Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_215/2021
Urteil vom 31. Mai 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Herrliberg,
vertreten durch den Gemeinderat,
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00902).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021,
in die Verfügung vom 24. März 2021, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 9. April 2021 (Poststempel),
in die Verfügung vom 28. April 2021, mit welcher an der Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten und A.________ hierfür eine Nachfrist bis zum 10. Mai 2021 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel