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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1355/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Drohung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2023 (460 22 154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 23. Mai 2023 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. August 2022 zweitinstanzlich wegen Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es reduzierte die ihm auferlegten Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens um Fr. 560.-- auf Fr. 16'790.45, bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
Am 29. August 2018, zwischen 7.00 Uhr und 8.39 Uhr, im Werkhof der E.________ AG sagte A.________ gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten F.________, nachdem er erfahren hatte, dass an seiner Stelle ein Arbeitskollege die Funktion der Sicherheitsleitung übernimmt, in aggressivem und ernstem Tonfall unter anderem, er lade jetzt seine Waffe durch, gehe hinunter (nach U.________), und dann kämen C.________, B.________ und D.________ "weg" bzw. er "räume" dort auf; diese seien "keinen Schuss Pulver" wert. Im Anschluss an diese Äusserungen gab F.________ zunächst A.________ zwecks Deeskalation einen konkreten Arbeitsauftrag und informierte in der Folge die Geschäftsleitung der E.________ AG über die Drohungen, die dann in der Person von D.________ um 8.39 Uhr die Polizei avisierte. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich kostenlos freizusprechen. Zufolge Freispruchs sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'200.-- und Schadenersatz von Fr. 34'412.60, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. September 2018, zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten; eventualiter sei der Entscheid in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erübrigt sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm diesbezüglich ein Replikrecht zu gewähren (Beschwerde S. 2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe über den Sachverhalt hinaus, den die Anklageschrift umschreibe. Sie werfe ihm vor, er habe gedroht, er lade jetzt seine Waffe durch, gehe hinunter (nach U.________), und dann kämen C.________, B.________ sowie D.________ weg, in U.________ räume er auf und die Privatkläger seien keinen Schuss Pulver wert. Im Gegensatz dazu unterscheide die Anklageschrift zwischen einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Gemäss Hauptanklage habe er gesagt, er lade jetzt seine Waffe durch, dann kämen C.________, B.________ und D.________ weg, diese seien keinen Schuss Pulver wert. Eventualiter soll er gesagt haben, er lade seine Waffe durch, gehe runter (nach U.________) und räume dort auf. Dieser Vergleich zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der Haupt- und Eventualanklage vermenge, womit sie gegen das Anklageprinzip verstosse (Beschwerde S. 3 und S. 8).  
 
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. In der Anklageschrift vom 30. November 2021 wird der Tatvorwurf der Drohung wie folgt formuliert:  
 
"Am 29. August 2018, zwischen 7:00 Uhr und 08:39 Uhr, äusserte der Beschuldigte im Werkhof der E.________ AG an der W.________strasse 12 in V.________ gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten F.________ in aggressivem und ernstem Tonfall, dass er jetzt seine Waffe durchladen werde und dann kämen C.________, B.________ und D.________ weg; diese seien keinen Schuss Pulver wert. [...]" 
"Eventualiter sagte der Beschuldigte, dass er seine Waffe durchladen, «runter» gehen - womit er den Hauptsitz der E.________ AG in U.________ meinte - und «aufräumen» werde und dann kämen C.________, B.________ und D.________ weg, oder er benutzte einen ähnlichen Wortlaut, mit welchem er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er C.________, B.________ und D.________ mit Waffengewalt Schaden zufügen wollte." 
 
2.4. Die Kritik ist unbegründet. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe unter anderem gesagt, er lade jetzt seine Waffe durch, gehe hinunter (nach U.________), und dann kämen die Beschwerdegegner 2-4 "weg" bzw. er "räume" dort auf, diese seien keinen Schuss Pulver wert (Urteil S. 25 E. 4.3.g.dd). Damit lässt sie den genauen Wortlaut der dem Beschwerdeführer angelasteten Äusserungen offen. Die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein ist hier denn auch nicht ausschlaggebend (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Aktualisierung vom 30. April 2023 in N. 13 zu Art. 180 StGB). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung daher nicht feststellt, welche der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Alternativen sie konkret als erstellt erachtet, ist unter dem Blickwinkel des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht erwägt sie, der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten in Aussicht gestellt, den Beschwerdegegnern 2-4 mittels Waffengewalt einen Schaden an Leib und Leben zuzufügen, oder mit anderen Worten, diese zu töten bzw. "wegzutun" (Urteil S. 25 E. 4.4). Somit beruht der Schuldspruch des Beschwerdeführers bzw. das diesbezügliche Urteil der Vorinstanz auf einem Tatvorwurf, der in der Anklage erhoben wird, sei es als Haupt- oder als Eventualanklage, auch wenn der genaue Wortlaut der ihm angelasteten Äusserungen letztlich offen bleibt. Damit geht die Vorinstanz auch nicht über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinaus.  
 
3.  
 
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 180 i.V.m. Art. 12 StGB und wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz erstelle den Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten. Sie gehe zu Unrecht davon aus, er habe mit seinen Äusserungen eine Drohung aussprechen wollen, die den Beschwerdegegnern 2-4 übermittelt werde. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er Entsprechendes beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen haben könnte. Deswegen sei er mangels Vorsatz vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Beschwerde S. 3-7).  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet das Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung als gegeben. Der Beschwerdeführer habe gegenüber F.________ geäussert, den Beschwerdegegnern 2-4 mittels Waffengewalt einen Schaden an Leib und Leben zuzufügen, oder mit anderen Worten, diese zu töten bzw. "wegzutun". Hierbei handle es sich fraglos um die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Zufügung der Beschwerdeführer als von sich abhängig hingestellt habe. Gleichermassen fraglos sei, dass die Beschwerdegegner 2-4 gemäss ihren Aussagen durch diese Äusserungen tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt und demzufolge in ihrem Sicherheitsgefühl schwer beeinträchtigt worden seien. Demnach sei der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt (Urteil S. 25 E. 4.4).  
In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Äusserungen nicht direkt an die Betroffenen gerichtet, sondern diese im Rahmen eines Disputs gegenüber F.________ vorgebracht. Da er gemäss der Erklärung von F.________ in der Vergangenheit diesem gegenüber in Bezug auf den Wortlaut sowie den Adressatenkreis bereits ähnliche Aussagen gemacht habe - allerdings nicht in der selben Ernsthaftigkeit -, die nicht weitergetragen worden seien, könne ihm nicht unterstellt werden, er habe die Betroffenen direktvorsätzlich bedrohen wollen. Allerdings habe es sich bei F.________ nicht bloss um einen Arbeitskollegen oder gar einen persönlichen Freund des Beschwerdeführers, sondern um dessen direkten Vorgesetzten gehandelt, und die drei von den Drohungen betroffenen, namentlich genannten Personen seien wiederum Vorgesetzte von F.________ gewesen. Damit liege es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer angesichts der massiven Drohungen, der von F.________ glaubhaft beschriebenen eindringlichen Begleitumstände und des hohen Konkretisierungsgrads der Äusserungen damit habe rechnen müssen, dass diese an die Betroffenen weitergeleitet würden. Gleichermassen habe ihm klar sein müssen, dass die Beschwerdegegner 2-4 durch seine Todesdrohungen in Schrecken oder Angst versetzt werden könnten. Infolgedessen sei der Eventualvorsatz zu bejahen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen keine vor (Urteil S. 25 f. E. 4.4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1).  
 
3.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). 
 
3.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher) Drohung ist rechtskonform.  
Der Beschwerdeführer stellt nicht (mehr) in Frage, dass hier der Tatbestand der Drohung in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Sein Hinweis, dieser Tatbestand sei grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass eine drohende Äusserung direkt von der Täterschaft an das Opfer erfolge (Beschwerde S. 4), ist von Vornherein unbehelflich. Dass die Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wird, und das Opfer davon erst indirekt Kenntnis erhält, ist nach der Rechtsprechung unerheblich (Urteile 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). 
Ebenfalls nicht zu beanstanden, ist die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt. Was dieser dagegen vorbringt, geht grösstenteils nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dem Beschwerdeführer wird kein direktvorsätzliches Handeln angelastet, weshalb vorliegend auch keine Beweise erforderlich sind, die ein absichtliches Wissenlassen der Drohung belegen (Beschwerde S. 5). Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 4) darf das Gericht sodann vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reagierte der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte auf eine ihn enttäuschende Information, indem er gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten in aggressivem und ernstem Tonfall u.a. erklärte, er lade jetzt seine Waffe durch, gehe hinunter (zum Hauptsitz des Betriebs) und dann kämen die Beschwerdegegner 2-4 weg bzw. er räume dort auf. Er hatte gegenüber seinem Chef schon in der Vergangenheit ähnliche Äusserungen gemacht. Allerdings erfolgten diese nicht mit der gleichen Ernsthaftigkeit, wie beim fraglichen Vorfall, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. F.________ sagte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei so aggressiv und so ernst gewesen, dass jeder eingeschüchtert gewesen wäre (Urteil S. 19 E. 4.3.c) dd). Auch wenn zutrifft, dass der Beschwerdeführer und sein direkter Vorgesetzter eine sehr gute bzw. gar eine freundschaftliche Beziehung führten, war es unter den gegebenen Umständen zu erwarten, dass F.________ den Schutz der drei namentlich genannten, mit dem Tode bedrohten und ihm betrieblich vorgesetzten Personen höher gewichten würde, als ein allfälliges Vertrauen des Beschwerdeführers in seine Verschwiegenheit. Mithin musste jener damit rechnen, dass den Beschwerdegegnern 2-4 die Drohungen übermittelt werden. Insofern hat der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, die Beschwerdegegner 2-4 mit seinen Äusserungen in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass er versuchte, später an jenem Tag den Beschwerdegegner 2 telefonisch zu erreichen, vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde S. 6). Zudem verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die letzte Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner 2-4 keinen Schuss Pulver wert seien, angesichts seiner vorherigen Äusserungen, ebenfalls als drohend wertet und somit nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe damit signalisieren wollen, dass seine vorgängige Drohung nicht ernst gemeint sei (Beschwerde S. 6 f.). Dementsprechend erweist sich die Willkürrüge als unbegründet und von einem Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 7). 
Der Schuldspruch wegen Drohung verletzt kein Bundesrecht. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, sofern er sie einzig mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Auslegung des Äquivalenzprinzips. Er beanstandet, dass ihm die ausserordentlich hohen Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'850.45 vollständig auferlegt worden seien, was in keinem Verhältnis zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von lediglich 20 Tagessätzen stehe. Insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2013 sei so schnell in Auftrag gegeben worden, dass er sich - trotz diesbezüglicher Fristansetzung - nicht einmal zum Sachverständigen habe äussern können. Das teure Gutachten sei vorschnell in Auftrag gegeben worden. Es attestiere ihm darüber hinaus auch noch absolute Harmlosigkeit, weswegen es ex tunc betrachtet nicht erforderlich gewesen wäre (Beschwerde S. 3 und S. 10 f.).  
 
4.2. Die Vorinstanz gelangt betreffend den Kostenfolgen zum Schluss, da die verurteilenden Erkenntnisse zu bestätigen seien, bestehe grundsätzlich keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu ändern, zumal weder eine nicht durch das kausale Verhalten des Beschwerdeführers verursachte und mittels unnötiger Verfahrenshandlungen aufgeblähte Verfahrensführung noch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ersichtlich sei. Zu den Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September 2018 sei festzustellen, dass es wegen der sich akzentuierenden Todesdrohungen keineswegs um die Beurteilung eines Bagatelldeliktes gegangen sei und sich die diesbezüglichen Kosten (Fr. 9'044.--) zudem im üblichen Rahmen bewegen würden. Hieran ändere auch nichts, dass das Gutachten bei der Verurteilung schlussendlich keine namhafte Rolle gespielt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass es zum Zeitpunkt seiner Erstellung fraglos zweckmässig und überdies hinsichtlich der Risikoeinschätzung sowie bezüglich der Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit der Weiterführung der Untersuchungshaft entscheidrelevant (zu Gunsten des Beschwerdeführers) gewesen sei. Einzig in Bezug auf die Rechnung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. September 2018 von Fr. 560.-- für das forensisch-toxikologische Gutachten sei festzuhalten, dass es auf der Grundlage eines offensichtlich falschen positiven Resultats eines Drogenschnelltests in Auftrag gegeben worden sei. Folglich handle es sich hierbei ohne Zweifel um eine unnötige Verfahrenshandlung, deren Kosten nicht der Beschwerdeführer zu übernehmen habe. Im Ergebnis seien damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO im Betrag von Fr. 16'790.45 zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 560.-- gingen hingegen nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu Lasten des Staates (Urteil S. 33 f. E. 7.1.a).  
 
4.3. Die Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2; 6B_1294/2020 vom 31. März 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Rüge der Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist unbegründet. Als beschuldigte Person, die schuldig gesprochen wird, trägt der Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Sein Vorbringen, die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'850.45 seien in Anbetracht des verhängten Strafmasses - eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen - unverhältnismässig hoch (Beschwerde S. 11), ändert nichts an seiner grundsätzlichen Pflicht, diese Kosten zu tragen. Die im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) und im Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO; BBI 2006 1521) vorgesehene Möglichkeit, unverhältnismässig hohe Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 494 Abs. 4 lit. b VE-StPO; Art. 433 Abs. 3 lit. c E-StPO), etwa bei Gutachterkosten in einem Bagatellfall, fand keinen Eingang ins Gesetz (siehe Urteile 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.4; 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 5; allgemein zum Verhältnis der Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO zur Höhe der Sanktion vgl. BGE 146 IV 196).  
Soweit der Beschwerdeführer weiter argumentiert, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO habe er die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2018 von Fr. 9'044.-- nicht zu tragen (Beschwerde S. 11), kann er nicht gehört werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil S. 34 E. 7.1.a). Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik, er habe sich nicht zum Gutachter äussern können (Beschwerde S. 11), ist ebenfalls nicht einzutreten, da er diese Rüge erstmals vor Bundesgericht erhebt. Dass er sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht und diese sie nicht behandelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er zeigt ebenso wenig auf, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gab. Es ist daher unbeachtlich. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO berufen, um sich von den Kosten für ein Gutachten zu befreien, indem er argumentiert, dieses attestiere ihm "volle Harmlosigkeit". Eine solche erst durch das Gutachten mögliche Feststellung vermag offensichtlich nicht aufzuzeigen, dass dessen Einholung schon im Voraus unnötig war (siehe Urteile 6B_780/2022 vom 1. Mai 2023 E. 5.4; 6B_1321/2022 vom 14. März 2023 E. 2.1; 6B_832/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgang sgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini