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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_833/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. September 2023 (SBK.2022.293). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. April 2022 erschien A.________, geboren 2003, mit seiner Mutter bei der Kantonspolizei Aargau. Die Mutter meldete, ihr Sohn sei von B.________ per WhatsApp zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden. 
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 16. August 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die Ausrichtung von Entschädigungen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 17. August 2022. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. 
Am 21. September 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 ab. In der Folge leistete A.________ die Sicherheit an die Obergerichtskasse. Am 28. Juni 2023 erneuerte er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Am 21. September 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es nicht ein. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid vom 21. September 2023 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen B.________ wieder aufzunehmen. Seinem Rechtsvertreter sei "eine Parteientschädigung" zuzusprechen; jedenfalls sei ihm "für die vorinstanzlichen Bemühungen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen". Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat unzweifelhaft ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_824/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers offenbleiben. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme. Er rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips "in dubio pro duriore" und beruft sich auf Art. 3, 6, 8 und 10 EMRK. 
 
3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden.  
 
3.2. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, das heisst wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3; 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweis).  
 
4.  
Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie die Nichtanhandnahmeverfügung schützt. 
 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 192 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden (vgl. dazu ausführlich BGE 148 IV 57).  
 
4.1.2. Die inkriminierte Chatkommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner fand vom 26. Februar 2022 bis 27. April 2022 statt. Damals befand sich der Beschwerdeführer grösstenteils in der Station für Erwachsene der Psychiatrischen Dienste U.________. Die Vorinstanz leitet daraus ab, er sei ein Anstaltspflegling gemäss Art. 192 Abs. 1 StGB gewesen.  
 
4.1.3. Demgegenüber verneint die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis. Aus der Chatkommunikation ergebe sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer betreut habe, als dieser noch in der Kinderklinik der Psychiatrischen Dienste U.________ untergebracht gewesen sei. Beim ersten Kontakt via WhatsApp habe der Beschwerdegegner geschrieben, dass er den Beschwerdeführer gelegentlich im geschützten Bereich betreut habe. Während der Chatkommunikation habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr betreut. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2023. Weiter folge aus den Chatprotokollen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Vornamen des Beschwerdegegners habe erinnern können, was gegen ein enges Verhältnis spreche. Dem Beschwerdegegner sei nicht bekannt gewesen, ob sich der Beschwerdeführer am 27. Februar 2022 noch in der Klinik befunden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er sei früher in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie xxx gewesen, nun sei er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie yyy. Auch dies spricht für die Vorinstanz gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdegegner sein Wissen aus der früheren Betreuung des Beschwerdeführers genutzt habe, um Vertrauen aufzubauen. Allerdings sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im fraglichen Zeitraum" überlegen gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal des Abhängigkeitsverhältnisses sei daher nicht gegeben.  
 
4.1.4. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdegegner habe keinen Druck aufgesetzt. Der Beschwerdeführer habe am 27. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben, er habe alles freiwillig geschrieben und die Fotos aus freien Stücken geschickt. Er sei weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden. Er habe gehofft, vom Beschwerdegegner die Telefonnummer einer ehemaligen Mitpatientin zu erhalten. Dies ist gemäss Vorinstanz auch dem Chatverlauf zu entnehmen. Zwar habe der Beschwerdegegner das Thema immer wieder auf sexuelle Inhalte gelenkt und den Beschwerdeführer mehrfach gebeten, ihm Penisbilder zu senden. Doch auch der Beschwerdeführer habe Eigeninitiative gezeigt. Nachdem er vom Beschwerdegegner erfahren habe, dass dieser die Telefonnummer der erwähnten Mitpatientin nicht herausgeben werde, habe der Beschwerdeführer gefragt, was er für die Telefonnummer tun müsse. Weiter habe er geschrieben, sie könnten sich verabreden für einen schönen Abend oder eine Nacht.  
 
4.1.5. Die Vorinstanz verwirft die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht urteilsfähig gewesen sei. Sie hält fest, er leide zwar unter einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, dem Asperger-Syndrom und teilweise akut auftretenden psychotischen Störungen. Doch sei in den aktenkundigen Berichten keine Rede davon, dass er leicht beeinflussbar oder gefügig wäre. Ganz im Gegenteil scheine der Beschwerdeführer argwöhnisch veranlagt zu sein und kaum in der Lage Vertrauen zu Bezugspersonen aufzubauen. Die Vorinstanz verweist auf die Ernennungsurkunde des Familiengerichts Baden vom 26. Juli 2022. Darin wurde nur eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Die Vorinstanz folgert, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt, weshalb davon auszugehen sei, er habe zur Zeit der angeblichen Taten frei und eigenverantwortlich gehandelt.  
 
4.1.6. Die Vorinstanz geht auch auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, er sei nicht homosexuell. Sie erwägt dazu, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner mitgeteilt, er habe schon sexuelle Kontakte mit Buben oder Männern gehabt und er möge beides. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf BGE 148 IV 57 E. 3.5.5, wonach bei Menschen mit geistiger Behinderung eine generelle Urteilsunfähigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und es für die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen genügt, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen, und es einen Willen bezüglich des fraglichen sexuellen Kontakts bilden und äussern kann.  
 
4.1.7. Zusammenfassend erkennt die Vorinstanz nur schon deshalb keine Strafbarkeit gemäss Art. 192 StGB, weil kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und kein Druck ausgeübt worden sei. Folgerichtig lässt sie offen, ob die Schwelle zum Versuch überschritten wurde.  
 
4.2. Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
Die Vorinstanz hält fest, wie bereits erwähnt seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig oder generell nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Kontakt mit dem Beschwerdegegner zu wehren. Deshalb erübrige sich eine weitere Prüfung des Tatbestands der Schändung. 
 
4.3. Nach Art. 193 Abs. 1 StGB macht sich der Ausnützung der Notlage schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.  
Die Erfüllung dieses Straftatbestands schliesst die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre vorstehenden Erwägungen aus, weil keine Abhängigkeit und keine Notlage vorlägen. 
 
4.4. Nach Art. 188 Ziff. 1 StGB macht sich wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen strafbar, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet.  
Dieser Tatbestand ist gemäss Vorinstanz offensichtlich nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. 
 
4.5. Nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich wegen Pornografie strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet.  
Eine Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 2 StGB schliesst die Vorinstanz aus, da der Beschwerdeführer selbst mehrfach festhalte, der Beschwerdegegner habe ihm keine pornografischen Bilder geschickt. Ohnehin wäre nicht von einem unaufgeforderten Anbieten auszugehen, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner danach gefragt habe. 
 
4.6. Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) und wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.  
Eine Strafbarkeit nach Art. 122 oder 123 StGB ist für die Vorinstanz nicht ersichtlich, weil keinerlei Beweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer wegen der Chatkommunikation eine erneute psychotische Episode erlitten habe. Im Übrigen liege hinsichtlich Art. 123 StGB auch kein Strafantrag vor. 
 
4.7. Mit dieser Begründung weist die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab. Folgerichtig hält sie fest, damit würden sich die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers erübrigen.  
 
5.  
 
5.1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer missversteht die Rolle des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Beschwerdeentscheiden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen. Eigentlich müsste er auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und im Einzelnen aufzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (vgl. E. 2 hiervor). Stattdessen präsentiert er frei seine eigene Sicht der Dinge. Dass die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sein soll oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt erachtet haben soll (vgl. E. 3.2 hiervor), zeigt er nicht auf. Er legt auch nicht dar, weshalb die Staatsanwaltschaft ihn persönlich, seine Mutter oder den Beschwerdegegner hätte einvernehmen müssen, bevor sie von einem klaren Sachverhalt hätte ausgehen dürfen. Insoweit ist auf seine Rügen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
5.2. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässige Kritik enthält, erweist sie sich als unbegründet: Es verletzt Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz gestützt auf eine rechtliche Beurteilung der Vorwürfe zum Ergebnis gelangen, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle eindeutig keinen Straftatbestand. Vielmehr legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB), der Schändung (Art. 191 StGB), der Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB), der sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) eindeutig nicht erfüllt sind.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK seien verletzt. Doch wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, legt er nicht ansatzweise dar, weshalb die angerufenen Bestimmungen einen weitergehenden strafrechtlichen Schutz gewähren sollten. Auch vor Bundesgericht bringt er im Wesentlichen nur vor, dass "die von Art. 3 und 8 EMRK geforderten Ermittlungspflichten verletzt worden" seien. Damit verfehlt er die Begründungsanforderungen. Zwar zitiert er auszugsweise aus dem angefochtenen Entscheid, doch setzt er sich mit dessen Inhalt kaum auseinander. Insbesondere geht er nicht hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Urteilsfähigkeit ein. Stattdessen übt er unzulässige appellatorische Kritik.  
 
5.4. Bei dieser Sachlage war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Rechtsvertreter sei "eine Parteientschädigung zuzusprechen"; jedenfalls sei ihm "für die vorinstanzlichen Bemühungen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, von einer Erhebung einer Gerichtsgebühr sowie den Auslagen sei abzusehen und dem Beschwerdeführer die Summe von CHF 800.00 zurückzuerstatten".  
 
6.2. Damit erneuert er abermals sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Dazu führt die Vorinstanz aus, die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolge mit einem prozessleitenden Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig werde. Hätten sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, könne die betroffene Person ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts habe demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe nur, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestanden habe (vgl. Urteil 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hält fest, mit Verfügung vom 21. September 2022 habe die Verfahrensleiterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Sicherheit von Fr. 800.-- eingefordert. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen habe das Bundesgericht mit Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer mache keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestanden habe. Folglich sei auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 
 
6.3. Dem ist nichts beizufügen, zumal der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht bloss pauschal vorträgt, die Angelegenheit sei "keinesfalls aussichtslos", habe "die Vorinstanz doch eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erlassen, ohne die Beteiligten zu befragen, der Untersuchungsmaxime nachzuleben". Gleichzeitig seien "die Aargauer Instanzen ihren aus Konventions- und Verfassungsrecht folgenden Abklärungspflichten nicht nachgekommen".  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross