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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_295/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit, Alter, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2023 (IV.2022.00428). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1958 geborene, als selbstständige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst tätige A.________ meldete sich am 4. April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein internistisch-rheumatologisches Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 28. August 2014 ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Ihre Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab April 2015 an die IV-Stelle zurückwies. Im übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 21. Dezember 2015). Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_102/2016 vom 16. Juni 2016.  
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste Untersuchungen der Psychiaterin Dr. med. C.________ und der Orthopädin med. pract. D.________, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle (Berichte vom 13. April 2017). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch ab 1. April 2015. Die Beschwerde der Versicherten hiess das kantonale Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab April 2015 zurückwies (Urteil vom 28. Januar 2019).  
 
A.c. Die IV-Stelle holte u.a. weitere RAD-Berichte und ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 sprach sie A.________ ab 1. April 2016 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %) zu.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine begründete Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache bloss einer Viertelsrente (erst) ab 1. April 2016 vor Bundesrecht standhält 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da hier aber ein davor entstandener Rentenanspruch strittig ist, gelangt insoweit das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht zur Anwendung, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Gegenteiliges bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG; Art. 29 bis IVV) und der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkts (Art. 7 Abs. 1, Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1), der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der versicherten Person (BGE 138 V 457 E. 3.1 f.; vgl. auch E. 8.1 hiernach) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, Grundlage für die Zusprache der befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014 hätten laut dem Gutachten der Dr. med. B.________ vom 28. August 2014 einzig die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) gebildet. Entgegen der Beschwerdeführerin lasse sich daher nicht sagen, dass die ab 1. April 2015 zu prüfenden psychischen Beschwerden und die gemäss dem Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spez. auf Wirbelsäulenchirurgie, vom 1. April 2015 bestehenden zervikalen Beschwerden auf dasselbe Leiden nach Art. 29 bis IVV zurückzuführen wären. Dies gelte umso weniger, als sich die Beschwerden an der LWS laut dem Bericht der med. pract. D.________ vom 13. April 2017 im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ sogar verbessert hätten. Da somit die Voraussetzungen nach Art. 29 bis IVV nicht erfüllt seien, habe die IV-Stelle die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG zu Recht per 1. April 2015 neu eröffnet. Weiter erwog die Vorinstanz, gestützt auf die Berichte der med. pract. D.________ vom 13. April 2017 und 27. September 2019 sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende schultergürtelbelastende Arbeiten bei einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf zu 85 % arbeitsfähig. Aufgrund des Gutachtens des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 sei sie in der angestammten selbstständigen Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig mit einer Steigerungsfähigkeit bei Einarbeitung innert eines Jahres auf 80 %. Damit könne - so die Vorinstanz weiter - hierin die von med. pract. D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit als miterfasst gelten, weshalb insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Im massgebenden Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin 62 Jahre alt gewesen. Massgebend sei sodann, dass sie bis zuletzt in der selbstständigen Tätigkeit gearbeitet habe. Da kein Unterbruch der Erwerbstätigkeit vorliege, sei ihr der Wechsel in eine gegenüber dieser Arbeit einfachere kaufmännische Tätigkeit trotz ihres Alters zumutbar. Für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche auch die relativ hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine vielfältige Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen verfüge. Trotz ihres Alters sei daher von der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Vorinstanz führe der Umstand, dass die bis April 2014 befristete Rente wegen operationsbedürftiger LWS-Beschwerden ausgerichtet worden sei und ab April 2015 operationsbedürftige Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten, keineswegs zum Ergebnis, dass diesem Beschwerdebild nicht dasselbe Leiden gemäss Art. 29 bis IVV zugrunde liege. Gemäss den Erwägungen der beiden vorinstanzlichen Urteile vom 21. Dezember 2015 und 28. Januar 2019 sei die Rückweisung an die IV-Stelle jeweils explizit zur notwendigen medizinischen Abklärung des sachlichen Zusammenhangs der invalidisierenden Beschwerden erfolgt. Gemäss dem daraufhin erfolgten Bericht der med. pract. D.________ vom 29. Juni 2019 sei der sachliche Zusammenhang der Rückenbeschwerden erstellt, weshalb keine neue Wartezeit gemäss Art. 29 bis IVV zu eröffnen sei und der Rentenanspruch ab 1. April 2015 bestehe.  
 
4.2. Med. pract. D.________ hielt in der Stellungnahme vom 29. Juni 2019 gestützt auf die Aktenlage und die medizinische Literatur fest, der sachliche Zusammenhang zwischen dem LWS- und HWS-Leiden der Beschwerdeführerin sei gegeben. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz, die sich nicht auf medizinische Akten stützt, ist somit offensichtlich unrichtig. Hieran ändert die vorinstanzliche Feststellung nichts, die LWS-Beschwerden hätten sich laut dem Bericht der med. pract. D.________ vom 13. April 2017 im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ sogar verbessert. Somit war ab 1. April 2015 keine neue Wartezeit nach Art. 29 bis IV zu eröffnen mit der Folge, dass der Rentenanspruch ab 1. April 2015 zu prüfen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob auch zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden ein sachlicher Zusammenhang besteht.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ sei am 30. Dezember 2020 in Bezug auf die quantitative Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von "bis zu fünf Stunden täglich" und in einer angepassten Tätigkeit von "Vollzeit" ausgegangen. Die Frage zur qualitativen Leistungseinschränkung während der zeitlich zumutbaren Präsenzzeit habe Dr. med. E.________ mit der Einschränkung des "Rendements" von 50 % in der angestammten und von 30 % in einer angepassten Tätigkeit beantwortet. Mithin sei der vorinstanzliche Schluss, mit dem Attest einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit würde Dr. med. E.________ eine quantitative Einschränkung der gesamten Arbeitsfähigkeit bestätigen, aktenwidrig und unhaltbar. Dieser habe bezüglich der angepassten Arbeitstätigkeit ausdrücklich die uneingeschränkte qualitative Arbeitspräsenz in "Vollzeit" festgelegt bei der um 30 % eingeschränkten qualitativen Leistungsfähigkeit ("Rendement"), die ausschliesslich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründe. Da ihre Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der somatischen Schädigungen zufolge erhöhten Pausenbedarfs um 15 % limitiert sei, kumuliere diese mit der psychisch bedingten qualitativen Einschränkung von 30 % auf total 45 %.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss den Stellungnahmen der med. pract. D.________ vom 13. April 2017 und 27. September 2019 ist die Beschwerdeführerin somatischerseits in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Limitierend sei hierbei der erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf von einer halben Stunde pro Halbtag (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen, vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG, Art. 49 IVV, in den bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.1). Damit wäre die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in der Lage, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs um 15 % reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen. Da wegen ihres psychischen Leidens gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 von einer insgesamt 70%igen, also von einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, ist es nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die 15%ige somatische Einschränkung sei darin miterfasst bzw. nicht mehr noch zusätzlich abzuziehen.  
 
5.2.2. Aufgrund der ab 1. April 2015 neu eröffneten Wartezeit (E. 3 hiervor) ermittelte die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bzw. ihre 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. April 2016. Massgebend ist jedoch der 1. April 2015 als Ausgangsbasis (E. 4.2 hiervor). Dass sich ihre Arbeitsfähigkeit damals anders präsentiert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.  
 
6.  
 
6.1. Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3).  
 
6.2. Das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 141 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2) setzte die IV-Stelle ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest, was für das Jahr 2016 Fr. 70'149.- ergab. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Die Vorinstanz korrigierte es auf Fr. 70'139.-. Wie es sich hiermit verhält, kann offen bleiben, da auch bei Fr 70'149.- kein höherer Rentenanspruch resultiert (vgl. E. 7.2 und E. 7.4 hiernach).  
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Umstritten ist weiter das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Bei diesem ist gemäss der bisherigen, hier anwendbaren Rechtsprechung (vgl. auch E. 2.1 hiervor) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
7.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Invalideneinkommen sei anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Gemäss der LSE 2016 Tabelle TA1 hätte die Beschwerdeführerin 2016 in einer Hilfsarbeit (Anforderungsniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 3'054.- (Fr. 4'363.- x 0.7) erwirtschaften können. Der verwendete Tabellenlohn umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Nachdem der Beschwerdeführerin eine einfache kaufmännische Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 % zugemutet werden könne, scheide ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aus. Damit resultiere bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 38'207.- (Fr. 4'363.- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'139.- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'932.- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 46 %. Zusammenfassend bestehe somit seit 1. April 2016 der Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
7.2.2. Auch bei Veranschlagung des von der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Valideneinkommens von Fr. 70'149.- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).  
 
7.3. Dass im relevanten Zeitpunkt per 1. April 2015 (vgl. E. 4.2 und E. 5.2.2 hiervor) die Gegenüberstellung der damals massgebenden LSE-Vergleichseinkommen einen anderen Invaliditätsgrad ergeben hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie beanstandet nämlich einzig die Nichtgewährung eines Abzugs beim Invalideneinkommen.  
 
7.3.1. Sie bringt im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 sei sie bereits 62 1/4 Jahre alt gewesen. Somatischerseits seien ihr einzig noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer zeitlichen Einschränkung von 15 % möglich. Aus psychischer Sicht sei sie zu 30 % eingeschränkt. Kaufmännische Tätigkeiten seien in der Regel mit sitzender Zwangshaltung verbunden, was mit ihren Rückenbeschwerden nicht vereinbar sei und eine zusätzliche Erschwernis bei der Arbeitsplatzgestaltung darstelle. Im Übrigen habe sie 1975 eine Büroanlehre gemacht und seit Jahrzehnten nie mehr im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Seit 2006 sei sie selbstständigerwerbend und habe zuerst aufwändig eingearbeitet werden müssen, um schliesslich eine Leistung von 55 % zu erbringen. Erschwerend wäre auch die altersbedingt eingeschränkte Flexibilität zur Umstellung von der langjährigen selbstständigen Tätigkeit in eine kaufmännische Tätigkeit als Angestellte mit hierarchischem Betriebsgefüge. Ihre bisherige Berufserfahrung im Verkauf, im Gastgewerbe, im Aussendienst und im Warenvertrieb sei nicht nennenswert verwertbar. Unter diesen Umständen wäre eine Anstellung nur mit einer weit unterdurchschnittlichen Entlöhnung denkbar, was einen 10%igen Abzug rechtfertige. Zudem sei den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, dass der Statistikwert der LSE-Tabelle TA1 im niedrigsten Kompetenzniveau auf den Lohndaten einer Vielzahl von höher entlöhnten, jedoch für sie ungeeigneten Stellenprofilen basiere. Es sei statistisch bewiesen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen generell 10 bis 15 % weniger verdienten, während die LSE-Lohndaten hauptsächlich auf Löhne von gesunden Personen beruhten (Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von GÄCHTER/EGLI/ MEIER/FILIPPO). Deshalb stehe bei der Berechnung des Invaliditätsgrads die Revision von Art. 26 bis Abs. 3 IVV an, wonach vom Tabellenwert 10 % abzuziehen seien.  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführerin ist als Erstes entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 148 V 177 u.a. mit Bezugnahme auf das von ihr angeführte Rechtsgutachten entschieden hat, es bestehe kein Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellten. Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 177 E. 9.2.3; Urteil 8C_747/2022 vom 18. April 2023 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4).  
 
 
7.3.3.  
 
7.3.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug wegen ihrer noch verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer seit dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 verlangt, ist festzuhalten, dass sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. E. 8 hiernach).  
 
7.3.3.2. Für die Zeit davor ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nur zu 55 %, sondern zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3 und 5.2 hiervor). Zudem hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Einkommens gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 nicht den Lohn für einfache kaufmännische Tätigkeiten, sondern denjenigen für alle einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art herangezogen (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Weiter übersieht die Beschwerdeführerin, dass die medizinisch festgestellten qualitativen Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen körperlich leichter Tätigkeiten (vgl. E. 3 hiervor) keinen Schluss darauf erlauben, dass sie deswegen im Kompetenzniveau 1 über die Lohneinbusse aufgrund eines lediglich 70%igen Pensums hinaus weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihr ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. auch Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verneinung eines Abzugs vom LSE-Tabellenlohn nicht bundesrechtswidrig.  
 
7.4. Somit bleibt es beim Invaliditätsgrad von gerundet 46 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt (vgl. E. 7.2 hiervor).  
 
8.  
Strittig ist schliesslich, ob die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2020 altersbedingt nicht mehr verwertbar ist (vgl. E. 8.1.2 und E. 8.2.1 hiernach). 
 
8.1.  
 
8.1.1. Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 f.). Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; Urteil 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.2). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.1).  
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3). 
 
8.1.2. Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als erstellt gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1; Urteil 8C_ 192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1).  
 
8.1.3. Es stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1; Urteil 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.3).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Im relevanten Zeitpunkt am 30. Dezember 2020 (E. 8 Ingress und E. 8.1.2 hiervor) war die Beschwerdeführerin 62 Jahre und rund 2 Monate alt. Bis zum AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als 2 Jahren. Hinzu kommt eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete die Beschwerdeführerin doch aufgrund der Akten seit 2009 ausschliesslich als selbstständige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, so absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit liegen 11 Jahre und länger zurück. Folglich kann sie nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre dauernden Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. auch Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3 und 9C_52/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.1.3).  
 
8.2.2. Wird somit die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seit 30. Dezember 2020 realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5 mit Hinweis). Folglich hat sie ab 1. Dezember 2020 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
 
9.  
Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 werden insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar