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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_860/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Burkhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2023 (SBR.2023.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach den deutschen Staatsangehörigen A.________ mit Urteil vom 21. Juli 2022 der mehrfachen Pornografie schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 190.-- (bei einer Probezeit von 3 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 5'000.--. Zudem ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. März 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie sowie die Sanktion, wobei es die Tagessatzhöhe auf Fr. 140.-- festlegte. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Dispositiv Ziffer 3) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 3 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem angefochtenen Urteil zufolge sei der Beschwerdeführer in S.________, Deutschland, im Jahr 1957 geboren und habe in T.________ sowie U.________ gelebt. Er wohne seit 2008 in der Schweiz und sei verheiratet, wobei er mit seiner Frau seit 2020 in einer "In-House-Trennung" in der gemeinsamen Liegenschaft als Wohngemeinschaft zusammenlebe. Er habe keine Kinder und seine drei Geschwister wohnten in Deutschland. Eigenen Angaben zufolge unterhalte er nicht mehr so viele Kontakte nach Deutschland. In der Schweiz sei er im Männerchor B.________, im Chor C.________ V.________ sowie im Vorstand des Verband F.________ aktiv. Zudem sei er mit seiner Ehefrau im Verein E.________ tätig, wo diese Rechnungsrevisorin sei. Er pflege in der Schweiz Umgang mit Vereinskollegen, Nachbarn und Sängern, gelegentlich auch mit Arbeitskollegen. Zudem nehme er als Gast immer an den Gemeindeversammlungen teil.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von über 50 Jahren von Deutschland in die Schweiz gekommen. Er lebe nun aber seit 15 Jahren hier und pflege weitreichende Kontakte. Zwar stelle es für ihn einen Nachteil dar, wenn er seine Liegenschaft in W.________ verlassen müsse, er besitze jedoch auch in Deutschland Liegenschaften, die er allenfalls nutzen könnte. Zudem müsste er im Falle einer Landesverweisung nicht in eine völlig andere Gegend ziehen und sich kein neues Umfeld suchen. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft liege nur 10 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt und er habe betont, dass er bereits seit 40 Jahren "in der Region" lebe. Es werde ihm daher möglich sein, einen Grossteil seiner Kontakte auch von Deutschland aus zu pflegen. Seinen Hobbies werde er dort ebenfalls nachgehen können, auch wenn er sich für die Musik neue Vereine werde suchen müssen. Dies führe aber zu keiner besonders schweren Einschränkung.  
Die mit seiner Ehefrau bisher gelebte "In-House-Trennung" könne er sodann weiterführen, sofern Letztere bereit sei, ihn nach Deutschland zu begleiten. Sie sei selber auch deutsche Staatsbürgerin und seit knapp zwei Jahren pensioniert. Mit dem Erlös eines Verkaufs der Liegenschaft in W.________ könnte das Ehepaar sodann ohne Weiteres in Deutschland eine Liegenschaft mit Umschwung erwerben und weiterhin gärtnern und die bisherigen Tiere halten. Sofern sich die Ehefrau für einen Verbleib in der Schweiz entscheide, könnten beide den Kontakt ohne grosse Probleme aufrechterhalten, sofern der Beschwerdeführer nach Süddeutschland ziehe. 
Der Beschwerdeführer arbeite als selbständiger IT-Berater. Er mache Projektleitung in IT-Projekten, wo die Leistungen mehrheitlich in Spanien erbracht würden. Daneben entwickle er eine eigene Software über seine Firma. Die Kontakte nach Spanien erfolgten "primär remote". Teilweise arbeite er von zuhause aus, seit dem Ende der Coronamassnahmen wieder vermehrt bei den Kunden vor Ort. Seine drei Kunden seien in X.________, Y.________ und Z.________. Die Vorinstanz schliesst, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Informatiker teilweise beruflich integriert, es bestünden aber keine Zweifel daran, dass er sich auch in Deutschland beruflich integrieren könne. Es werde ihm möglich sein, die Kunden in der Schweiz teilweise von Deutschland aus zu bedienen oder als Selbständigerwerbender direkt Kunden in Deutschland zu akquirieren. Für die Entwicklung einer Software in Spanien sei er ohnehin nicht auf einen Standort in der Schweiz angewiesen. Ohnehin werde er - zuzüglich zu den Mieteinnahmen aus den Liegenschaften in Deutschland - ab Februar 2024 in Deutschland eine Rente von EUR 2'000.-- pro Monat sowie eine Altersrente von Fr. 1'000.-- beziehen. Zudem hätten seine Ehefrau und er im Jahr 2018 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'255'600.-- verfügt. Er sei für ein komfortables Leben in Deutschland somit nicht auf weiteres Erwerbseinkommen angewiesen. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen. 
 
1.2.3. Eventualiter - sofern dennoch eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre - erwiesen sich die mit einer Landesverweisung einhergehenden privaten Einschränkungen für den Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausführungen zum Härtefall nicht als sehr schwer. Demgegenüber handle es sich bei der Unterbindung des Konsums und damit indirekt auch der Produktion von Kinderpornografie sowie dem Schutz der ausgebeuteten Kinder um gewichtige öffentliche Interessen.  
 
1.2.4. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 5 Anhang I FZA erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer zeige keinerlei Einsicht und Reue, womit ihm auch jegliches Problembewusstsein fehle (nach seinem Dafürhalten sei er "an falsche Leute geraten" bzw. "in dummer Weise in einen blöden Chat reingeraten"). Zwar liege keine eigentliche Pädophilie-Diagnose vor, die Delikte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Chats indizierten jedoch entsprechende Präferenzen. Eine Therapie habe er entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht absolviert. In der Einvernahme vom 9. November 2021 habe er auf die Frage nach einer Therapie erklärt, dass er "mal einen Termin gehabt" habe, wobei dann "die ganze Coronageschichte" gekommen und "das eingeschlafen" sei. Er habe "mal ein Gespräch gehabt". Dies zeuge von einem fehlenden Problembewusstsein. Daher sei eine Rückfallgefahr zu bejahen. Das öffentliche Interesse werde durch die Verbreitung der Kinderpornografie stark tangiert, zumal der damit verbundene Schutz der körperlichen und geistigen Integrität Minderjähriger als äusserst wichtiges Rechtsgut zu werten sei. Angesichts der bestehenden Rückfallgefahr und der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Schutz der körperlichen und geistigen Integrität Minderjähriger) erscheine die Anordnung einer Landesverweisung verhältnismässig.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.3.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und macht zusammengefasst geltend, er absolviere entgehen den Ausführungen im angefochtenen Urteil eine Therapie. Die Vorinstanz gehe entsprechend zu Unrecht davon aus, dass er keine Reue zeige und ihm ein Problembewusstsein fehle. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz verweist zur Begründung massgeblich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2021, wonach er einmal ein Gespräch gehabt habe, wobei die Sache aufgrund der Coronamassnahmen "eingeschlafen" sei. Die betreffende Äusserung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorinstanzliche Schluss auf die ausgebliebene Therapie nicht unhaltbar.  
 
1.4.2. Daran ändert auch nichts, dass er im Rahmen einer früheren Einvernahme offenbar noch erklärt hatte, dass er seit den Sommerferien professionelle Hilfe in Anspruch nehme. Dies umso weniger, als er damals (und soweit ersichtlich bis heute) weder die behandelnde Institution noch die betreuende Fachperson nennen wollte.  
Wenn er in der Beschwerdeschrift zudem ausführt, er habe kurz nach seiner Verhaftung am 23. Mai 2019 eine Therapie begonnen, die aufgrund der "Coronasituation" (bis am 16. März 2023) nicht habe fortgeführt werden können, bestätigt er im Wesentlichen die vorinstanzlichen Feststellungen und macht insbesondere nicht geltend, dass er die (angeblich begonnene) Behandlung je weitergeführt oder abgeschlossen habe. Dies obwohl die "normale Lage" (Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie) per März 2022 - und nicht März 2023 - erfolgte (vgl. die entsprechende Medienmitteilung des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 16. Februar 2022; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87216.html; zuletzt besucht am 6. September 2023). Der Beschwerdeführer hätte demnach ausreichend Zeit gehabt, die angebliche Therapie wieder aufzunehmen und dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2022 oder der Berufungsverhandlung am 25. März 2023 zu belegen. Seine diesbezügliche Untätigkeit und der Versuch, diese vor Vorinstanz mit den dannzumal seit über einem Jahr aufgehobenen Massnahmen zu begründen, lässt mit der Vorinstanz durchaus den Schluss auf mangelndes Problembewusstsein resp. fehlende Reue zu. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei entgegen dem angefochtenen Urteil von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Ob dies zutrifft, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben, überwiegen doch vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit nunmehr 15 Jahren in der Schweiz, angesichts seiner Einreise im bereits fortgeschrittenen Alter von 50 Jahren hat er aber den weitaus grössten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten ohne Weiteres vertraut. Ohnehin könnte er sich (wie schon in den 40 Jahren vor seinem Zuzug) in der Region resp. in der Nähe seines derzeitigen Wohnorts niederlassen. Von einer geografischen oder kulturellen Entwurzelung im Falle einer Landesverweisung kann damit keine Rede sein. Den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zufolge leben in Deutschland ausserdem seine drei Brüder und der Beschwerdeführer unterhält offenbar doch noch gewisse Kontakte zu dortigen Bekannten (wenn auch "nicht mehr viele"). Schon daher überzeugt sein Hinweis auf ein fehlendes soziales Umfeld in Deutschland nicht. Weshalb ihm der Aufbau eines solchen aufgrund seines Alters von 66 Jahren nicht mehr gelingen sollte, ist derweil nicht nachvollziehbar. Schliesslich stünde (auch regelmässigen) Besuchen seiner hiesigen Bekannten an einem neuen Wohnort nahe der Grenze nichts entgegen. Dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit in Deutschland nicht ausüben könnte, macht er nicht geltend. Ebensowenig bemängelt er die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er angesichts seines Vermögens, seiner Mietzinseinnahmen und zweier ab Februar 2024 bezogener Renten gar nicht auf Mehreinnahmen angewiesen wäre. Eine Rückkehr erscheint ihm damit ohne Weiteres zumutbar.  
Der Beschwerdeführer macht eine "mustergültige Integration" in der Schweiz geltend. Auch wenn sein Engagement in verschiedenen Chören, dem F.________ sowie dem Verein E.________ eine durchaus gelungene soziale Eingliederung nahelegt, vermag dies in casu kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Wie von der Vorinstanz nachvollziehbar erwogen, könnte er denselben Freizeitaktivitäten auch in Deutschland nachgehen. Dass er sich dabei neuen Chören anschliessen resp. sich einen andern Tierschutzverein suchen müsste, bildet dafür kein unüberwindbares Hindernis. Unklar ist derweil, weshalb er diesfalls den Kontakt zu andern Chormitgliedern sowie seinen Arbeitskollegen aus der Schweiz verlieren müsste, könnten sich diese doch - wie oben dargetan - jederzeit ins grenznahe Ausland begeben. 
Unbehelflich ist es auch, wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf sein Alter geltend macht, eine Landesverweisung von 5 Jahren komme einer lebenslangen Ausweisung gleich. Zum einen erscheint dies angesichts seiner überschaubaren persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz nur beschränkt relevant, zum andern ist der Beschwerdeführer derzeit noch arbeitstätig und macht keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend. Dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz in 5 Jahren geradezu unmöglich sein sollte, beruht damit einzig auf Spekulation. 
Ob es sich bei der Beziehung zu seiner Ehefrau angesichts der "In-House-Trennung" schliesslich überhaupt noch um eine von Art. 8 EMRK geschützte Verbindung handelt, kann offenbleiben. Unbestrittenermassen verfügt diese über die deutsche Staatsbürgerschaft und ist pensioniert. Eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer (zumal beide in derselben Region verbleiben könnten) erscheint ihr zumutbar. Anderes wird von diesem denn auch weder behauptet noch begründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens liegt damit von vorneherein nicht vor. 
Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz "nicht sehr schwer" wiegen, ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ohne Weiteres zutreffend. 
 
1.6.2. Den geringen Interessen des Beschwerdeführers stehen derweil beträchtliche Interessen der Öffentlichkeit entgegen. Art. 197 Abs. 4 StGB bezweckt im Wesentlichen einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Andererseits richtet er sich gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (BGE 124 IV 106 E. 3c/aa; Urteil 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Dem Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kommt mit der Vorinstanz ein hoher Stellenwert zu (Urteil 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Daraus, dass der Unrechtsgehalt seiner Tat (Beschaffung von sechs, sowie Besitz und Überlassung von 32 Bildern mit verbotenen kinderpornografischen Darstellungen) gering sei resp. alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter schwer wiegen würden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Die Vorinstanz bejaht zudem zu Recht eine Rückfallgefahr. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Pädophilie diagnostiziert wurde, schrieb er den Chatverläufen zufolge, dass ihn 13- bis 14-Jährige erregen würden (vorinstanzliches Urteil S. 31; vgl. namentlich seine Zustimmung zur Aussage eines Chatpartners hinsichtlich dessen Vorliebe für Jugendliche "so ab 13, 14", die Bemerkung des Beschwerdeführers "12-14 sollten sie schon sein", damit sie ihn anmachen würden sowie das Fantasieren über sexuelle Praktiken mit auf kinderpornografischen Aufnahmen abgebildeten Mädchen). Diese indizieren - wie im angefochtenen Urteil nachvollziehbar erwogen - durchaus einschlägige sexuelle Präferenzen. Die Vorinstanz stellt zudem willkürfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer keiner Therapie unterzog. Seine Äusserungen, wonach er "an falsche Leute geraten" bzw. in die Sache "gerutscht" sei, lassen derweil eine Bagatellisierungs- und Relativierungstendenz erkennen, vor deren Hintergrund die Vorinstanz das Risiko für erneute gleich gelagerte Delinquenz zu Recht bejaht. 
Nicht zu Folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er die Eignung der Landesverweisung zum Schutz der hiesigen öffentlichen Interessen in Zweifel zieht und ausführt, dass er dieselbe Tat auch vom Ausland aus verüben könnte. Zwar können verbotene Aufnahmen überall auf der Welt hergestellt und über sämtliche Landesgrenzen hinweg ausgetauscht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine hiesige Tatbegehung ohne Auswirkungen auf die Interessen der Schweizer Öffentlichkeit bliebe. Der Beschwerdeführer speicherte das betreffende Bildmaterial auf heimischen Datenträgern und konsumierte es bei sich zuhause. Er hat damit unzweifelhaft ein erhöhtes Risiko sowohl für eine ungewollte Kenntnisnahme durch (bei ihm anwesende) Dritte wie auch die weitere unkontrollierte Verbreitung (z.B. bei Entwendung oder Abhandenkommen der Datenträger) geschaffen. Die konsequente Verhinderung entsprechender Delinquenz auf hiesigem Staatsgebiet trägt damit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bei. 
Zumal nur marginale persönliche Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz erkennbar sind, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diese deutlich. 
 
1.7.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, einer Landesverweisung stehe Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA entgegen. Damit vermag er nicht durchzudringen. 
Zunächst erweist sich der Vergleich des Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer verwirklichten Tat mit andern Katalogtaten des Art. 66a Abs. 1 StGB im Rahmen der Prüfung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als irrelevant. Wie oben erwähnt, kommt der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sodann ein hoher Stellenwert zu (vgl. supra E. 1.6.2), womit der Beschwerdeführer durch sein Tun ein hohes Rechtsgut verletzt hat. Dass schwerere Fälle von Pornografie als der vorliegende denkbar wären oder das öffentliche Interesse an der Verhinderung von "hands on" Delikten noch grösser sei, ändert daran nichts. 
Hinsichtlich seinem Argument, wonach er auch von Deutschland aus verbotene Pornografie mit Beteiligung von Schweizer Kindern konsumieren könnte und die Landesverweisung ungeeignet sei, dieses Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz einzudämmen, kann derweil auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung verwiesen werden (vgl. supra E. 1.6.2). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Legalprognose. Dass der Beschwerdeführer seit 2019 nicht mehr rückfällig geworden sei, fällt dabei vor dem Hintergrund des bisher noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens nicht stark ins Gewicht. Seine Beteuerungen, wonach die Verurteilung wie ein "Weckruf" gewirkt habe, er sich der Problematik seines Pornografiekonsums bewusst geworden und über sich selbst erschrocken sei, vermögen (auch im Lichte der ausgebliebenen therapeutischen Aufarbeitung seiner durch die Chatverläufe illustrierten sexuellen Präferenzen und den erwähnten Relativierungstendenzen) die Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten sodann nicht zu zerstreuen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen. 
 
1.8. Die Anordnung der Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren hält vor Bundes- und Völkerrecht stand. Es ist keine Verletzung von Art. 66a StGB, Art. 8 EMRK oder Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ersichtlich.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt