Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_156/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stato del Cantone Ticino, 
Ufficio dell'incasso e delle pene alternative, 6501 Bellinzona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2022 (ZR.2022.48). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem der Kanton Tessin am 23. September 2022 beim Bezirksgericht Münchwilen gegen die Beschwerdeführerin ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt hatte, verlangte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss und sandte der Beschwerdeführerin eine Kopie davon. Auf die von ihr eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 nicht ein. Mit Eingaben vom 28. und 29. Oktober 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, unter Beilage des auf allen Seiten durchgestrichenen obergerichtlichen Entscheides. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung ist indes entbehrlich, weil es der Eingabe sowohl an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) als auch an einer ansatzweise nachvollziehbaren Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) mangelt. Es ist nicht einmal klar ersichtlich, ob die Eingabe überhaupt vom Willen getragen ist, ein Rechtsmittel einzureichen. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli