Regeste
Art. 88 OG.
Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1).
Art. 4 BV; rechtliches Gehör, Heilung.
Voraussetzungen, unter denen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt werden können (E. 2).
Art. 4 BV, §§ 103 und 104 VRG LU; rechtliches Gehör, Augenschein.
Dient eine Ortsbesichtigung dazu, einen streitigen Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten auf Grund von Art. 4 BV zum Augenschein beigezogen werden. Wird ein Augenschein ohne Parteien vorgenommen, so genügt die nachträglich gestützt auf § 104 VRG eingeräumte Möglichkeit, zum Augenscheinsprotokoll Stellung zu nehmen, den Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht (E. 3).