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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1059/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlung; Anklagegrundsatz; Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 10. März 2022 (SA 21 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.________ der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. 
Dem Strafbefehl liegt folgender Tatvorwurf zugrunde: "Am 09.11.2020 um 12:12 Uhr lenkte A.________ den Personenwagen mit den Kontrollschildern LU xxxxxx auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord, Gemeindegebiet Hergiswil (NW), im Baustellenbereich mit 81 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt also die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h. Dies tat er, weil er zumindest aus Unaufmerksamkeit entweder die entsprechende Signalisation nicht beachtete oder die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behielt und auch aufgrund der korrekt fahrenden Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf seine Fahrweise zog." 
 
B.  
 
B.a. Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 17. Juni 2021 den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie die Strafe.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 10. März 2022 fest, dass das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 260.--.  
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. März 2022 aufzuheben und die Sache zu einer neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Nidwalden zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 1; 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Auch macht sie nicht geltend, das Bundesgericht sei im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. In der Begründung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 9 StPO und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG geltend und führt hierzu aus, vorliegend sei die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG und damit auch die Sanktionierung mit einer Ordnungsbusse ausgeschlossen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.7). Auch im Zusammenhang mit ihrer Rüge der rechtsfehlerhaften Anwendung von Anhang 1 Ziff. 303.2 lit. d sowie Ziff. 303.3 lit. e OBV argumentiert sie, das Ordnungsbussenverfahren gelange nicht zur Anwendung (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.4). Damit bringt die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise zum Ausdruck, dass sie für den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine Bestrafung des Beschwerdegegners im ordentlichen Verfahren anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne auszulegen und die Beschwerde dementsprechend entgegenzunehmen. 
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Ihr steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkungen zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 9 StPO und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG und bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips durch die erste Instanz. Den Anforderungen an die Umschreibung des Gefährdungspotenzials in der Anklage sei mit dem Hinweis auf den "Baustellenbereich" auf der Autobahn A2, der Erwähnung der dort mehrfach signalisierten Höchstgeschwindigkeit von lediglich 60 km/h, der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sowie der im Strafbefehl aufgeführten Rechtsnormen hinreichend Genüge getan. Der Beschwerdegegner habe mit seiner im Baustellenbereich gefahrenen Geschwindigkeit bzw. seiner Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h um 21 km/h ein deutlich höheres Gefährdungspotenzial geschaffen, als wenn er auf einem typischen, normal zu befahrenden Autobahnabschnitt ohne entsprechende Beschränkung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit 21 km/h zu schnell gefahren wäre. Im Vergleich zu den klassischen Fällen, in denen die Geschwindigkeit auf einer normalen Autobahnstrecke entsprechend überschritten werde, sei bei der vom Beschwerdegegner unter den gegebenen Verhältnissen gefahrenen Geschwindigkeit sehr wohl eine Gefährdung Dritter naheliegend. Als Folge davon sei die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG und damit auch die Sanktionierung mit einer Ordnungsbusse ausgeschlossen.  
 
2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1; Fassung gültig bis 19. Dezember 2020) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr. 300.-- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art. 1 Abs. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Art. 15 OBG aufgeführt ist. Gemäss Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 22. Juni 2020) wird das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 21-25 km/h mit einer Busse von Fr. 260.-- bestraft.  
Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 148 IV 374 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
2.4. Mit ihrem Strafbefehl, der infolge Überweisung an das Gericht als Anklage gilt und damit deren Anforderungen zu genügen hat (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 145 IV 438 E. 1.3.1), wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, am 9. November 2020 um 12:12 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern LU xxxxxx auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord im Gemeindegebiet Hergiswil (NW) im Baustellenbereich mit 81 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) gelenkt und dabei die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten zu haben. Gemäss Vorinstanz habe die erste Instanz zu diesem Tatvorwurf erwogen, es müsse aufgrund der Baustelle nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, sondern von einer solchen auf einer Autostrasse ausgegangen werden. Die Vorinstanz sieht in diesem Zusammenhang zu Recht den Anklagegrundsatz verletzt. Sie streicht zutreffend hervor, dass sich aus dem angeklagten Sachverhalt weder Hinweise auf eine Autostrasse noch Anhaltspunkte ergeben, die auf die Anwendbarkeit der Regeln zu Autostrassen schliessen lassen, und damit der Tatvorwurf für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich sein konnte. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf einen "Baustellenbereich" und bei der vom Beschwerdegegner unter den gegebenen Verhältnissen gefahrenen Geschwindigkeit das Vorliegen einer Gefährdung Dritter als naheliegend einstuft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem angeklagten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf eine erhöht abstrakte oder gar konkrete Gefährdung von Personen entnommen werden kann. Mangels zusätzlicher einschlägiger Präzisierungen im Anklagesachverhalt lässt sich allein aus der Angabe "im Baustellenbereich" nicht auf die Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr schliessen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der von ihr zitierten Urteilen 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1 sowie 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1 zur Rechtsprechung, wonach Abschnitte der Autobahn, die von einer Geschwindigkeitsbegrenzung unterhalb von 120 km/h betroffen sind, hinsichtlich des Gefahrenpotentials mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar sind und deshalb bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Regelfall die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze anzuwenden sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ebenso unbehilflich erscheinen ihre Hinweise auf die Rechtsprechung zur eingeschränkten Geltung des Anklageprinzips im Übertretungsverfahren sowie zur Herleitung einer erhöhten abstrakten oder konkreten Gefahr aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zu ihrer Rüge der rechtsfehlerhaften Anwendung von Anhang 1 Ziff. 303.2 lit. d sowie Ziff. 303.3 lit. e OBV, mit welcher sie wiederum gestützt auf das Argument, mit dem Baustellenbereich sei ein deutlich erhöhtes Gefahrenpotenzial für die Verkehrssicherheit einhergegangen, vorbringt, es sei von einer Ausserortsstrecke auszugehen und die Übertretung der Geschwindigkeit von 21 km/h angesichts der Überschreitung der in Anhang 1 Ziff. 303.2 lit. d OBV verankerten Maximalwerte im ordentlichen Verfahren zu ahnden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin