Regeste
Art. 24 und Art. 221 Abs. 3 StGB ; Anstiftung zur Brandstiftung.
1. Auch bei einem bereits zur Tat Geneigten oder sich sogar zur Begehung von Straftaten Anbietenden kann der Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (E. c; Änderung der Rechtsprechung).
2. Für die Anstiftung genügt, dass der Anstifter, wenn auch im Sinne einer verglichen mit einer Alternative zweiten Wahl, einem Vorschlag der Haupttäter zustimmt (E. c).