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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_241/2024  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 25. Januar 2024 (SST.2023.52). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Fr. 3'000.--) bei einer Probezeit von 3 Jahren und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 750.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er sei, wie mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. September 2022 zuvor, von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss eine mangelnde Unparteilichkeit von Vorinstanz und fallführendem Staatsanwalt. Seine Vorwürfe vermögen den Begründungsanforderungen allerdings nicht zu genügen. Statt konkrete und objektive Anhaltspunkte für die angebliche Voreingenommenheit und mangelnde Unabhängigkeit vorzulegen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf blosse pauschale Kritik und die Wiedergabe von subjektiven Empfindungen. Er habe die Stimmung im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung nicht unbedingt als objektiv wahrgenommen bzw. eine gewisse Feindseligkeit seiner Person gegenüber verspürt. Insbesondere die Oberrichterin soll seiner Ansicht nach ihr Urteil bereits gefällt und der Staatsanwalt, dessen überzogenen Anschuldigungen er schutzlos ausgesetzt gewesen sei, ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt haben. Aus diesen Ausführungen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine angeblich mangelnde Unparteilichkeit. Auf das blosse subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung des Befangenheitsvorwurfs nicht abgestellt werden. Es müssen Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1). Dies ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Dass das angefochtene Urteil nicht wunschgemäss ausgefallen ist, genügt nicht, um auf richterliche Voreingenommenheit zu schliessen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer zieht sinngemäss die Beweisverwertbarkeit der durch die Polizisten der Mobilen Einsatzpolizei (Mepo) während der Patrouillentätigkeit im zivilen Dienstfahrzeug erstellten Videoaufnahmen in Zweifel. Es stelle sich die ernsthafte Frage, ob ein getarntes Polizeifahrzeug ohne Blaulicht und Sirene durch wiederholtes Ausscheren auf die Nebenfahrbahn und zu dichtes Auffahren mehrfach gegen die Verkehrsregeln verstossen dürfe, um Videoaufnahmen zu machen. Soweit der Beschwerdeführer ihm Rahmen seines Vorbringens vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen frei ergänzt, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist auf seine Kritik von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen genügt das nicht hinreichend substanziierte Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz verneint einen ungenügenden Abstand des zivilen Dienstfahrzeugs zum vorausfahrenden Wagen des Beschwerdeführers im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung und erwägt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, eine allfällig einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Rahmen der Nachfahrkontrolle erwiese sich als verhältnismässig und sei erlaubt. Die polizeilich erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für den an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung diene, sei mithin nicht in strafbarer Weise erlangt worden und somit verwertbar (BGE 141 IV 417). Dass und inwiefern diese Urteilserwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich bzw. sonst wie verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnten, sagt der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen fehlt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorinstanzlich zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht und damit einhergehend den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung. Was er vorbringt, lässt weder die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in einem willkürlichen noch deren Rechtsanwendung in einem bundesrechtswidrigen Licht erscheinen. Im Rahmen seiner sachverhaltlichen Kritik beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Version des Verkehrsgeschehens vorzutragen. So soll er nur für "wenige Fahrsekunden" einen nicht genügenden Abstand eingehalten haben und sei "vorausschauend", "hochaufmerksam", "bremsbereit" und, für die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer, "verkehrsberuhigend" gefahren. Eine Gefahrensituation habe er nicht geschaffen. Alle gegenteiligen Behauptungen seien "fiktiv" und liessen keine belastende Schlussfolgerung zu. Dass er sich bewusst über für die Sicherheit wichtige Regeln hinweggesetzt, leichtfertig, verantwortungs- und rücksichtslos gehandelt haben soll, sei "schlichtweg falsch", "nicht zutreffend" und "diskriminierend". Die Beweislage sei dürftig und beziehe sich weitgehend nur auf subjektive Aussagen der Polizisten. Mit dieser Kritik legt der Beschwerdeführer im Ergebnis nur dar, von welcher Beweis- und Sachlage aus seiner Sicht auszugehen und wie das Recht zutreffend anzuwenden gewesen wäre, ohne indessen anhand der Urteilserwägungen substanziiert darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und sie bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Die Beschwerde genügt auch insofern den Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich auch nichts Entscheidendes gegen die bedingte Geldstrafe, die Höhe des Tagessatzes, die Probezeit und die Verbindungsbusse vor. Mit dem Hinweis darauf, dass die Bemerkungen bzw. Formulierungen der Vorinstanz "überzogen", "fragwürdig", "schlichtweg beleidigend" und "diffamierend" seien, lässt sich Rechtswidrigkeit nicht begründen. Die Beschwerde erfüllt auch insoweit die Begründungsanforderungen nicht. Der Lohnausweis 2023, anhand welchem der Beschwerdeführer die Berechnung der Tagessatzhöhe als nicht den Tatsachen entsprechend beanstandet, datiert im Übrigen vom 13. Februar 2024 und hat daher im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässiges echtes Novum unberücksichtigt zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill