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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_165/2020  
 
 
Urteil vom 22. April 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 3. März 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben hat; 
dass der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2020 aufgefordert hat, den fehlenden Entscheid bis am 19. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist (unter Beachtung des Fristenstillstandes) nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2020 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli