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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_283/2024  
 
 
Urteil vom 26. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 1. Februar 2024 (SB.2022.130). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Tätlichkeiten unter Kostenauflage zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeeingabe beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und wirft der Staatsanwaltschaft, der ersten Instanz sowie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsabklärung und eine nicht sachbezogene Beweiswürdigung vor. Er wendet namentlich ein, die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten nie begangen zu haben, die Falschaussagen des Privatklägers basierten auf ungeprüften Anschuldigungen, sie seien in Bezug auf den Ereigniszeitpunkt widersprüchlich und die Beweislage sei aufgrund fehlender Beweismittel (es gebe keinerlei Zeugenaussagen, welche die Anschuldigungen des Privatklägers bestätigen könnten) insgesamt ungenügend. Damit legt der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill