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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1039/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 (470 18 160, 490 18 212, 490 18 213). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 15. Mai und 15. Juni 2017 Strafanzeige gegen X.________ u.a. wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Falschaussage. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verfügte am 5. April 2018 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 12. Juni 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). 
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren 6B_973/2018 zu vereinigen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_973/2018 richtet sich zwar ebenfalls gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Die beiden Verfahren betreffen indes unterschiedliche Anfechtungsobjekte und andere beschuldigte Personen. Sie werfen zudem verschiedene Rechtsfragen auf. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrensvereinigung besteht daher kein Anlass. 
 
3.   
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich der Beschwerdeführer darin z.B. auch zu anderen Verfahren äussert oder wenn er beantragt, die Beschwerdegegnerin sei für ihre Unwahrheiten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, da diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden. 
 
4.   
Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2018 legitimiert ist. 
 
5.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer warf X.________ in seinen Strafanzeigen vor, er habe eine von ihm (dem Beschwerdeführer) handschriftlich erstellte Rechnung nachträglich abgeändert, im gegen die Y.________ GmbH hängigen arbeitsrechtlichen Klageverfahren eingereicht und mit einer Falschaussage untermauert. Zudem habe er auf dem im erwähnten arbeitsrechtlichen Prozess eingereichten Kontoauszug der Y.________ GmbH die Mitteilungszeile "Spesen, Ueberstd." entfernt. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten klarerweise unter keinen Straftatbestand fällt und das Strafverfahren daher nicht an die Hand zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer rügt, dem zuständigen Staatsanwalt hätte das Verfahren wegen Voreingenommenheit und Befangenheit entzogen werden müssen. Er legt indes nicht dar, weshalb entgegen der Vorinstanz ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Er begründet sein Ausstandsgesuch vielmehr einzig mit den behaupteten, jedoch nicht näher substanziierten Verfahrensfehlern und den angeblich falschen Entscheiden des betreffenden Staatsanwalts. Darauf ist nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer legt auch nicht rechtsgenügend dar, weshalb der am vorinstanzlichen Entscheid als Referent beteiligte Richter befangen sein könnte. Daraus, dass der angefochtene Entscheid sechs Wochen vor einem anderen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erging, jedoch zwei Wochen nach diesem zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 5), lässt sich auf jeden Fall keine Befangenheit ableiten. 
 
8.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld