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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_471/2023  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2023 (I 2022 58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1966 geborene A.________ war vom 6. Juli 1987 bis 15. Oktober 2000 als Bauarbeiter bei der B.________ AG tätig. Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete er sich im Januar 2001 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 11.9 % verneinte die IV-Stelle Schwyz einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 9. November 2001). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz insoweit teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 17. April 2002).  
 
A.b. Wegen eines am 23. Februar 2002 erlittenen Autounfalles wurde A.________ von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zugesprochen (Verfügung vom 14. Januar 2003). Nachdem die IV-Stelle die angeordneten ergänzenden Abklärungen vorgenommen hatte, bejahte sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 (Verfügung vom 6. August 2004).  
 
A.c. Im März 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie klärte die medizinischen Verhältnisse ab, wozu sie unter anderem bei der Klinik C.________ und beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) medizinische Gutachten einholte, welche am 6. Dezember 2006 und am 30. Januar 2009 erstattet wurden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte sie am 30. September 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung. In teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Zeitpunkt der Rentenreduktion auf den 1. Dezember 2009 fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Januar 2010). Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde des A.________ teilweise gut, hob den Entscheid vom 15. Januar 2010 sowie die Verfügung vom 30. September 2009 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie über die Revision der Invalidenrente neu befinde (Urteil 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010). Daraufhin erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 6. August 2010, in welcher sie einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) auch für die Zeit nach dem 1. November 2009 bejahte.  
 
A.d. In der Folge nahm die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen vor, zu welchem Zweck sie den Versicherten durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH [MGSG] polydisziplinär (orthopädisch, psychiatrisch und internistisch) begutachten liess (Expertise vom 20. März 2020). Weiter prüfte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen. Nach Erlass des eine Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellenden Vorbescheids, gegen welchen A.________ Einwand erhob, führte die Verwaltung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch, worauf der Versicherte sich bereit erklärte, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Das in der Folge für 1. April bis 30. September 2021 geplante Belastbarkeitstraining musste wegen einer Notfallbehandlung verschoben werden. Die Integrationsmassnahme begann schliesslich am 15. Juni 2021. Mit Wirkung auf 3. September 2021 wurde sie vorzeitig abgebrochen (planmässiges Ende: 15. Dezember 2021). Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 7. September 2022 die Aufhebung der Rente auf das Ende des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 7. September 2022 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 wies das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 31. Oktober 2022 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung. Demgegenüber stellen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen dar (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. September 2022 Bundesrecht verletzt hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Im Rahmen dieser Revision wurde unter anderem auch die Bestimmung des Art. 17 ATSG angepasst. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c gilt jedoch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1966) erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG und des ATSG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung.  
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zu den für den Vergleich des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkten im Rahmen einer Rentenrevision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Aufgrund eines Vergleichs der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2022 mit den der Verfügung vom 6. August 2004 zugrunde liegenden erachtete die Vorinstanz die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG als erfüllt. Gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 16. März 2020, dem sie Beweiskraft zuerkannte, sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Pseudolumboischialgie links bei Spondylarthrose L3/4 mit mässiger Spinalkanalstenose, ossärer Konsolidation nach transpedikulärer Reinstrumentierung L4 bis S1 mit Zementierung L4 beidseits, TLIF L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik und Bandscheibenersatzkörpereinlage intervertebral L4/5 und L5/S1 7/2014 sowie Nukleotomie L5/S1 rechts und semirigider Fixation mittels Dynesis L4 bis S1 12/2002). Selbst wenn man einen Einkommensvergleich vornehmen und einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vornehmen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Damit habe die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2001 ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7. September 2022 zu Recht aufgehoben. 
 
5.  
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der kantonale Entscheid aus mehreren Gründen aufzuheben. Vorab sei darin im Rahmen der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs der falsche Zeitraum verglichen worden. Die Vorinstanz habe die Frage nach einer Veränderung des Sachverhaltes unzulässigerweise bejaht, denn die Abklärungen hätten keine solche ergeben, unabhängig davon, welchen Referenzzeitpunkt man heranziehe. Auf das MGSG-Gutachten vom 16. März 2020, das lediglich einen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteile, könne nicht abgestellt werden. Seine gesundheitlichen Verhältnisse liessen keine Erwerbstätigkeit mehr zu. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente. 
 
5.1. Betreffend den für die Beurteilung der Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen heranzuziehenden Referenzzeitpunkt gehen die Auffassungen darüber auseinander, welcher Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (7. September 2022) zu vergleichen ist. Mit anderen Worten besteht Uneinigkeit darin, welches die nach der Rechtsprechung massgebende letzte rechtskräftige und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhende Verfügung darstellt. In Frage kommen dabei diejenige vom 6. August 2004, für welche sich die Vorinstanz und die IV-Stelle aussprechen, und diejenige vom 6. August 2010, auf welche der Beschwerdeführer abstellen will.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die IV-Stelle am 2. Juni 2010 - nach Erhalt des sie zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid betreffend die Rentenrevision verpflichtenden bundesgerichtlichen Urteils 9C_122/2010 (am 25. Mai 2010) - an die Ausgleichskasse gelangte mit der Bitte um Verfügungsausfertigung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 %, worauf am 6. August 2010 die nicht weiter begründete Verfügung betreffend die Weitergewährung der ganzen Rente ab 1. November 2009 erging. Dazwischen (am 2. Juli 2010) hatte sich der Regionale Ärztliche Dienst zwar zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache geäussert, hingegen nicht zur Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes.  
 
5.1.2. Es ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz aus diesen Umständen schloss, die Verfügung vom 6. August 2010 falle als Vergleichsgrundlage ausser Betracht, weil ihr (wenn überhaupt) nur ein geringer Abklärungsaufwand der Verwaltung vorausgegangen sei und die IV-Stelle darin keine materielle Prüfung vorgenommen habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung könne nur so verstanden werden, dass die IV-Stelle die medizinischen Akten geprüft habe und zum Schluss gelangt sei, eine wesentliche Änderung sei nicht belegt, übt er unzulässige appellatorische Kritik. Seine weitere Behauptung, die Unterlagen für eine revisionsrechtliche Beurteilung hätten damals bereits vorgelegen, ist zudem unzutreffend: Nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils, gemäss dessen E. 4.2 die Aktenlage keine hinreichende Aussage zur gesundheitlichen Entwicklung und damit auch keine schlüssige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Rentenherabsetzung erlaubte, entschied sich die IV-Stelle, vorerst auf weitere Abklärungen (wie sie für eine Revision unabdingbar gewesen wären) zu verzichten. In der Folge blieb ihr nichts anderes übrig, als die bisherige Rente vorläufig weiter auszurichten. Der dies anordnenden Verfügung vom 6. August 2010 lag mithin keine materielle Anspruchsprüfung zugrunde. Erst im März 2011 leitete die Verwaltung eine solche in die Wege, zu welchem Zweck sie die ihr vom Bundesgericht für den Fall einer Rentenrevision aufgetragenen ergänzenden Abklärungen veranlasste.  
 
5.1.3. Bei dieser Sachlage erkannte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass nicht die Verfügung vom 6. August 2010 die für den Vergleichszeitpunkt massgebende darstellt, sondern diejenige vom 4. August 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Rente zugesprochen wurde.  
 
5.2. Was das Vorliegen eines Revisionsgrundes anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, die objektive medizinische Befundlage betreffend die Lendenwirbelsäule sei seit der Operation im Juli 2004 unverändert. Dieser Einwand geht insofern ins Leere, als die Vorinstanz diesbezüglich selber nur wenige Differenzen feststellte und die revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung denn auch nicht in der entsprechenden Befundsituation erblickte. Massgebend war für das kantonale Gericht vielmehr, dass sich im Verlauf seit der zweiten Operation (vom Juli 2004) eine erhebliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik zeigte, womit zumindest (bei [in etwa] gleich gebliebenem Gesundheitszustand) von einer anspruchserheblichen Angewöhnung oder Anpassung an das Leiden auszugehen sei, welche Tatsachenänderung rechtsprechungsgemäss ebenso Anlass zu einer Rentenrevision geben kann (Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3; 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer diese Verbesserungen in Abrede stellt, ist unbehelflich, ergeben sie sich doch aus seinen eigenen, in der Vergangenheit wiederholt gegenüber Ärzten bzw. Gutachtern gemachten Angaben (vgl. insbesondere ABI-Gutachten vom 30. Januar 2009, Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 26. August 2015 und MGSG-Gutachten vom 16. März 2020). Inwiefern die darauf beruhenden vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Nicht in Frage gestellt wird die vom kantonalen Gericht damit verbindlich festgestellte Verbesserung auch durch den Hinweis des Versicherten, wonach er den Gutachtern gegenüber weitere, im angefochtenen Entscheid unerwähnt gebliebene Beschwerden geschildert habe. Sein Vorwurf, das kantonale Gericht habe diese willkürlich weggelassen, ist unbegründet.  
 
5.3. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Beweiskraft des MGSG-Gutachtens vom 16. März 2020, namentlich weil die "Erkenntnisse aus der Eingliederung" - er bezieht sich auf die Integrationsmassnahme, die erst nach der Begutachtung stattfand - nicht zur Verfügung gestanden hätten und damit eine wesentliche Beurteilungsgrundlage gefehlt habe. Entgegen dem Gutachten ergäben sich klare Hinweise auf eine somatoforme Störung, wie dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 1. Juni 2021 und den Unterlagen zur Integrationsmassnahme vom 25. August (Zwischengespräch) bzw. 20. September 2021 (Schlussbericht) entnommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter begründete indessen überzeugend, weshalb er beim Beschwerdeführer keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht vom 1. Juni 2021 daran Zweifel erwecken könnte, stellte doch auch Dr. med. E.________ keine entsprechende Diagnose (während die Eingliederungsfachleute, auf welche sich der Beschwerdeführer darüber hinaus beruft, dafür von vornherein nicht zuständig sind). Anders als die Ausführungen des Versicherten suggerieren, wurde eine (davon zu unterscheidende) Schmerzproblematik im Übrigen nie in Abrede gestellt, gaben doch die Gutachter unter anderem gerade auch Empfehlungen zur Behandlung der lumbalen Beschwerden ab (deutliche Gewichtsreduktion, Physiotherapie und regelmässige Einnahme nichtsteroidaler Antirheumatika). Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass die MGSG-Gutachter die Ergebnisse der am 10. und 11. März 2020 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an der Orthopädie und Physiotherapie F.________ in ihre Beurteilung miteinbezogen. Sie legten nachvollziehbar dar, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit - infolge mässiger Symptomausweitung und Selbstlimitierung - nur teilweise verwertbar waren und sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären liess. Dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Rahmen der Integrationsmassnahme abweichend beurteilt wurde, scheint dem Umstand geschuldet zu sein, dass sich die Eingliederungsfachleute wesentlich auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten stützten. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Expertise vom 16. März 2020 abgestellt hat. Auch der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit zu nennen, wie sie erforderlich wären, um dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die auf der Basis eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatteten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten, die Beweiskraft abzusprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).  
 
5.4. Da die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung unbestritten sind, erübrigen sich Weiterungen dazu.  
 
5.5. Die vorinstanzliche Bestätigung der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. September 2022 ist damit bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
6.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2024 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann