.________, G.________ und F.________ akzeptierten ihre Abwahl als Verwaltungsräte nicht. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass E.________ die Kontrolle über die Arbeitgeberin unrechtmässig erlangt habe, klagten am 21. April 2020 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die entsprechenden Beschlüsse und traten weiter als Organe der Arbeitgeberin in Erscheinung. 
 
 
A.c. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. April 2020 wies der Präsident des Handelsgerichts das Handelsregisteramt an, die Zeichnungsberechtigung von I.________ im Handelsregister zu löschen. Hingegen sollte es auf eine Löschung von F.________ als Verwaltungsratspräsident bis auf weiteres verzichten. Ferner verbot er I.________ und J.________, für die Arbeitgeberin rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen im Innen- oder Aussenverhältnis vorzunehmen.  
Am 29. April 2020 hielten H.________, G.________ und F.________ eine Verwaltungsratssitzung ab und verboten dem Arbeitnehmer die Freigabe von Zahlungen, welche nicht den normalen Geschäftsverlauf betrafen, und von Zahlungen an bestimmte Zahlungsempfänger mit einem Bezug zu E.________. In der Folge weigerte sich der Arbeitnehmer, entsprechende Zahlungen freizugeben. Am 6. Mai 2020 wies K.________ den Arbeitnehmer schriftlich darauf hin, dass das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 29. April 2020 ungültig sei, weil H.________ und G.________ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Verwaltungsräte gewesen seien. K.________ wies den Arbeitnehmer darauf hin, dass die Zahlung fälliger Rechnungen für die Arbeitgeberin von grosser Bedeutung sei, und bat ihn, fällige Zahlungen freizugeben. 
Am 13. Mai 2020 forderte die neue Führung der Arbeitgeberin F.________ auf, jeden Kontakt mit ihren Mitarbeitern zu unterlassen, und stellte beim Handelsgericht ein letztlich erfolgloses Massnahmenbegehren, das darauf zielte, H.________ und G.________ zu verbieten, für sie aufzutreten. Am 15. Mai 2020 führte K.________ ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer, ohne dass dieser sich dazu bewegen liess, die umstrittenen Zahlungen freizugeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Arbeitnehmer deswegen schriftlich abgemahnt und es wurde ihm die fristlose Kündigung für den Fall fortgesetzter Weigerung angedroht. 
Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das Handelsgericht das gegen die Verwaltungsratswahlen gerichtete Massnahmenbegehren von H.________, G.________ und F.________ ab und hob die superprovisorische Verfügung vom 24. April 2020 im Ergebnis auf. Die vorläufig bestätigte neue Führung der Arbeitgeberin beharrte darauf, dass der Arbeitnehmer die gegen die frühere Führung der Arbeitgeberin gerichteten Zahlungen nun ausführt. 
 
A.d. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 kündigte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ordentlich auf Ende August 2020. Am 29. Mai 2020 löste er das Arbeitsverhältnis "aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR" fristlos auf. Er hielt fest, ihm sei wegen der Vorkommnisse in den vergangenen Wochen, insbesondere aufgrund des Drucks auf seine Person, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar.  
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagte die Arbeitgeberin am 15. Februar 2021 beim Arbeitsgericht Zürich. 
Sie beantragte, der Arbeitnehmer sei zu verpflichten, ihr Fr. 65'450.43 nebst Zins zu 5 % seit 17. September 2020 und Fr. 131'089.21 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2021 zu bezahlen. 
Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei ohne wichtigen Grund erfolgt. Der Arbeitnehmer hafte daher gemäss Art. 337d Abs. 1 OR für den Schaden, der ihr entstanden sei, weil er die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund verlassen habe. 
Mit Urteil vom 11. Juli 2022 wies das Arbeitsgericht die Klage ab, soweit es sie nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. September 2023 ab. 
 
D.  
Die Arbeitgeberin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht oder eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Arbeitnehmer zu verpflichten, ihr Fr. 65'450.43 nebst Zins zu 5 % seit 17. September 2020 zu bezahlen. 
Der Arbeitnehmer trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Die Arbeitgeberin replizierte, worauf der Arbeitnehmer auf eine Duplik verzichtete. 
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der erforderliche Streitwert in arbeitsrechtlichen Fällen von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen). Entsprechend stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückweisung und macht geltend, die Vorinstanzen hätten ihre Beweise zur Schadensposition L.________ AG nicht abgenommen, weshalb das Bundesgericht nicht in der Sache entscheiden könne. Ob die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdegegners berechtigt sind, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin stellt aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht subeventualiter einen reformatorischen Antrag. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanzen qualifizierten die fristlose Kündigung des Beschwerdegegners als ungerechtfertigt. Entsprechend prüften sie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 337d OR hat. Dies verneinten sie mit teilweise unterschiedlichen Begründungen für alle behaupteten Schadenspositionen.  
Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin nur noch die Abweisung der Schadensposition L.________ AG und hält ihre Klage im Umfang von Fr. 65'450.43 nebst Zins zu 5 % seit 17. September 2020 aufrecht. Zu dieser Summe gelangt sie, indem sie vom behaupteten Schaden von Fr. 102'950.43 die eingesparten Lohnkosten von Fr. 37'500.-- abzieht. 
 
3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen des kurzfristigen Ausfalls des Beschwerdegegners habe sie die L.________ AG mit Buchhaltungs- und Treuhandaufgaben betrauen müssen. Dafür seien 191.18 Stunden zu Fr. 500.-- in Rechnung gestellt worden.  
Die Erstinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, substanziierte Ausführungen zum Stundensatz von Fr. 500.-- zu machen. Sie erwog, die Beschwerdeführerin und die L.________ AG seien personell verbunden. Bei den verrechneten Stunden handle es sich um gewöhnliche Buchhaltungs- und Treuhandarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb ein Stundensatz von Fr. 500.-- angemessen sein solle. Deshalb ging die Erstinstanz von einem maximalen Stundensatz von Fr. 270.-- inklusive MWST aus. Die Erstinstanz erwog weiter, dass bei diesem Stundensatz ein Rechnungsbetrag von Fr. 51'618.60 resultiere, wenn man von der bestrittenen Prämisse ausgehe, dass die Rechnung der L.________ AG tatsächlich Arbeiten betroffen habe, die auf die fristlose Kündigung des Beschwerdegegners zurückzuführen seien. Von diesem Betrag seien die eingesparten Lohnkosten von Fr. 37'500.-- in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag von Fr. 14'118.60 brutto verbleibe. Allerdings habe der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Ferienentschädigung von Fr. 16'917.60 geltend gemacht, den die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten habe. Der Anspruch auf Ferienentschädigung stehe dem hypothetisch berechneten Anspruch der Beschwerdeführerin als Verrechnungsforderung entgegen. Ob die Prämissen, unter denen der Schadenersatzanspruch bestimmt worden sei, tatsächlich zutreffen, könne unter diesen Umständen offenbleiben; ein Beweisverfahren sei obsolet und die Klage abzuweisen. 
 
3.3. Im Berufungsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Erstinstanz sei zu Unrecht von einem maximalen Stundensatz von Fr. 270.-- inklusive MWST ausgegangen.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Angemessenheit des Stundensatzes sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren umstritten gewesen. Allerdings gehöre die Angemessenheit des Stundensatzes nicht zum primären Schadensnachweis, sondern sei unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zu sehen. Dafür trage der Beschwerdegegner die Behauptungs- und Beweislast. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man die Frage davon abweichend als Problem der Schadensberechnung betrachten würde. Es wäre folglich am Beschwerdegegner gelegen, die von ihm behauptete Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin substanziiert zu behaupten, wozu auch Ausführungen zur angemessenen Höhe des Stundensatzes gehört hätten. Selbst eine Schätzung der angemessenen Schadenminderung setze voraus, dass die beweisbelastete Partei sämtliche Tatsachen darlege, die eine solche ermöglichen oder erleichtern. Die Erstinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei insofern berechtigt. Es sei von einem Stundensatz von Fr. 500.-- auszugehen.  
 
3.3.2. In der Folge erwog die Vorinstanz, der höhere Stundensatz von Fr. 500.-- führe nicht ohne Weiteres zur Zulassung des gesamten Betrags, den die L.________ AG in Rechnung gestellt habe. Vielmehr sei zu prüfen, ob auch die weiteren rechtlich relevanten Merkmale der Schadensposition rechtsgenügend substanziiert und nachgewiesen seien.  
Die Beschwerdeführerin hatte im Berufungsverfahren geltend gemacht, die L.________ AG habe die Arbeit des Beschwerdegegners erledigen müssen, nämlich die Erstellung der Jahresrechnung, das Kreditorenmanagement, das Debitorenmanagement samt Mahnwesen, die Kassabuchhaltung, die Buchführung, die Lohnbuchhaltung und die Bewirtschaftung des elektronischen Briefkastens. K.________, I.________ und E.________ könnten bei einer Parteibefragung bestätigen, dass sämtliche Rechnungspositionen Arbeiten beträfen, für die der Beschwerdegegner zuständig gewesen wäre. Die Mitarbeiter der L.________ AG hätten nur Arbeiten ausgeführt, die der Beschwerdegegner bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hätte erledigen müssen. Dieser Aufwand wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Beschwerdegegner seinen Pflichten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nachgekommen wäre. 
Dem hielt die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdegegner habe auch bestritten, dass die Mitarbeiter der L.________ AG die verrechneten Arbeiten tatsächlich erledigt hätten. Dafür sei die Beschwerdeführerin behauptungs- und beweispflichtig. Allerdings offeriere sie keine Beweise, womit ihre Darstellung beweislos bleibe und der Schadensposition L.________ AG die Grundlage entzogen sei. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die verrechneten Arbeiten zum Aufgabenbereich des Beschwerdegegners gehört hätten und ob er sie während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hätte ausführen müssen. Auf die beantragte Parteibefragung von K.________, I.________ und E.________, die solches bestätigen sollten, könne verzichtet werden. 
 
3.3.3. Gemäss Vorinstanz hätte bei dieser Ausgangslage offen bleiben können, ob die Beschwerdeführerin die Schadensposition L.________ AG hinreichend substanziiert hatte. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz aber fest, dass die diesbezügliche Kritik des Beschwerdegegners berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe den Leistungsbeschrieb der Rechnung der L.________ AG vom 16. September 2020 integral in ihre Replik übernommen. Der Leistungsbeschrieb sei weitgehend so abgefasst, dass die einzelnen Positionen abgeglichen werden können mit dem Aufgabenbereich des Beschwerdegegners, wie ihn die Beschwerdeführerin in der Klage behauptet habe. Zudem habe der Beschwerdegegner eigenes Wissen, das ihm die Beurteilung erleichtert habe. So habe er denn auch in der Klageantwort anhand der Rechnung der L.________ AG vom 16. September 2020 die Positionen bestritten, die seiner Ansicht nach nicht seine Arbeit betroffen hätten. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Beschreibungen der erbrachten Leistungen in den einzelnen Rechnungspositionen die Tätigkeiten lediglich in allgemeiner Weise sachlich eingrenzen und deshalb die Beurteilung nicht zulassen, ob die nicht spezifizierten konkret geleisteten Arbeiten vom Beschwerdegegner auch tatsächlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hätten erledigt werden müssen. Dies ist gemäss Vorinstanz insofern relevant, als eine Vermögenseinbusse nur dann als rechtlich relevanter Schaden zu qualifizieren ist, wenn sie ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Vorinstanz ergänzte, mangels Spezifikation der konkret geleisteten Arbeit sei die Prüfung der Notwendigkeit des Beizugs externer Mitarbeiter und des in Rechnung gestellten Aufwands unmöglich. Der Beschwerdegegner habe bereits in der Klageantwort die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeiten bestritten mit dem Hinweis, dass er zum behaupteten Aufwand nichts sagen könne, weil die auf der Rechnung aufgeführten Arbeiten zu wenig detailliert seien. Gemäss Vorinstanz wäre die Beschwerdeführerin daher gehalten gewesen, den Aufwand der L.________ AG in Ergänzung zum Leistungsverzeichnis so zu konkretisieren, dass die ausgeführten Arbeiten konkret fassbar geworden wären. Lediglich beim Aufwand für die Beendigung des Jahresabschlusses 2019 sei eine weitere Substanziierung unnötig gewesen, da der Beschwerdegegner über deren Bearbeitungsstand im Zeitpunkt seines Ausscheidens selbst im Einzelnen informiert war und daraus die notwendigen Rückschlüsse auch ohne zusätzliche Informationen der Beschwerdeführerin ziehen konnte. Dass die dafür angefallenen Kosten die von der Beschwerdeführerin eingesparten Lohnkosten des Beschwerdegegners im unbestrittenen Betrag von Fr. 37'500.-- überstiegen, ergebe sich aus dem Leistungsverzeichnis der L.________ AG jedoch nicht, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Substanziierung ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für den Beizug der L.________ AG durch den Beschwerdegegner im Ergebnis nicht bestehen würde.  
 
3.3.4. Mit dieser Begründung wies die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die Schadensposition L.________ AG ab. Ob der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Ferienentschädigung zur Verrechnung bringen konnte, liess die Vorinstanz bei diesem Ausgang offen.  
 
3.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner rechtzeitig bestritten habe, dass die Mitarbeiter der L.________ AG die verrechneten Arbeiten auch tatsächlich erledigt hatten.  
Die Vorinstanz verweist auf Rz. 65 der Klageantwort. Dort hielt der Beschwerdegegner fest, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnung der L.________ AG sei zu wenig detailliert, als dass dazu im einzelnen Stellung genommen werden könnte. Indes zeige der Leistungsbeschrieb, dass ein Grossteil der Rechnungspositionen Arbeiten betrifft, die nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen seien. Sodann verweist die Vorinstanz auf Rz. 67 der Klageantwort. An jener Stelle hatte der Beschwerdegegner ausgeführt, es sei nicht ausgewiesen, welche einzelnen Arbeiten so dringend hätten ausgeführt werden müssen, dass damit nicht bis zur Einstellung seines Nachfolgers habe zugewartet werden können. Die meisten Arbeiten hätten mutmasslich auch von anderen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können. Die Notwendigkeit, Arbeiten extern ausführen zu lassen, werde bestritten. Zudem machte der Beschwerdegegner in Rz. 87-90 der Klageantwort geltend, die Klägerin habe keinen Schaden nachgewiesen. In der Klage werde nicht dargelegt, "welche Arbeiten die beiden IT-Firmen ausgeführt haben". Bei den Arbeiten der L.________ AG fehle eine substanziierte Darlegung der getätigten Arbeiten. Der Beschwerdegegner könne deshalb auch keine detaillierte Stellung dazu nehmen. Die Arbeiten würden "vorliegend generell bestritten". Der Beschwerdegegner schloss mit der Einwendung, die L.________ AG habe praktisch die gleiche Führung wie die Beschwerdeführerin. Es sehe danach aus, "dass hier einfach Vermögen auf eine andere Firma verschoben wurde". Im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin sei es sicher nicht gewesen, für alle möglichen Arbeiten externe Personen mit einem Stundenansatz von Fr. 500.-- zu beauftragen. 
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdegegners in der Klageantwort sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie aus den Vorbringen des Beschwerdegegners ableitete, er habe bestritten, dass die Mitarbeiter der L.________ AG die verrechneten Arbeiten auch tatsächlich erledigt hätten. Entgegen den anders lautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Feststellung zum Prozesssachverhalt nicht "aktenwidrig, falsch und damit willkürlich". Nur schon aus dem Satz des Beschwerdegegners, wonach die Arbeiten "vorliegend generell bestritten" würden, durfte die Vorinstanz willkürfrei ableiten, dass auch die tatsächliche Erbringung der Arbeiten bestritten wurde. 
 
3.4.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe in Rz. 34 ihrer erstinstanzlichen Replik Beweis dafür angeboten, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht worden seien, indem sie die Zeugenbefragung zweier Mitarbeiter der L.________ AG namens M.________ und N.________ angeboten habe. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie auf die Befragung der beiden Zeugen verzichtet habe.  
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (Urteile 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). 
Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Sie macht geltend, aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen habe kein Anlass zur Wiederholung der Beweisofferten bestanden. Denn die Erstinstanz habe ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht bei der Schadensposition L.________ AG nachgekommen sei. Ihre Berufung habe sich nur gegen die Reduktion des Stundensatzes und die Zusprechung einer Ferienentschädigung gerichtet. Mit diesem Vorbringen übergeht die Beschwerdeführerin die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Partei ihre erstinstanzlich abgelehnten Beweisanträge auch dann wiederholen muss, wenn die Erstinstanz in diesem Punkt zu ihren Gunsten entschieden hat. Es kann aus praktischen Gründen nicht vom Berufungsgericht verlangt werden, dass es die oft umfangreichen erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO). Die Vorinstanz hat weder Beweisvorschriften verletzt noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie keine Beweise abnahm. 
 
3.4.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vorträgt, die L.________ AG habe in 191.18 Stunden die Arbeitsleistung erbracht, welche der Beschwerdegegner während der ordentlichen Kündigungsfrist in 510 Stunden hätte erbringen sollen.  
 
3.5. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren keine Beweise dafür offeriert hatte, dass die Arbeiten der L.________ AG tatsächlich erbracht wurden. Bei diesem Ausgang musste die Vorinstanz nicht mehr prüfen, ob die Arbeiten überhaupt zum Aufgabenbereich des Beschwerdegegners gehörten.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt