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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_488/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 (200 20 383 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1977 geborene A.________, gelernte r Möbelschreiner mit Berufsmatura und zuletzt als Zeichner in einem Architekturbüro tätig, meldete sich im Juni 2013 wegen einer bipolaren Störung und eines schweren Schlafapnoe-Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte daraufhin verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten im Verlauf des Verfahrens zweimal polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutchtungs-Institut [ABI] GmbH, Basel, vom 22. Januar 2016; Expertise der Swiss Medical Assessment- and Business-Center [SMAB] AG, St. Gallen, vom 15. Oktober 2018). Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst und gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der SMAB vom 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22. April 2020). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. August 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zudem sei das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Einschätzung der SMAB als zuverlässig und stellte gestützt darauf fest, der Beschwerdeführer sei - mit Ausnahme einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 - ab April 2013 in der angestammten oder einer angepassten Arbeit, das heisse einer sachorientierten und abwechslungsreichen Tätigkeit zu durchschnittlich 7,5 Stunden (pro Tag) mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs, mithin gesamthaft 70 % arbeitsfähig. Diese Feststellungen durch das kantonale Gericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht (substanziiert). Auf Weiterungen dazu kann deshalb verzichtet werden.  
 
3.2. Strittig ist hingegen der Einkommensvergleich.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen den Lohn heranzog, den er als Schreiner verdient hatte. Er ist der Ansicht, es sei auf den Verdienst eines Sekundarlehrers abzustellen. Denn er habe das im Oktober 2002 aufgenommene Studium zum Sekundarlehrer aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und nicht wieder aufgenommen.  
Im Hinblick auf dieses Vorbringen setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers auseinander. Danach hat dieser das im Oktober 2002 aufgenommene Studium zum Lehrer schon nach einem Monat wieder aufgegeben. Dabei findet sich weder im Bericht der Privatklinik B.________ vom 1. Oktober 2003 über die erste stationäre Behandlung vom 15. August bis 19. September 2003 noch in den Anamnesen der Gutachten der ABI vom 22. Januar 2016 und der SMAB vom 15. Oktober 2018 ein konkreter Hinweis, dass der Abbruch des Studiums im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen stand. Von der Privatklinik B.________ wurde nur festgehalten, dem Beschwerdeführer gefalle der Schreinerberuf eigentlich. In der Folge hat der Beschwerdeführer ein Studium zum Lehrer nicht mehr angestrebt, sondern sich für eine Fortsetzung des Auslandsaufenthalts entschieden. Die Vorinstanz legte ferner zutreffend dar, dass auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz im April 2007 keine erkennbaren Bemühungen um eine erneute Aufnahme der Lehrerausbildung ersichtlich waren. Dies, obwohl vor April 2013 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit dem nicht entgegengestanden hatte. Hinzu kommt, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer im Einwand vom 19. Mai 2016noch explizit ausführte, dass das Abstellen auf den bei der Firma C.________ AG als Schreiner erzielten Verdienst beim Valideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund schloss das kantonale Gericht zu Recht, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die behauptete berufliche Weiterentwicklung realisiert hätte. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sie keinen Abzug davon gewährte. Der Beschwerdeführer fordert eine Reduktion von 10 %, weil er nur noch ein Teilzeitpensum von 70 % verrichten könne und ihm aufgrund des erhobenen Belastbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten zumutbar seien.  
Dem Einwand des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen noch 7,5 Stunden pro Tag arbeiten kann. Das entspricht bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden einem Pensum von fast 90 %, was statistisch betrachtet nicht zu einer überproportionalen Lohneinbusse führt (vgl. LSE 2016, T18, Männer, ohne Kaderfunktion). Die von den Gutachtern attestierte verminderte Leistungsfähigkeit von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs wurde bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und darf nicht nochmals in die Bemessung des Abzugs einfliessen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, das sich auf das Gutachten der SMAB vom 15. Oktober 2018 stützt, kann der Beschwerdeführer sachorientierte und abwechslungsreiche Arbeiten verrichten. Nach der gutachterlichen Einschätzung seien emotional belastende Tätigkeiten, solche unter hohem Zeitdruck, mit sehr unregelmässigen Arbeitszeiten und Arbeiten, bei denen eine längere Überwachung oder Steuerung von Maschinen notwendig sei, nicht geeignet. Diese Einschränkungen rechtfertigen - wie die Vorinstanz richtig festhielt - keine Reduktion vom Tabellenlohn, stellt eine durch ein psychisches Leiden bedingte Rücksichtnahme durch den Vorgesetzten und Arbeitskollegen doch keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar. Zudem steht dem Beschwerdeführer damit auch noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, bei denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht auswirken. Mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 
 
3.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.  
 
4.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: P arrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli