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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_130/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2023 (RT230070-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 29. März 2019 verpflichtete das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- und zur Rückerstattung von Kostenvorschüssen von Fr. 2'250.-- an D.________ Diese ist inzwischen verstorben. Die Beschwerdegegner sind ihre beiden Erben. 
Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte ihnen das Bezirksgericht Zürich für die Beträge von Fr. 25'000.-- und Fr. 2'250.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2023 ab. 
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um aufschiebende Wirkung und um Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens bzw. um Nichtigerklärung des Zahlungsbefehls. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für die Berufung in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht und folglich steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beschwerdegegner als durch den Erbenschein ausgewiesene einzige Mitglieder der Erbengemeinschaft von D.________ gemeinsam die Betreibung eingeleitet haben, beide im Zahlungsbefehl aufgeführt sind und sie auch gemeinsam das Rechtsöffnungsgesuch gestellt haben. In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, dass die Ansprüche der Erblasserin von Gesetzes wegen auf die Erben übergegangen sind, welche diesbezüglich eine Gesamthandschaft bilden und zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind (Art. 560 und Art. 602 ZGB). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Streitgenossenschaft könne nur im Zivilprozessrecht bestehen; die Schuldbetreibung sei kein Streit, weshalb jeder Erbe seinen Anspruch individuell betreiben müsse. Das Obergericht widerspreche sich selbst, wenn es festhalte, dass beide Gläubiger im Zahlungsbefehl aufzuführen seien, denn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft seien eben gerade nicht einzelne Gläubiger, das schliesse sich gegenseitig aus. Wenn es zwei Prätendenten für die Forderung gebe und beide im gleichen Zahlungsbefehl aufgeführt seien, könne er überdies nicht feststellen, wem er wie viel schulde, und das Betreibungsamt wisse nicht, wem es welchen Betrag ausbezahlen müsse. Die kumulative Betreibung sei deshalb nichtig, es fehle an einer aktivlegitimierten betreibungsfähigen Partei. 
Den Erben stehen die kraft Universalsukzession ex lege auf sie übergegangenen Vermögenswerte (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB) bis zur Erbteilung gesamthandschaftlich zu (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und entsprechend müssen sie ererbte Ansprüche gemeinsam verfolgen (BGE 144 III 277 E. 3.2). Ein einzelner Erbe kann nur bei Dringlichkeit allein als Vertreter der Erbengemeinschaft handeln (was z.B. bei einer Betreibungseinleitung zur Verjährungsunterbrechung bejaht wurde, vgl. BGE 144 III 277 E. 3.3). Ansonsten können und müssen die Erben als Gesamthandschafter - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - gemeinsam Betreibung einleiten und sie sind im Zahlungsbefehl einzeln aufzuführen (Urteil 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.1; KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 67 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 16 Rz. 9). Analoges gilt für die Rechtsöffnung und nach herrschender Lehre kann den Erben gestützt auf ein zugunsten des Erblassers lautendes Urteil definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 35 zu Art. 80 SchKG). 
Mithin sind die Beschwerdegegner bei der Einleitung der Betreibung und insbesondere bei der vorliegend interessierenden Rechtsöffnung korrekt vorgegangen und im Zusammenhang mit der in allen Teilen zutreffenden Begründung im angefochtenen Entscheid ist weder eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) noch eine solche von Art. 29 oder 30 BV ersichtlich. Sodann ist mit der Behauptung, die erstinstanzliche Richterin sei fachlich unfähig und somit nicht unparteiisch, keine Verletzung von Art. 6 EMRK zu begründen. 
Keiner näheren Erörterung bedarf schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Konvention gegen Folter sei verletzt, weil er auf einer geheimen Vernichtungsliste des Regimes bzw. der Strippenzieher im Hintergrund stehe, welche den Gerichten den Befehl erteilt hätten, alle seine Klagen oder Beschwerden abzuweisen, womit systematisch Rechtsverweigerung begangen und er psychischer Folter ausgesetzt werde. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli