Regeste
1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges sind aus spezial- wie generalpräventiven Gründen selbst dann streng zu beurteilen, wenn der Täter zum ersten Mal wegen Angetrunkenheit am Steuer bestraft wird und seine bisherige Lebensführung nicht zu beanstanden ist (Erw. 1).
2. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Automobilisten, der von Berufs wegen Chauffeurlehrlinge auszubilden hatte und sich durch Dritte nicht davon abhalten liess, im angetrunkenen Zustand weiterzufahren (Erw. 2).