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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_441/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter, Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, 
Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Portugal, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 16. August 2022 (RR.2022.136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Dezember 2021 ersuchten die portugiesischen Strafbehörden die Schweiz um Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Vermögensdelikten. Am 22. April 2022 wurde der Verfolgte angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 25. April 2022 erliess das BJ den förmlichen Auslieferungshaftbefehl. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 18. Mai 2022 ab. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 reichte die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft das Auslieferungsgesuch ein. Mit Schlussverfügung vom 6. Juli 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Portugal. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 16. August 2022 ab. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 16. August 2022 reichte der anwaltlich verbeiständete Verfolgte am 20. August 2022 Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Die dort am 22. August 2022 eingegangene Beschwerde leitete dieses gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, wo die Eingabe am 23. August 2022 eintraf. 
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem - sinngemäss -, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und anstelle der verfügten Auslieferung an Portugal sei eine stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz anzuordnen. 
Es wurden keine Stellungnahmen der beteiligten Behörden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Rechtshilfesachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BGG). Auf Rechtsbegehren, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides gegen den Auslieferungsentscheid des BJ bilden, etwa betreffend das vor Bundesgericht akzessorisch gestellte neue Haftentlassungsgesuch, den internationalen Haftbefehl oder die beantragte "stellvertretende Strafvollstreckung in Deutschland", ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2). 
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2).  
 
3.  
 
3.1. Auch gegen Auslieferungsentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen). Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch bei Auslieferungsentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 142 IV 250 E. 1.3; 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4).  
 
3.2. Zur Begründung eines besonders bedeutenden Falles lässt der Beschwerdeführer Folgendes vortragen:  
Das ursprüngliche Gerichtsverfahren in Portugal habe offensichtlich schwere Mängel aufgewiesen. Zwar seien die Schweizer Gerichte nicht gehalten, die rechtliche Begründetheit des ausländischen Urteils zu prüfen. Nichtsdestotrotz müssten sie die Einhaltung elementarer Verfassungs- und Prozessgrundsätze zunächst summarisch und im begründeten Verdachtsfall eingehend prüfen. Eine materielle Prüfung dränge sich hier auf, weil das portugiesische Gericht nicht das Jugendstrafrecht auf ihn angewendet habe, obwohl er damals unter 21 Jahre alt gewesen sei. Hätten die portugiesischen Gerichte das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, wäre er, anstatt zu einer Freiheitsstrafe, nur zu einer Geld- oder einer anderen Art von Jugendstrafe verurteilt worden. Zudem habe das Gericht die Annahme eines "minder schweren Falles" nicht in Erwägung gezogen. Die blosse Tatsache, dass er von einer Anwältin verteidigt worden sei, beweise nicht, dass die elementaren Verfassungs- und Prozessgrundsätze eingehalten worden wären; dies umso weniger, als auch die Verteidigerin das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren wegen schweren Verfahrensverletzungen kritisiert habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche "Korrespondenz". 
 
3.3. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Artikel 84 BGG sind in der Beschwerdeschrift selber darzulegen. Ein Verweis auf die vorinstanzliche Korrespondenz genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 132 E. 1.3; 140 III 115 E. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unzulässige Noven vorbringt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat er im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die fraglichen Einwendungen gegen das portugiesische Urteil nicht thematisiert. Er bestreitet diese prozessualen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus wäre es grundsätzlich auch nicht die Aufgabe des schweizerischen Rechtshilfegerichts, die Rechtsanwendung und insbesondere die Strafzumessung im rechtskräftigen ausländischen Strafurteil, zu dessen Vollstreckung das Auslieferungsersuchen erfolgt ist, materiell zu überprüfen. Konkrete Anhaltspunkte für schwere Mängel des ausländischen Verfahrens sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan.  
Die Vorinstanz stützt sich im Übrigen auf die massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes, auf die zurückzukommen hier kein Anlass besteht. Auch sonst ist kein besonders bedeutender Auslieferungsfall ersichtlich, der im Sinne der oben (E. 3.1) dargelegten Rechtsprechung materiell zu prüfen wäre. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht gestellt; ein solches wäre wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster