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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_892/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesricher Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2022 (SBR.2021.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ am 22. Dezember 2020 des gewerbsmässigen Betrugs in 38 Fällen, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--, bei einer Probezeit von vier Jahren. Weiter entschied es über die Zivilansprüche der Privatkläger, regelte das Schicksal der eingezogenen Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die dagegen erhobene Berufung von A.________, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung, wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. März 2022 ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2022 sei im Hinblick auf die Landesverweisung aufzuheben, sofern die Sache nicht an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen sei. Es sei von einer Landesverweisung gegen sie abzusehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung.  
 
 
1.1. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verletze sowohl Art. 66a Abs. 2 StGB als auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681). Ihrer aktuellen Situation werde, insbesondere in familiärer Hinsicht und mit Bezug auf die Legalprognose, nicht genügend Rechnung getragen.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei weder beruflich noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert und auch eine anderweitige persönliche Verwurzelung sei nicht erkennbar. Sie sei hoch verschuldet, seit 2013 von der Sozialhilfe abhängig und habe sich nie aktiv und nachhaltig bemüht, wirtschaftlich unabhängig zu werden. Ihre familiäre Situation spreche ebensowenig für einen Härtefall, verfüge doch der leibliche Vater der beiden in der Schweiz lebenden Söhne über die Obhut und sie lediglich über Besuchsrechte. Es liege keine besonders enge und intensive Beziehung zwischen ihr und ihren Söhnen vor. Ihre Lebenssituation falle weder in den Schutzbereich des Familien- noch des Privatlebens i.S.v. Art. 8 EMRK. Weiter führt die Vorinstanz aus, eine Rückkehr in die Slowakische Republik sei ihr ohne Weiteres zumutbar und der Kontakt zu ihren Söhnen könne dabei durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zwar dürfte sich eine berufliche Integration in ihrem Heimatland oder einem anderen EU-Land nicht ganz leicht gestalten, jedoch sei ihr eine solche in der Schweiz bis anhin ebensowenig gelungen. Trotz ihrer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren in der Schweiz fehle es an den besonders intensiven beruflichen oder gesellschaftlichen Beziehungen, welche die Rechtsprechung verlange. Und schliesslich erwägt die Vorinstanz, selbst bei Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne eines Grenzfalls würde die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfallen.  
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 
 
1.4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.5. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakischen Republik. Sie ist im Jahr 2005 in die Schweiz eingereist und damit zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bereits rund 17 Jahre hier. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich indes weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine lange Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht ihre Aufenthaltsdauer alleine nicht für einen Härtefall. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und dabei zu erörtern, ob eine intensive, über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz vorliegt.  
 
1.5.2. Die Vorinstanz verneint eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu Recht. Sie hält verbindlich fest, die Beschwerdeführerin beziehe seit 2013 Sozialhilfe und sei hoch verschuldet. Dabei setzt sie sich ausführlich mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auseinander und listet auch deren Sozialhilfebezüge auf. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich lediglich aus, ihre persönliche Situation dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Aufgrund der Trennung und der fehlenden Unterstützung ihres damaligen Noch-Ehemanns habe sie sich dazu genötigt gesehen, Sozialhilfe zu beantragen. Damit setzt sie sich nicht begründet mit den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.4.4) und scheint überdies ihre desolate finanzielle Situation mit Schulden im sechsstelligen Bereich etwas vereinfacht darzustellen. Ebensowenig ist auf ihre Behauptung einzugehen, wonach sie nun versuche, finanziell selber ihre Kosten tragen zu können, und wonach der Wille bestehe, ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können. Inwieweit die Vorinstanz ihre finanzielle Situation falsch gewichte und gestützt darauf zu Unrecht einen Härtefall verneine, macht sie weder begründet geltend noch ist dies ersichtlich.  
 
1.5.3. Die Vorinstanz erachtet die berufliche Integration der Beschwerdeführerin als nicht gelungen. Dabei berücksichtigt sie nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 von der Sozialhilfe abhängig ist und auch in den Jahren 2019 und 2020 trotz Aufforderung des Migrationsamts des Kantons Thurgau keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach trotz der Angabe der Beschwerdeführerin an der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach sie nun zu 100 % arbeite, nicht von einem sicheren und gefestigten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne, da sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit befunden und (noch) nicht über einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag verfügt habe. Auf diese ausführlichen Erwägungen zu ihrer beruflichen Situation geht die Beschwerdeführerin nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.4. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin begründet ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass zwei der drei Söhne der Beschwerdeführerin zwar in der Schweiz leben, der leibliche Vater und Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aber die Obhut über die Kinder hat. Die Beschwerdeführerin verfügt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich über Besuchsrechte (vgl. oben E. 1.4.2). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine besonders enge und intensive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen verneint. Was diese dagegen vorbringt, verfängt nicht, zumal sie grösstenteils lediglich ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne sich dabei mit der Argumentation der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen. So führt sie beispielsweise aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe sehr wohl ein enges Verhältnis zu ihren Söhnen; immerhin habe der jüngere Sohn B.________ bis kurz vor der Scheidung bei ihr gelebt. Auch in dieser Hinsicht vermag sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).  
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 28. März 2022 bezieht und geltend macht, ihre Situation habe sich wiederum geändert, ist darauf nicht einzugehen. Noven sind vor dem Bundesgericht nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Wie die Vorinstanz mit Bezug auf den Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen im Falle einer Landesverweisung überzeugend darlegt, kann dieser durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem erwägt die Vorinstanz, als EU-Bürgerin könnte die Beschwerdeführerin allenfalls im grenznahen Ausland Wohnsitz nehmen und diesfalls das Familienleben weiterhin in dem Umfang leben, wie es das Scheidungsurteil vorsehe. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, ihr Ex-Ehemann würde die Söhne nicht zu ihr bringen, setzt sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie sich an die zuständigen Behörden wenden könne, sollte es bei den Besuchen oder dem Kontakt mit B.________ zu Schwierigkeiten kommen, auseinander. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt erwägt, der Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 EMRK sei nicht betroffen. 
 
1.5.5. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht. Entsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung und eine Beurteilung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Landesverweisung erweist sich insoweit als rechtskonform.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
 
1.6.2. Die Vorinstanz prüft in der Folge die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA und erwägt, die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin erweise sich nach wie vor als angespannt. Es sei davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko für ähnliche Straftaten bestehe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nun einer regelmässigen Arbeit nachgehe oder dies zumindest versuche, würden ihre finanziellen Schwierigkeiten bei den hohen Schulden weiterhin andauern. Hinzu komme die fehlende Reue und Einsicht, die auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lasse. Insgesamt reiche die erhebliche Gefahr für neue Delikte aus, um die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Anhang I FZA zu tangieren und die Landesverweisung als verhältnismässig erscheinen zu lassen.  
 
1.6.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt, soweit überhaupt den Begründungsanforderungen genügend, nicht.  
Sie macht geltend, ihr Verschulden sei gering. Entgegen ihrer Auffassung ist bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten jedoch keineswegs auf ein eindeutig geringes Verschulden zu schliessen, sondern unterstreicht diese Strafe mit der Vorinstanz vielmehr ein nicht unerhebliches strafrechtliches Verschulden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin verfangen auch insoweit nicht, als sie sich gegen die vorinstanzliche Einschätzung ihrer Legalprognose wendet und eine Rückfallgefahr verneint. Der Umstand, dass sie sich in den letzten vier Jahren nichts hat zuschulden kommen lassen, spricht alleine noch nicht dafür, dass eine Rückfallgefahr zu verneinen ist. Aus dem Umstand, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Tat angespannt war, kann sie nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang die bereits lange andauernde angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin hervor und argumentiert, die finanziellen Schwierigkeiten würden bei den hohen Schulden selbst dann weiterhin andauern, wenn die Beschwerdeführerin einer regelmässigen Arbeit nachgehe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin zudem behauptet, sie habe vor der Vorinstanz ihre Reue kundgetan und ihr sei bewusst, dass sie sich schlichtweg nichts mehr zuschulden kommen lassen dürfe, weshalb sie in Zukunft nichts riskieren werde, so ist darauf mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Überdies begründet die Vorinstanz die Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung nachvollziehbar mitunter damit, die Beschwerdeführerin sei einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der ersten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, die Legalprognose sei erheblich belastet. Wenn sie daraus ableitet, diese erhebliche Gefahr für erneute Delikte reiche aus, um die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Anhang I FZA zu tangieren, so ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz erweist sich die Landesverweisung vorliegend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig. 
 
1.7. Zusammenfassend verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht und erwägt zudem nachvollziehbar, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht betroffen ist. Die für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Landesverweisung gegenüber der Beschwerdeführerin erweist sich zudem auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb