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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1378/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O ttiger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Drohung, Tätlichkeiten; unmittelbare Beweisabnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. September 2021 
(4M 20 77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 21. März 2018 wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Bezirksgericht Hochdorf. Dieses wies die Anklage nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Begründung, sie stütze sich auf nicht verwertbare Beweise. 
Das Kantonsgericht Luzern trat am 23. Juli 2018 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Rückweisungsverfügung ein. Mit Urteil vom 29. November 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.________ ab (Verfahren 1B_405/2018 vom 29. November 2018). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern erklärte A.________ am 27. September 2021 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf zweitinstanzlich der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Weiter wies es die Genugtuungsforderung von A.________ ab. 
Den Schuldsprüchen liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ packte am 4. Mai 2017 im Bereich der Zufahrtsstrasse zur U.________strasse 12 und der südlichen Ecke des Hauses U.________strasse 14 in V.________ seine Schwägerin B.________ mit beiden Händen an deren Oberarmen und drückte sie in Richtung Boden, woraufhin sie rücklings auf den Boden fiel. Dabei drehte sie den Kopf auf die rechte Seite ab, was auf der Schläfenseite zu einer Druckstelle von der Brille führte. Nachdem sich B.________ wieder auf die Knie aufgerichtet hatte, stiess A.________ sie erneut zu Boden und hielt sie dort eine gewisse Zeit lang fest. Dadurch erlitt sie blaue Flecken. Anschliessend erhob A.________ etwa vier Schritte von seiner Schwägerin entfernt wortlos einen Stein mit ca. 13 cm Durchmesser über seinen Kopf und zielte damit in ihre Richtung. C.________, der das Geschehen vom Vorplatz seiner Liegenschaft aus beobachtet hatte, rannte in diesem Moment in die Richtung der beiden, um seiner Ehefrau B.________ zu helfen. Als A.________ seinen Bruder erblickte, liess er den Stein fallen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. September 2021 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Das Verfahren sei zur Festlegung einer Genugtuung für die während des Strafverfahrens erlittene Unbill sowie zur Festlegung seiner Entschädigung für die Kosten und den Aufwand des gesamten Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zu verschiedenen Beweisergänzungen zurückzuweisen. 
Im Rahmen der Vernehmlassung verzichtet B.________ auf eine Stellungnahme während das Kantonsgericht Luzern auf den angefochtenen Entscheid verweist und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Ab weisung der Beschwerde beantragt. A.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt den Verfahrensgang, die kantonalen Akten und die vorinstanzlichen Erwägungen wiederzugeben oder die Rechtsprechung zu zitieren, ohne dabei eine Rüge zu erheben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies betrifft namentlich die S. 2-25 der Beschwerde.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich das angefochtene vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher von vornherein nicht zu hören mit Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.  
 
1.3. Weiter legt der Beschwerdeführer dar, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien wegen der Verletzung seiner Teilnahmerechte unverwertbar (Beschwerde S. 28 Ziff. 5.1.2.1.4 und S. 38 f. Ziff. 5.2.4.1). Diesen Einwand hätte er schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung vom 2. September 2021, kantonale Akten amtl. Beleg 19, und Memorandum, kantonale Akten amtl. Beleg 20, sowie Memorandum, kantonale Akten amtl. Beleg 22). Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Im Übrigen ist anzumerken, dass die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von B.________, C.________ und D.________ am 11. Februar 2021 unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgten (kantonale Akten UA Reg. 2 Bel. 45 ff., Bel. 64 ff. und Bel. 79 ff.).  
 
1.4. Auf die Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der am 6. April 2020 von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Fotografie bzw. einer angeblichen Manipulation, ist ebenfalls nicht einzugehen (Beschwerde S. 40 ff. Ziff. 5.3). Die Vorinstanz stellt hierzu fest, auf dieser Aufnahme sei zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer über die Abschrankung lehne und sich seine rechte Hand auf der linken Gesichts- bzw. Kopfseite der Beschwerdegegnerin 2 befinde (Urteil S. 24 E. 4.4). Sie erachtet diese Fotografie als verwertbar (Urteil S. 5-10 E. 1.2). Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz allerdings fest, ein vom Beschwerdeführer ausgehender Schlag gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht Teil des inkriminierten Geschehens. Dieses sei alleine auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und die Drohung gerichtet. Das angeklagte Geschehen, das Umrennen, das Festhalten nach dem Sturz, das nochmalige Umstossen und zu Boden Drücken sowie die nachfolgende Drohung mit dem Stein, stehe aufgrund der Personalbeweise rechtsgenüglich fest. Da die fragliche Fotografie den vom Beschwerdeführer bestrittenen Sachverhalt nicht beweise, sei sie für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts entbehrlich (Urteil S. 13 f. E. 2.2.1.2). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
2.  
 
2.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, indem die Vorinstanz in der gegebenen "Aussage gegen Aussage"-Situation auf die von ihm beantragte Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2, von C.________ sowie des damaligen Nachbarn D.________ verzichtet habe, verletze sie die Unschuldsvermutung, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Fairness- und den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde S. 39 f. Ziff. 5.2.4.4).  
 
2.2. In Bezug auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien die Beschwerdegegnerin 2, deren Ehemann C.________, der damalige Nachbar D.________ und E.________ gerichtlich zu befragen, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es liege keine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Nebst den Angaben der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdeführers und von C.________, die alle am besagten Vorfall beteiligt gewesen seien, würden auch die Aussagen zweier Zeugen vorliegen, nämlich diejenigen von D.________ und von E.________. Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren mit diesen Aussagen konfrontiert worden. Sodann werde nicht ausschliesslich auf die Erklärungen der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ abgestellt, sondern auch auf jene von D.________. Zudem seien, soweit notwendig, die in den Akten befindlichen Fotodokumentationen und -aufnahmen berücksichtigt worden. Trotz der Bedeutung insbesondere der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und denjenigen von C.________ als wesentlich belastende Beweismittel sei eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht im Sinne von Art. 343 und Art. 389 StPO für die Urteilsfällung somit nicht notwendig, weshalb die genannten Personen im Berufungsverfahren nicht erneut einzuvernehmen seien (Urteil S. 15 f. E. 2.2.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
2.3.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_808/2022 vom 8. Mai 2023 E. 1.2; 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis).  
 
2.3.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.2; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.2; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keine über Art. 343 und Art. 389 StPO hinausgehenden Rechte (Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.3; je mit Hinweis). 
 
2.3.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3; 6B_749/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.1; 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4).  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ abweist. Ihre diesbezügliche Begründung steht nicht im Einklang mit ihren weiteren Feststellungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid. Wie bereits dargelegt (E. 1.4), gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die am 6. April 2020 eingereichte Fotografie sei für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts entbehrlich (Urteil S. 13 f. E. 2.2.1.2). Sie erwägt weiter, das inkriminierte Geschehen, d.h. die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätlichkeiten (zweimaliges Packen und zu Boden Drücken seiner Schwägerin) sowie die Drohung, stünden aufgrund der Personalbeweise rechtsgenüglich fest (Urteil S. 13 E. 2.2.1.2). Nach der Würdigung der Aussagen des damaligen Nachbarn D.________ hält die Vorinstanz sodann fest, dieser habe zu den konkreten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer keine Angaben machen können. D.________ habe zu Protokoll gegeben, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zu Boden gedrückt und ihr mit einem Stein gedroht habe, was mit Blick auf sein späteres Hinzukommen durchaus plausibel sei (Urteil S. 35 E. 4.5.4). Damit gibt es - entgegen der vorinstanzlichen Begründung betreffend Abweisung des Antrags auf gerichtliche Einvernahme u.a. der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ - neben den Aussagen dieser beiden Personen kein weiteres Beweismittel für die gegen den Beschwerdeführer erhobenen und von ihm vollumfänglich bestrittenen Vorwürfe. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, es liege keine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von deren Ehemann C.________ sind für den Verfahrensausgang entscheidend. Hinzu kommt vorliegend, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.________ zum inkriminierten Geschehen - den Vorwürfen der Tätlichkeiten und der Drohung - insgesamt als glaubhaft qualifiziert. Sie kommt weiter zum Schluss, diese Aussagen würden zwar nicht bezüglich sämtlicher Einzelheiten mit den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmen, es handle sich dabei aber um untergeordnete Divergenzen, die ihrerseits gegen die Annahme von Absprachen zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Ehemann C.________ sprechen würden (Urteil S. 32 f. E. 4.5.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer sie unmittelbar zu Beginn der Auseinandersetzung zu Boden gerissen habe, sei den Aussagen von C.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zunächst ins Gesicht geschlagen habe und dann beide (die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer) am Gartenschlauch gerissen hätten, bevor der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zu Boden gerissen habe. An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe C.________ ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 zunächst ins Gesicht geschlagen und dann an ihr gerissen bis schlussendlich beide zu Boden gefallen seien. Zudem habe C.________ nicht bestätigen können, dass seine Ehefrau auf den Rücken gefallen sei, obschon die Beschwerdegegnerin 2 dies ihrerseits ausgesagt habe (Urteil S. 31 E. 4.5.3). Ob es sich bei diesen Widersprüchen bzw. fehlenden Übereinstimmungen gemäss der Vorinstanz lediglich um untergeordnete Punkte handelt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Wie dargelegt, kommt den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und denjenigen von C.________ grundlegende Bedeutung zu. Sie weisen gemäss der Vorinstanz einige Ungereimtheiten auf. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der nicht unerheblichen Schwere der Tatvorwürfe ist die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig. Dies gilt umso mehr, weil bereits die erste Instanz auf die Durchführung einer Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 sowie von C.________ verzichtet und sich damit noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat. Vorliegend kommt neben den dargelegten Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der beiden Belastungszeugen noch hinzu, dass die Vorinstanz feststellt, zwischen den Parteien hätten über Jahre hinweg erhebliche Konflikte bestanden, in die auch D.________ involviert gewesen sei (Urteil S. 11 E. 1.3). Die Vorinstanz hält deshalb fest, hinsichtlich der Aussagewürdigung sei vorab auf das problembelastete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegnerin 2, C.________ und D.________ andererseits hinzuweisen. Die Genannten seien seit Jahren in Streitigkeiten verwickelt, teilweise seien auch Strafanzeigen und Strafuntersuchungen erfolgt. Auffallend sei dabei insbesondere das schwierige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, C.________. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich bei Letzterem und der Beschwerdegegnerin 2 um Eheleute handle, weshalb es denkbar sei, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befinden würden (Urteil S. 24 E. 4.5.1). Angesichts eines solchen Hintergrunds drängt sich vorliegend eine persönliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ umso mehr auf. Die Abklärung der Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme ist geboten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ zu befragen und unter Berücksichtigung dieser Einvernahmen einen neuen Entscheid zu fällen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, die übrigen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine nennenswerten Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini