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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_51/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. November 2022 (NP220015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Liegenschaft an der U.________strasse xxx in V.________ ist zu Stockwerkeigentum ausgestaltet. Stockwerkeigentümer sind unter anderem A.________ (Stockwerkeinheit Nr. yyy im 2. Obergeschoss) sowie B.________ und C.________ (Miteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. zzz im 1. Obergeschoss). Beide Stockwerkeinheiten verfügen über eine Terrasse bzw. eine "Loggia", wobei diejenige der Stockwerkeinheit Nr. yyy direkt über derjenigen der Stockwerkeinheit Nr. zzz liegt. Im Boden der Loggia der Stockwerkeinheit Nr. yyy bzw. in der Decke der Loggia der Stockwerkeinheit Nr. zzz sind insgesamt drei (gläserne) Lichtöffnungen eingelassen.  
 
A.b. Am 8. September 2021 erhoben B.________ und C.________ am Bezirksgericht Zürich Klage gegen A.________. Anlass war die Abdeckung der Lichtöffnungen der Loggia durch A.________.  
 
A.c. A.________ verlangte widerklageweise, B.________ sowie C.________ seien zur Entfernung der folgenden Gegenstände zu verpflichten: alle Blumen und Pflanzen, Bäume und sonstige Gegenstände aus dem Garten der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Antrag 1), alle Überwachungskameras aus dem Garten der Stockwerkeigentümerschaft und aus der Loggia (Antrag 2), alle Fahrzeuge parkiert ausserhalb der markierten Parkplätze aus der Tiefgarage (Antrag 3) und das Schloss der Hintertüre im Erdgeschoss in den Garten (Antrag 4).  
 
A.d. Mit Entscheid vom 23. August 2022 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich A.________, die Abdeckungen der Lichtöffnungen der Loggia unverzüglich zu entfernen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verbot es ihr unter Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Lichtöffnungen der Loggia künftig in irgendeiner Form abzudecken (Dispositiv-Ziffer 2). Die Anträge 1 und 3 der Widerklage wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3 und 5), auf Antrag 2 der Widerklage trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 4) und Antrag 4 der Widerklage wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 6). Ausserdem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7 bis 10).  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung und stellte sinngemäss unter anderem die folgenden Anträge:  
 
1. Das Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils vom 23. August 2022 und die eingereichte Klageschrift vom 7. September 2022 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingereichte Klage sei vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. Dispositiv Ziff. 2 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Antrag auf Strafandrohung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
[...] 
12. Der Streitwert der Klage und Widerklage sei vom Obergericht Zürich 
festzustellen. 
 
13. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der Verhandlung 
umgehend zu berichtigen. 
 
14. Die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei 
gerichtlich anzuweisen, alle eingereichten Akten bezüglich Strafsachen 
aus den Akten zu entfernen bzw. alle Akten in Bezug auf Strafsachen 
seien aus den Akten zu entfernen. 
 
15. Die Verhandlung sowie das Protokoll der Verhandlung sind für nichtig zu 
erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der 
Verhandlung zu löschen. 
 
16. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 
 
B.b. Das Obergericht Zürich wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren A.________. Parteientschädigungen sprach es keine zu (Entscheid vom 24. November 2022).  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Auch der Entscheid vom 23. August 2022 des Bezirksgerichts sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.  
 
C.b. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mangels Begründung wies der Präsident der urteilenden Abteilung dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2023 indes ab.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat.  
 
1.2. Die Klage betrifft nachbarrechtliche Abwehransprüche (Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 1.1). Die Widerklage betrifft teilweise ebenfalls vermögensrechtliche Aspekte (so die Anträge 1, 3 und 4), beinhaltet aber auch ein Begehren, das auf die Beseitigung einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung gerichtet und daher nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a) ist (Antrag 2). Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich für jede dieser Klagen eigenständig zu beurteilen (vgl. Urteil 4A_317/2019 vom 30. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies gilt mindestens dann, wenn sowohl Klage als auch Widerklage vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffen, denn diesfallls werden für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die Streitwerte für Haupt- und Widerklage gesondert bestimmt (Art. 53 Abs. 1 BGG; siehe auch Urteil 5A_137/2010 vom 21. Mai 2010 E. 1.1). Werden die beiden Klagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen eigenständig beurteilt, so ergibt sich was folgt: Den Streitwert der Klage bestimmte die Vorinstanz auf Fr. 20'000.--, womit die Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) grundsätzlich nicht erreicht wäre. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) nicht geltend gemacht wird, erwiese sich die Beschwerde in Zivilsachen in Bezug auf die Klage daher als unzulässig, womit die Beschwerde diesbezüglich einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden könnte. Die Widerklage hingegen weist sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, womit für sie insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Urteil 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 1) und die Beschwerde in Zivilsachen daher offenstünde. Letztlich kann diese Frage hier aber offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist daher auf den Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Auseinandersetzung mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Erstinstanz erübrigt sich. Dies betrifft auch die Ausführungen, die Verhandlung der Erstinstanz sei "nach Scharia Gesetz" geführt worden bzw. der Bezirksrichter habe sich blendend mit dem Beschwerdegegner verstanden, da beide der Ansicht seien, dass Frauen nichts zu sagen hätten und nur Männer entscheiden dürften, weshalb eine Verletzung von Art. 8 BV vorliege; der erstinstanzliche Entscheid sei ungenau formuliert bzw. es werde von unverzüglich gesprochen, aber keine konkrete Frist genannt, weshalb das Dispositiv keinen rechtlichen Wert habe bzw. nichtig sei und die Unterschriften auf dem erstinstanzlichen Entscheid seien nicht diejenigen des Bezirksrichters sowie der Gerichtsschreiberin.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin stellt einen rein kassatorischen Antrag. Grundsätzlich wäre sie zwar verpflichtet, einen Antrag in der Sache zu stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin zunächst jedoch geltend macht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie einzelne ihrer Berufungsanträge nicht behandelt habe, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, erweist sich das Vorgehen jedoch grundsätzlich als zulässig.  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.1.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nur teilweise, worauf im jeweiligen Sachzusammenhang hingewiesen wird. Mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen ist jedenfalls auf die völlig unsubstanziierte und aus der Luft gegriffene Behauptung der Beschwerdeführerin, die Unterschriften auf dem angefochtenen Entscheid seien nicht diejenigen des Vorsitzenden sowie des Gerichtsschreibers.  
 
3.  
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, nicht alle ihre Berufungsanträge geprüft zu haben. Dies treffe auf die Anträge 1 bis 3 und 12 bis 16 zu (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).  
 
3.1.2. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf nicht weiter begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), trifft er offensichtlich nicht zu: Die Vorinstanz hat sich mit Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, dem Streitwert, der anbegehrten Berichtigung des Protokolls und den Akten aus den Strafverfahren und damit mit den entsprechenden Anträgen der Beschwerdeführerin explizit auseinandergesetzt und deren Argumentation jeweils ausdrücklich verworfen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Berufung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden. Es kann mithin keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe einzelne Anträge nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Art. 121 BGG, den die Beschwerdeführerin ausserdem anruft, kommt vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Sinngemäss hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann vor, gewisse Argumente nicht geprüft bzw. "ignoriert" zu haben. Dies betreffe das Argument, wonach die Loggia Sonderrecht darstelle und für die Überwachung der Sonderrechte gemäss Art. 712 ZGB der Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft zuständig sei und nicht das Bezirksgericht.  
 
3.2.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist aktenwidrig, die Vorinstanz setzte sich mit diesem Vorbringen offensichtlich auseinander: Sie erwog, die Erstinstanz habe hierzu ausgeführt, bewirke die reglementswidrige Nutzung einer Stockwerkeinheit (Abdeckung der Lichtöffnungen) eine Störung des Eigentumsrechts oder des Besitzes einer anderen Stockwerkeigentümerin (in casu: Verdunkelung der Loggia sowie der angrenzenden Wohnräume), so könne die letztere ihre zivilrechtlichen Abwehransprüche nach Eigentums- oder Besitzesrecht geltend machen. Diese Ansprüche bestünden auch im Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht auseinander, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht genüge.  
 
3.2.3. Die Enttäuschung der Beschwerdeführerin darüber, dass das Obergericht ihr - trotz hoher Gerichtsgebühren - nicht erklärt habe, für welche Streitigkeiten der Verwalter und für welche Streitigkeiten das Bezirksgericht zuständig sei, tut vorliegend nichts zur Sache.  
 
4.  
Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin insbesondere geltend gemacht, der Streitwert sei von der Erstinstanz falsch (bzw. zu tief, weil unter Fr. 30'000.--) bestimmt worden. Damit zielte sie darauf ab, die Zuständigkeit des Einzelgerichts gemäss § 24 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich (GOG ZH) für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO auszuhebeln. 
 
4.1. Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, die Vorinstanz sei selbst der Ansicht, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege, weshalb jedenfalls aus diesem Grund gemäss § 20 lit. b GOG ZH das Kollegialgericht und nicht das Einzelgericht zuständig sei. Die Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Entscheid der Erstinstanz, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen sei.  
 
4.2. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuständigkeit des Einzel- bzw. Kollegialgerichts, die sich nach kantonalem Recht richtet, keine Verfassungsrüge erhebt (siehe E. 2.1.1), erweisen sich ihre Überlegungen als falsch: Die Vorinstanz ist in ihrer Rechtsmittelbelehrung zwar von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, wohl aufgrund des widerklageweise gestellten Antrags der Beschwerdeführerin auf Entfernung der Überwachungskameras. Auf diesen widerklageweise gestellten Antrag ist die Erstinstanz aber gar nicht eingetreten, da er - im Gegensatz zur Hauptklage - im ordentlichen Verfahren zu behandeln gewesen wäre. Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage ist indes gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO, dass der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Bestimmung des Streitwerts der Hauptklage auf Fr. 20'000.-- geschützt. In Bezug auf diese ist sie folglich - zutreffend (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 1.1) - von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen und hat gestützt auf den vorliegenden, von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht weiter in Frage gestellten Streitwert korrekt erwogen, dass diese im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO zu behandeln war, wobei im Kanton Zürich hierzu das Einzelgericht zuständig ist (§ 24 lit. a GOG ZH).  
 
5.  
Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Erstinstanz an, wonach die Beschwerdegegner legitimiert seien, ihre zivilrechtlichen Abwehransprüche nach Eigentumsrecht geltend zu machen (siehe E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin wendet vor Bundesgericht ein, es gäbe absolut keinen Beweis, dass es - aufgrund der Abdeckung der Lichtöffnungen - eine Verdunkelung der Loggia oder der angrenzenden Wohnräume der Beschwerdegegner gäbe. 
 
5.1. In Bezug auf die Verdunkelung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegner hätten diese bereits in der Klageschrift behauptet. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dies im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend bestritten zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behauptung unbestritten geblieben und daher nicht zu beweisen gewesen sei.  
 
5.2. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, sie habe mehrmals geltend gemacht, dass nicht alles protokolliert worden sei, was sie während der Verhandlung gesagt habe, und dass sie die Behauptung der Vorinstanz bestreite. Dass sie - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung zum Prozesssachverhalt, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) - im Berufungsverfahren dargelegt hätte, die Verdunkelung bestritten zu haben, behauptet sie jedoch nicht. Vor Bundesgericht führt sie zwar aus, die Verdunkelung bestritten zu haben. Ihre Ausführungen bleiben aber völlig unsubstanziiert. Ihnen sind insbesondere auch keine Hinweise auf die kantonalen Akten zu entnehmen, aus denen eine angebliche Bestreitung hervorgehen soll, so dass der Willkürvorwurf (Art. 9 BV) ins Leere zielt. Stattdessen versteift sich die Beschwerdeführerin darauf, dass es keinen Beweis für die Verdunkelung gäbe, weshalb sie sich auf Nichtigkeit berufen könne bzw. es rechtswidrig wäre, sie für die Abdeckung mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. Ihre Ausführungen (darin eingeschlossen der Vorhalt, die Beschwerdegegner hätten falsch ausgesagt, was strafrechtlich relevant und ein Revisionsgrund sei) zielen damit allesamt am Kern der Sache vorbei: Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Da vorliegend verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Verdunkelung nicht bestritten hat, war die Verdunkelung auch nicht Gegenstand des Beweises bzw. musste sie nicht bewiesen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots oder von Treu und Glauben liegt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht vor.  
 
5.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe vor Vorinstanz "victim blaming" geltend gemacht, denn sie könne ihre Storen nicht öffnen und lebe ihrerseits in Verdunkelung, weil die Beschwerdegegner Kameras an ihrem Fenster angebracht hätten. Es bleibt völlig unklar, was die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen vor Bundesgericht erreichen will.  
 
5.4. Bei diesem Ergebnis nicht weiter zu erörtern ist die Zuständigkeit des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, denn die Beschwerdeführerin knüpft diese ausschliesslich an die fehlende Verdunkelung, die jedoch gerade feststeht (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang