Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_599/2022  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
 
gegen  
 
1. Marie-Luise Williner, Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt, 
2. Petra Vonschallen, 
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt, 
3. Georg Michas, 
Kantonsstrasse 12A, 3930 Visp, 
Verfahrensbeteiligte, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. Oktober 2022 (P3 22 230 P3 22 248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 31. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Anklage gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung. Die zunächst auf den 14. Mai 2020 angesetzte Hauptverhandlung musste aufgrund eines Wechsels der Verteidigung, mehrerer (abgewiesener) Ausstandsgesuche gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts (vgl. Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021) sowie einem stationären Klinikaufenthalt von A.________ verschoben werden. Nach seiner Entlassung aus der Klinik wurde A.________ auf den 6. September 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. 
 
B.  
Unter Beilage eines Arztzeugnisses beantragte A.________ am 1. September 2022 wiederum die Verschiebung der Hauptverhandlung, da er nicht verhandlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts das Verschiebungsgesuch ab und ordnete an, dass A.________ am Tag der Hauptverhandlung durch Dr. med. Georg Michas zu Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit zu begutachten sei. Als Reaktion hierauf liess A.________ mit Schreiben vom 5. September 2022 verlauten, weder er noch sein Verteidiger würden zur Verhandlung erscheinen. Zudem stellte er ein (abermaliges) Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts wie auch gegen die zuständige Gerichtsschreiberin und den aufgebotenen Gutachter. 
Das Bezirksgericht führte am 6. September 2022 die Hauptverhandlung durch und stellte dabei die Säumnis von A.________ und seines Verteidigers fest. Mit Verfügung vom 12. September 2022 lud es A.________ auf den 20. Dezember 2022 neuerlich zur Hauptverhandlung vor, wobei wiederum seine Begutachtung durch Dr. Georg Michas angeordnet wurde. Zugleich wurde diese Vorladung mit der Androhung versehen, im Falle der (erneuten) Säumnis ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Gegen diese Vorladung erhob A.________ am 23. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis und beantragte in der Hauptsache, die Vorladung neu ohne die Androhung eines Abwesenheitsverfahrens und ohne Anordnung eines Gutachtens zu erlassen. 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 vereinigte die Strafkammer des Kantonsgerichts die bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche von A.________ vom 5. September 2022 sowie seine Beschwerde vom 23. September 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei trat es auf die Beschwerde mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Ausstandsgesuche als unbegründet ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. November 2022 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und seine vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts haben auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichtet. Die Vorinstanz hat sich unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nicht zur Beschwerde geäussert. Die Staatsanwaltschaft und der vom Bezirksgericht bestellte Gutachter haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.  
Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf verzichtet hatte, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen und die streitige Hauptverhandlung (bereits) auf den 20. Dezember 2022 angesetzt worden war, hat das Bundesgericht von Amtes wegen Auskunft über den Stand des Hauptverfahrens eingeholt. Gemäss Vorladung des Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer neu auf den 10. Mai 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wiederum unter Anordnung eines Gutachtens und Androhung eines Abwesenheitsverfahrens. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022 zum Streitgegenstand hat, sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsregelung, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 6. März 2023 ausführlich zu dieser Frage geäussert. Die weiteren Parteien und Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet oder sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst und daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann. 
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vereinigung der vor der Vorinstanz hängigen Verfahren (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) sei unzulässig, legt er nicht dar, inwieweit ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da dies auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil 1B_146/2021 vom 7. Juni 2022 E. 2), kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Soweit die angefochtene Verfügung die vom Beschwerdeführer gegen die Präsidentin und Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts sowie den eingesetzten Gutachter gestellten Ausstandsgesuche behandelt und abweist (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 92 BGG zulässig und insoweit auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten.  
 
1.3. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auf die Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Sachurteilsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen. Praxisgemäss ist diesfalls auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einzutreten und hat die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen deren materieller Beurteilung zu erfolgen (statt vieler Urteil 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann indessen nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 23. September 2022 nicht eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gutheissung der mit dem kantonalen Rechtsmittel vorgebrachten Rechtsbegehren ist daher von Vornherein ausgeschlossen und es kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).  
Die Beschwerde in Strafsachen setzt weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 1 mit Hinweis). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf den 20. Dezember 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Da er der Vorladung nicht nachgekommen ist, hat das Bezirksgericht ihn sodann mit neuer, inhaltlich identischer Vorladung vom 21. Dezember 2022 auf den 10. Mai 2023 abermals zur Hauptverhandlung vorgeladen. Damit könnte das vorliegende Verfahren grundsätzlich insoweit als gegenstandslos betrachtet werden, als die streitige Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022, deren Rechtmässigkeit vor der Vorinstanz streitig war, durch die neue Vorladung zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2023 ersetzt wurde. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) drängt es sich jedoch auf, weiterhin von einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde auszugehen, damit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der neuen (identischen) Vorladung nicht nochmals der gesamte Instanzenzug durchlaufen werden muss (vgl. Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts vom 12. September 2022 sei unzulässig und nicht mit Bundesrecht vereinbar. 
 
2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer sehe den nicht wieder gutzumachenden Nachteil der verfahrensleitenden Verfügung im angedrohten Säumnisverfahren. Dabei gebe er jedoch selbst zu, dass ein zu Unrecht durchgeführtes Abwesenheitsverfahren auch mit der Berufung gegen den Endentscheid noch gerügt werden könne, womit ihm kein Nachteil rechtlicher Natur drohe. Die dadurch bewirkte Verlängerung des Strafverfahrens sei insgesamt überschaubar und könne auch bei der Bemessung der Strafe oder der Entschädigung berücksichtigt werden.  
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil könne allenfalls in der Durchführung der angeordneten Begutachtung und dem damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers erblickt werde. Jedoch halte er selbst in seinem Ausstandsbegehren eine Begutachtung für angezeigt. Er wehre sich vielmehr gegen die Ausgestaltung dieser Begutachtung. Die Kritik daran beruhe jedoch weitgehend auf haltlosen Unterstellungen gegenüber der Vorinstanz, die in den Akten keine Stütze finden würden und daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen könnten. Nichts anderes gelte sodann für die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die spätere Verwertbarkeit des Gutachtens, die ebenfalls ungeeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Falle eines (unzulässigen) Abwesenheitsverfahrens sei mit einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und damit realistischerweise mit einer Verfahrensverzögerung von über zwei Jahren zu rechnen. Mit Blick auf sein Alter und die bisherige Verfahrensdauer von bereits über 6 Jahren könne ihm eine solche Verzögerung nicht zugemutet werden.  
Sodann sei es zwar zutreffend, dass er nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängle, sondern (einzig) deren Ausgestaltung. Die Anordnung des Bezirksgerichts könne jedoch nur dergestalt verstanden werden, dass letzteres offenbar beabsichtige, ihn vor Schranken und damit vor Richtern, Parteien, Rechtsvertretern und anwesenden Journalisten begutachten zu lassen. Diese absolut unnötige Zurschaustellung vor Publikum verletze sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre sowie des Schutzes der medizinischen Daten und könne nachträglich weder ungeschehen noch wiedergutgemacht werden. 
 
2.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:  
 
2.4.1. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann bereits festgehalten, dass in der blossen Androhung eines Abwesenheitsverfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden kann (Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3).  
Zwar kann nach der Rechtsprechung einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde nicht innert angemessener Frist behandelt und sie deshalb eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 IV 258 E. 1.1; 134 IV 43 E. 2.2 f.). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der rechtsuchenden Partei jedoch in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.5). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend darauf zu behaupten, es drohe eine Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Jahren, die aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von über 6 Jahren und mit Blick auf sein Alter nicht zumutbar sei. Damit kommt er seiner diesbezüglichen Substanziierungspflicht nicht hinreichend nach. 
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Verfahrensdauer von 6 Jahren zwar auf den ersten Blick als (zu) lang erscheint. Doch ist die Verfahrensdauer soweit ersichtlich primär dem Umstand geschuldet, dass das Sachgericht mittlerweilen seit beinahe 3 Jahren (erfolglos) versucht, den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dabei musste letztere jeweils aus Gründen, die durch den Beschwerdeführer verursacht wurden (unbegründete Ausstandsgesuche und Verteidigerwechsel) oder in seiner Person selbst liegen (Krankheit), verschoben werden. Der Verfahrensleitung kann unter diesen Umständen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. 
 
2.4.2. Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher bejaht werden, wenn die Zulässigkeit dieser Anordnung bestritten wird (Urteile 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Dieser hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass er "nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängelt, sondern deren Ausgestaltung". Es sei davon auszugehen, dass beabsichtigt werde, ihn vor Schranken und damit öffentlich begutachten zu lassen, was sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und des Schutzes der medizinischen Daten in krasser Weise verletze und nachträglich nicht ungeschehen und damit gutgemacht werden könne. 
Im Vorfeld der erneuten Vorladung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 hat das Bezirksgericht klargestellt, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers zu Beginn der Hauptverhandlung in separaten Räumlichkeiten unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit stattfinden wird, worauf es zu behaften ist. Entsprechend droht dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Zwar bringt er in seiner Stellungnahme vom 6. März 2023 zusätzlich vor, er beanstande nicht bloss die Modalitäten der Begutachtung (angebliche öffentliche Begutachtung vor Schranken), sondern habe in seiner Beschwerde, auf welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten sei, in ganz grundsätzlicher Weise die Zulässigkeit seiner Begutachtung vor Ort trotz ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit bestritten. Die Einreichung einer Replik kann indessen nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen respektive vorliegend zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen dagegen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 1B_106/2023 vom 16. März 2023 E. 2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits mit seiner Beschwerde vom 17. November 2022 vorzubringen. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben muss. 
Soweit er in der Stellungnahme schliesslich (unsubstanziiert und ohne jegliche Nachweise) vorbringt, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, zur Begutachtung an den Ort der Hauptverhandlung anzureisen, wozu er mit der Vorladung faktisch gezwungen werde, vermag er ebenfalls keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 
 
2.5. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die Vorladung des Bezirksgerichts vom 12. September 2022 respektive 21. Dezember 2022 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG drohen sollte. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf seine Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bezirksgerichts nicht eingetreten ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seine Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts und die zuständige Gerichtsschreiberin zu Unrecht abgewiesen. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer begründete das Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz zusammengefasst damit, das Bezirksgericht habe trotz ausgewiesener Verhandlungsunfähigkeit seine Teilnahme an der Hauptverhandlung angeordnet und so beabsichtigt, seine persönliche Anwesenheit zu erzwingen. Vor Ort solle er sodann, einer "Viehschau ähnlich", "begutachtet" werden, wobei der Ausgang des Gutachtens bereits festzustehen scheine. Die von der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin getroffenen Anordnungen würden mit nicht zu überbietender Deutlichkeit offenbaren, dass es einzig darum gehe, den Termin für die Hauptverhandlung zu retten, um ihn endlich anklagegemäss verurteilen zu können. Sodann weise auch die Anordnung der Begutachtung selbst derart grobe Mängel auf, dass auf deren Grundlage an eine Durchführung nicht zu denken sei und überdies die juristische Fachkompetenz der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin mehr als nur zu hinterfragen seien.  
 
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 138 I 425 E. 4.2.1).  
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). 
 
3.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise des Bezirksgerichts im Zusammenhang mir der Anordnung seiner Begutachtung auseinander. Sie hält zusammengefasst fest, im vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten werde einzig festgehalten, dass sein Gesundheitszustand "fragil" sei und eine Teilnahme an der Hauptverhandlung daher seinen psychiatrischen Behandlungsprozess potentiell gefährden könnte. Dies - so die Vorinstanz weiter - sei für den Nachweis von Verhandlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 114 StPO indessen nicht ausreichend, weshalb die Anordnung einer Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit durch das Bezirksgericht nicht zu beanstanden sei. Sodann könne einzig durch deren Ansetzung auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor der Hauptverhandlung verhindert werden, dass der Beschwerdeführer später vorbringe, er sei zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und der Hauptverhandlung in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit verfallen. Ob allenfalls eine vertiefte Begutachtung des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt angebracht wäre und ob diese sinnvollerweise am Wohnort des Beschwerdeführers in Zürich (statt am Verhandlungsort im Wallis) vorzunehmen wäre, stelle sodann eine Ermessensfrage dar, die im Rahmen des Ausstandsverfahrens nicht beantwortet werden müsse. Jedenfalls sei diese Ermessensentscheidung nicht geeignet, den beantragten Ausstand der Gerichtspräsidentin sowie der zuständigen Gerichtsschreiberin zu begründen. Dass beabsichtigt werde, die Begutachtung in aller Öffentlichkeit vornehmen zu lassen, stelle schliesslich eine haltlose Unterstellung dar.  
Dem Beschwerdeführer sei sodann zwar zuzugestehen, dass er grundsätzlich einen Anspruch habe, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Eine vorgängige Konsultation sei indessen auch deshalb nicht möglich gewesen, weil er das bereits am 25. August 2022 ausgestellte Arztzeugnis erst am 1. September 2022 und damit nur wenige Tage vor der ursprünglich auf den 6. September 2022 angesetzten Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht habe. Sodann habe er auch hiernach keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben, weshalb ihm aus der unterlassenen (vorgängigen) Konsultation kein Nachteil erwachsen sei. Im Übrigen genüge die Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. September 2022, mit welcher der Gutachter ernannt worden sei, den Anforderungen von Art. 184 StPO. Dem Bezirksgericht könne diesbezüglich einzig vorgeworfen werden, das (separate) Schreiben, mit welchem der Gutachter auf seine Geheimhaltungspflichten sowie die Straffolgen eines falschen Gutachtens aufmerksam gemacht worden sei, dem Beschwerdeführer scheinbar nicht in Kopie zugestellt zu haben. Auch dies stelle jedoch keinen Ausstandsgrund dar. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. Art. 42 BGG). Darüber hinaus verkennt er, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die von ihm als unzulässig erachtete Anordnung einer Begutachtung seiner Person im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit im Detail zu überprüfen. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen; im Ausstandsverfahren sind einzig besonders krasse oder wiederholt auftretende Rechtsfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, beachtlich und vermögen einen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. E. 3.2 hiervor).  
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Frage, ob eine (allenfalls zusätzliche) umfangreichere Begutachtung des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung der vom Bezirksgericht gewählten Lösung vorzuziehen (oder allenfalls gar erforderlich) gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde vorbringt, nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu klären ist. Auch die Frage, ob die mit Verfügung vom 2. September 2022 angeordnete Begutachtung der "Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers" den Anforderungen von Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO genügt und ob die mit separatem Schreiben vorgenommene Rechtsbelehrung des Gutachters (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO) dem Beschwerdeführer in Kopie hätte zugestellt werden müssen, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls kann im gewählten Vorgehen des Bezirksgerichts keine schwere Amtspflichtverletzung erblickt werden, die einen Ausstandsgrund darstellen würde. 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Bezirksgericht bereits in seiner Verfügung vom 2. September 2022 die (erst) in der Verfügung vom 15. Dezember 2022 enthaltenen Präzisierungen zum Ablauf der Begutachtung und zu deren Modalitäten (vgl. E. 2.4.2 hiervor) dargelegt hätte. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aus dem Fehlen entsprechender Angaben nicht geschlossen werden kann, das Bezirksgericht beabsichtige, den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit zu explorieren. 
 
3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts sowie die zuständige Gerichtsschreiberin abgewiesen hat.  
 
4.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, auch die Abweisung seines gegen den vom Bezirksgericht bestellten Gutachter gerichteten Ausstandsgesuches durch die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer begründete dieses Ausstandsbegehren zusammengefasst damit, dass eine seriöse, fachgerechte und gründliche Exploration vorliegend ausgeschlossen sei und ein Arzt, der sich auf einen Gutachtensauftrag einlasse, von dem er bereits wisse, dass er ihn nicht lege artis erfüllen könne, ohne weiteres als befangen zu erachten sei.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Gutachter weise mindestens dieselben fachlichen Qualifikationen wie der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers aus, welcher das Arztzeugnis ausgestellt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine auf die Verhandlungsfähigkeit beschränkte Begutachtung seiner Person unter den vorgesehenen Voraussetzungen nicht möglich sei, erweise sich weiter als unzutreffend. Insgesamt würden keine tauglichen Ausstandsgründe gegen den Gutachter vorgebracht, weshalb auch dieses Ausstandsgesuch abzuweisen sei.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er bestreitet nicht, keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben zu haben, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, er habe dies gar nicht tun müssen. Sein Ausstandsgesuch und die darin genannten Gründe seien nämlich mangels einer Stellungnahme des Gutachters unbestritten geblieben und hätten daher als anerkannt zu gelten. Dabei verkennt er, dass von Gesetzes wegen die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen hat (siehe im Einzelnen Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Schurtenberger