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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_749/2020  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 19. Oktober 2020 (S 2020 30). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Oktober 2020, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. November 2020, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilagen " (vorinstanzlicher Entscheid, das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls der Entscheid S 2020 30 vom 19. Oktober 2020) " bis spätestens am 3. Dezember 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe vom 7. Dezember 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht innerhalb der am 3. Dezember 2020 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist beigebracht hat, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass die Beschwerdeschrift abgesehen davon den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin - soweit überhaupt sachbezogen - letztinstanzlich nämlich lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne auf das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel