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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_74/2022  
 
 
Urteil vom 22. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (S 21 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Dezember 2011 (Eingang) meldete sich der 1962 geborene, zuletzt als Bauvorarbeiter tätige A.________ wegen Kniebeschwerden infolge eines im Jahr 2004 erlittenen Unfalls und einer im Mai 2010 erfolgten Knieoperation, bei der es zu einer akzidentellen Durchtrennung einer Arterie gekommen war, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, dabei zog sie insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei und führte berufliche Massnahmen durch. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juni 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine halbe Rente und vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 eine ganze Rente zu. Ab 1. Juli 2015 ging die Verwaltung von einer einen Rentenanspruch ausschliessenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.  
 
A.b. Im weiteren Verlauf klärte die IV-Stelle eine von A.________ geltend gemachte Verschlechterung aufgrund eines am 14. Dezember 2017 erlittenen Unfalls ab. Im Rahmen der Abklärungen liess die Verwaltung den Versicherten in der Abklärungsstelle MEDAS estimed polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das am 31. Oktober 2020 erstattete Gutachten, wonach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei, sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. Dezember 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 16. Juni 2021).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 16. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zur Festlegung der Höhe des vorzunehmenden leidensbedingten Abzuges an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt unter Verweis auf ihre Verfügung, ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Derweil verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen sind die Fragen der Verwertbarkeit der von den Gutachtern attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit und der Höhe des Invalideneinkommens.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) und zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter einer versicherten Person (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; je mit Hinweisen) sowie zum Abzug von aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) korrekt darlegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, betrifft eine Tatfrage, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 141 V 343 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Ebenso bezieht sich d ie korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), aufeine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen). Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie der weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmale seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne.  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Lichte der gegebenen Umstände des vorgerückten Alters von 58 Jahren und 7 Monaten, der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten bloss fünfstündigen täglichen Präsenzfähigkeit, der Einschränkung der Verweistätigkeit auf sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position sowie der zahlreichen Einschränkungen, die eine Verweistätigkeit aufweisen müsse, liege keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass abgesehen von den Wiedereingliederungsversuchen vom 28. Januar bis 22. März 2013 und vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 seit Mai 2010 eine ständige Absenz vom Arbeitsmarkt bestehe. 
 
3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen, dass dieser in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 60 % arbeitsfähig ist. Vielmehr hat sie darauf einleitend hingewiesen. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach das im Gutachten vom 31. Oktober 2020 definierte Anforderungsprofil (zusammengefasst [im Wesentlichen] sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position) nicht derart eingeschränkt ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Stellen nicht kenne. Ebenso ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei aufgrund des erhobenen Zumutbarkeitsprofils in der Lage, Überwachungsarbeiten, feinmanuelle Tätigkeiten im Bereich der Kleinmontage oder andere serielle Industriearbeiten auszuüben. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf zahlreiche Einschränkungen vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung bundesrechtswidrig sein soll. Die Vorinstanz ging auch auf den Aspekt der Absenz vom Arbeitsmarkt ein und hielt hierzu mit überzeugender Begründung fest, dass angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers und der erfolgten beruflichen Massnahmen die Aufnahme einer Verweistätigkeit nicht mit einem grösseren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand einherginge. Die arbeitsmarktliche Desintegration des Beschwerdeführers ist somit mit dem Sachverhalt des in der Beschwerde zitierten Urteils 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.2 nicht vergleichbar. Auch nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den weiteren von ihm angerufenen Urteilen 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1 und 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 ableiten, wurde in diesen beiden Entscheiden die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit doch bejaht. Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht festgestellten Umstände und die verbleibende Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers bis zur ordentlichen Pensionierung von noch über sechs Jahren ist der vorinstanzliche Schluss hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht bestimmte ein Invalideneinkommen von Fr. 41'067.60 auf der Grundlage von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 %. Einen Abzug vom Tabellenlohn lehnte die Vorinstanz ab.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beansprucht einen Abzug von mindestens 10 %. Ein solcher sei bereits aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen betreffend das zumutbare Anforderungsprofil gerechtfertigt. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese habe die anderen Umstände (Alter, gesundheitlich bedingter Berufswechsel, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Teilzeitpensum) nicht hinreichend berücksichtigt. Das Zusammenspiel dieser Kriterien sei nicht gewürdigt worden. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Median der Tabellenlöhne sei zu hoch. Diesbezüglich beruft er sich auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten), auf die Meinung von Alt Bundesrichter Ulrich Meyer (in: Plädoyer 4/2021 S. 12), auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung'" vom 27. Januar 2021, letztere beiden von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo, sowie einen Beitrag von Prof. em. Riemer-Kafka et al. (Invalideneinkommen Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021).  
 
4.3. Das Bundesgericht hat sich zwischenzeitlich mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Beiträgen auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 12.1 f.). Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Die in der Beschwerde dagegen vorgetragenen Einwände sind somit unbegründet.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten der estimed vom 31. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leidensangepasste Tätigkeit, für die eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, gelte, dass eine Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Sitzen verrichtet werden sollte. Diese Arbeit sollte nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe, in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen oder Stehen, mit häufigen Rumpfrotationen nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, in kauernder bzw. kniender Stellung, auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten, mit häufigem Treppengehen (repetitiv), in unebenem Gelände oder mit längerem Abwärtsgehen verrichtet werden. Ebenso wenig sollte die Arbeitstätigkeit mit relevanten Lasteneinwirkungen mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal drei Kilogramm, repetitiv nur gelegentlich) oder Zwangshaltungen des Fusses (z.B. Pedalbedienung) einhergehen. Ausserdem sollten keine gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen bedient werden. Zusammengefasst sei aus orthopädischer Sicht nur eine sehr leichte Tätigkeit in sitzender Arbeitsposition zumutbar. Die Verwendung verstellbarer Arbeitsstühle und -tische (ergonomisch und behinderungsgerecht) sei empfohlen.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz legte an anderer Stelle weiter dar, die gesundheitlichen Einschränkungen seien in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastbarkeitsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und dürften nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung gleich.  
Es trifft zwar zu, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Eine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes liegt jedoch nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung greift somit zu kurz, indem damit ohne differenzierte Auseinandersetzung mit dem Belastbarkeitsprofil ein leidensbedingter Abzug abgelehnt wurde. 
Aus dem Belastbarkeitsprofil ergibt sich sodann, dass eine angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht nur sehr leicht und sitzend zu sein hat, sondern insbesondere auch nicht mit vornübergebeugter Haltung, häufigen Rumpfrotationen und Zwangshaltungen des Fusses einhergehen darf. Hinzu kommt die zeitlich um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit, welche sich gemäss Vorinstanz statistisch betrachtet in einer Lohnreduktion im Umfang von gut 4 % auswirke. Die Prüfung der frei beurteilbaren Rechtsfrage, ob ein behinderungsbedingter oder anderweitiger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (E. 2.4 hiervor), zeigt somit, dass eine doch ausgeprägte qualitative gesundheitliche Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten vorliegt. Diese rechtfertigt unter Berücksichtigung der Lohneinbusse wegen der Teilzeitbeschäftigung einen Abzug von mindestens 10 % (vgl. Urteile 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2; 8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 5.3; U 423/06 vom 5. November 2007 E. 4.3.3). Den von der Vorinstanz erwähnten Urteilen bzw. Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 146 V 16 E. 4.1; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3. f.; 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3; 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1; 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1; 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 8C_94/2018 vom 2. August 18 E. 7.2 [i.V.m. E. 6.3]; 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1) kann kein anderer Schluss entnommen werden, betreffen diese doch allgemeine rechtliche Ausführungen oder andere Sachverhaltskonstellationen, insbesondere hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils. 
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer hat unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Valideneinkommens von Fr. 96'077.15 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Auf eine Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien ein 10 % übersteigender Abzug rechtfertigt, kann verzichtet werden. Denn selbst unter Beachtung des Maximalabzugs von 25 % resultierte immer noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer, welcher in erster Line eine ganze Rente fordert, obsiegt mit der Zusprache einer Dreiviertelsrente teilweise. Aufgrund dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, ihm und der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 16. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2021 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli