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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_922/2023  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 2. November 2023 (BEK 2023 101). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Schwyz nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit einer Anzeige von A.________ wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der Stiftsschule U.________ keine Strafuntersuchung gegen die beiden beteiligten Beamten an Hand. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Schwyz die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf. Am 19. Juli 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ die unentgeltliche Rechtspflege, wies indessen ihr Gesuch um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht, welches mit Verfügung vom 2. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintrat. 
A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe führte, nicht auseinander. Stattdessen legt sie ihre Sicht der Dinge dar und äussert sich insbesondere zum angeblich strafrechtlich relevanten Verhalten der Beamten bzw. kriminellen Verhalten der Behörden. Damit vermag sie allerdings nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier