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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_18/2024  
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtskasse, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 7. Dezember 2023 (870 23 166). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Präsidialurteil vom 17. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde von A.________ in einem Verfahren betreffend Führerausweisentzug ab und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Folge übernahm die Gerichtskasse die A.________ auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- und richtete seinem damaligen Rechtsvertreter B.________ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'390.95 aus.  
In seinem Urteil wies das Kantonsgericht A.________ sodann darauf hin, dass er gemäss § 53a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170) zur Nachzahlung der in diesem Verfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sei, sobald er dazu in der Lage sei. 
 
1.2. Am 19. Juli 2023 bot der neue Rechtsvertreter von A.________, Advokat C.________, dem Kantonsgericht die teilweise Rückerstattung (im Umfang von Fr. 2'916.--) der von der Gerichtskasse zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Verfahrens- und Anwaltskosten an, weil die Rechtsschutzversicherung von A.________ die entsprechenden Kosten übernommen habe.  
Mit Schreiben vom 2. August 2023 forderte das Kantonsgericht A.________ auf, die einstweilen von der Gerichtskasse übernommenen Verfahrens- und Anwaltskosten in vollem Umfang, d.h. im Umfang von Fr. 4'190.95, bis zum 1. September 2023 nachzuzahlen. 
Nachdem Advokat C.________ dem Kantonsgericht am 28. August 2023 - unter Hinweis auf eine lediglich teilweise Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung - mitgeteilt hatte, es ergebe sich lediglich eine Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 2'933.65, eröffnete das Kantonsgericht am 31. August 2023 ein Nachzahlungsverfahren. 
 
1.3. Mit Präsidialurteil vom 7. Dezember 2023 ordnete das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Nachzahlung der einstweilen von der Gerichtskasse übernommenen Verfahrens- und Anwaltskosten im Umfang von Fr. 4'190.95 an, wobei die von Advokat C.________ im Namen von A.________ geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 2'933.65 mit der Nachzahlungsforderung verrechnet werde (Dispositiv-Ziff. 1). A.________ wurde verpflichtet, die restlichen Verfahrens- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'257.30 per 1. Januar 2024 der Gerichtskasse nachzuzahlen (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
1.4. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 7. Dezember 2023 aufzuheben.  
Das Bundesgericht ordnete einen Schriftenwechsel an. 
 
1.5. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 teilte das Kantonsgericht dem Bundesgericht mit, dass Advokat C.________ am 25. Januar 2024 im Namen des Beschwerdeführers die restlichen Verfahrens- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'257.30 überwiesen habe, womit die strittige Nachzahlungsforderung vollständig beglichen worden sei. Das Kantonsgericht habe das Nachzahlungsverfahren zufolge Erfüllung der Forderung abschliessen können.  
Mit Schreiben gleichen Datums informierte auch der Beschwerdeführer das Bundesgericht, dass die Nachzahlungsforderung beglichen worden sei, sodass von seiner Seite grundsätzlich kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde bestehe. Zudem führte er aus, er überlasse es dem Bundesgericht, zu entscheiden, ob in der Sache ein Urteil zu fällen oder ob der Fall abzuschreiben sei. 
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ungeachtet der Natur der Verfahren, für welche seinerzeit die finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit zur Verfügung (BGE 138 II 506 E. 1; Urteile 2C_316/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2; 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 2).  
 
2.2. Vorliegend haben der Beschwerdeführer und das Kantonsgericht dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die hier strittige Nachzahlungsforderungen am 25. Januar 2024 vollumfänglich beglichen worden sei. Damit ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde vom 10. Januar 2024 gegen das Urteil vom 7. Dezember 2023 im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan (vgl. dazu BGE 148 I 89, nicht publ. E. 1.3; 146 II 335 E. 1.3). Das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos geworden und kann dementsprechend durch die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.3. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Verfügungen 2C_140/2023 vom 9. März 2023 E. 2.2; 2C_621/2022 vom 5. September 2022 E. 4.1). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen (vgl. u.a. BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1; Verfügung 2C_621/2022 vom 5. September 2022 E. 4.1).  
 
2.4. Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren - mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3; 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 7). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches sinngemäss lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Das Kantonsgericht hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov