Regeste
Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2 : allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse.
Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).