Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG).
Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt diesem Erfordernis nicht, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2).