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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_682/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch rüT Rechtsberatung- 
und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. August 2018 (VBE.2018.1). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung von Rente und Hilflosenentschädigung als gesetzwidrig rügt, 
dass er zur Begründung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit verweist und als Beleg hierfür erstmals vor Bundesgericht einen Bericht des medizinischen Zentrums B.________ vom 13. August 2018 beibringt, 
dass dieser als unechtes Novum zum vorneherein unbeachtlich bleibt, da der Versicherte nicht aufzeigt, inwieweit erst der Entscheid der Vorinstanz zu seiner Auflage Anlass gegeben haben sollte (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), 
dass sich seine Ausführungen zum Gesundheitszustand im Übrigen in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erschöpfen, worauf das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53), 
dass der Beschwerdeführer zudem auf frühere Schreiben an die IV-Stelle verweist, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, wonach ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. etwa Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2 Abs. 3), 
dass diese Mängel offensichtlich sind, 
dass die Beschwerdeschrift insgesamt nichts enthält, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen (revisionsweise Aufhebung der Rente) rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald