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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_287/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch MLaw Franziska Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2022 (IV 2020/153). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1969 geborene, zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesene A.________ meldete sich am 26. November 1997 wegen einer abdominalen Schussverletzung und einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, vom 19. August 1999 sowie ein ZMB-Verlaufsgutachten vom 12. Juli 2001 ein. Die für die Schussverletzung leistungspflichtige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verpflichtete sich gemäss gerichtlich genehmigtem Vergleich vom 4. Dezember 2001 zur Ausrichtung einer Invalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %). Die IV-Stelle gewährte A.________ bei gleichem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 1997 samt Zusatzrenten (Verfügung vom 20. Au gust 2002). Die Rentenzusprache wurde in der Folge revisionsweise bestätigt (Mitteilung vom 5. März 2007). Im Rahmen eines im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle A.________ observieren und konfrontierte ihn mit den Ergebnissen. Anschliessend fand eine neue polydisziplinäre Begutachtung statt (Expertise der Ärztliches Begutachtungsinstitut [ABI] GmbH, Basel, vom 17. September 2012). Gestützt darauf und auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. November 2012 stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 6. August 2013 die Einstellung der Rentenleistungen in Aussicht. Anlässlich der dagegen erhobenen Einwände leitete die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung ein, die allerdings scheiterten. Am 6. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Einstellung der Rente mit sofortiger Wirkung. Sie veranlasste eine weitere polydisziplinäre Begutachtung bei der estimed AG in Zug (Expertise vom 19. Januar 2019). Am 3. Juni 2020 verfügte sie schliesslich die Einstellung der Rente auf Ende Juli 2016. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 3. Juni 2020 auf. Den Rentenanspruch hob es im Sinne der Erwägungen auf den 1. August 2020 auf (Entscheid vom 21. März 2022). 
 
C.  
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab August 2016 und weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die Notwendigkeit befähigender Massnahmen abzuklären sowie Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis er in der Lage sei, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Rentenaufhebung auf den 1. August 2020 vor Bundesrecht stand hält. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), die rückwirkende Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 IVV; BGE 142 V 259 E. 3.2.1) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass dem estimed-Gutachten vom 19. Januar 2019 Beweiswert zu. Gestützt darauf ging sie davon aus, spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter am 6. November 2018 habe sich der (psychische) Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache am 20. August 2002, wonach eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, verbessert. Der Beschwerdeführer sei zumindest für eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig. Sowohl die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als auch die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung samt depressiver Symptomatik seien gemäss dem psychiatrischen Gutachter der estimed vollumfänglich abgeklungen. Dieser habe einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Die Vorinstanz bejahte durch diese wesentliche Veränderung des psychischen Leidens das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ob die im estimed-Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen und die mindestens teilweise bewussten aggravatorischen Anteile einen eigenständigen Revisionsgrund darstellten, liess die Vorinstanz daher offen. Die im estimed-Gutachten beschriebene Verschlechterung in somatischer Hinsicht mit 20%-iger Arbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht stelle leistungsrechtlich keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads dar, da der Beschwerdeführer bereits eine ganze Invalidenrente (bei einem 75%-igen Invaliditätsgrad) erhalten habe.  
 
4.2. Die bereits früher erbrachten Eingliederungsbemühungen seien hauptsächlich an der Krankheitsüberzeugung und der mangelhaften Motivation des Beschwerdeführers gescheitert. Daher erachtete die Vorinstanz den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitere Eingliederungsbemühungen als rechten s. Da keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer als Gesunder ein Einkommen erzielte, das über dem statistischen Hilfsarbeiterlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liegen würde, verzichtete die Vorinstanz auf die ziffernmässig genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen. Ausgehend vom gleichen Tabellenlohn bestimmte sie aus der Einkommensdifferenz und unter Berücksichtigung eines 15%-igen Abzugs vom Tabellenlohn den Invaliditätsgrad. Bei einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit resultierte ein Invaliditätsgrad von 32 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75; vgl. zur rechnerischen Vereinfachung: Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
4.3. Was den Zeitpunkt der Renteneinstellung betrifft, ergebe sich gemäss Vorinstanz aus der vorsorglich verfügten Renteneinstellung weder eine konkrete Meldepflichtverletzung noch eine zweifellos unrichtige Erwirkung der Rentenleistung. Eine rückwirkende Rentenaufhebung nach Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV sei daher nicht möglich. Die Rentenaufhebung habe somit grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen, woran die als vorsorgliche Massnahme am 6. Juli 2016 verfügte Renteneinstellung nichts zu ändern vermöge. Dieser Massnahme komme keine materielle Wirkung bezüglich des erst im Hauptverfahren festzulegenden Einstellungs- bzw. Aufhebungszeitpunkts zu. Daher sei die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise aufzuheben (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV), mithin ab dem 1. August 2020(vgl. vorstehende E. 3.1).  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe in aktenwidriger und damit offensichtlich unrichtiger Weise festgestellt, dass der ursprünglichen Rentenzusprache in diagnostischer Hinsicht sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zugrunde gelegen hätten, die im estimed-Gutachten vom 19. Januar 2019 nicht mehr diagnostiziert worden seien. Im ZMB-Verlaufsgutachten vom 12. Juli 2001 sei aber bereits nur noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden bei Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und Status nach andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.  
 
5.1.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6).  
 
5.1.3. Die Vorinstanz stellte aktenkonform fest, dass im psychiatrischen ZMB-Teilgutachten die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ebenfalls auf die Schussverletzung zurückgeführt worden sei. Zusätzlich habe der Experte einen Status sowohl nach posttraumatischer Belastungsstörung als auch nach Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung festgehalten. Im ABI-Gutachten vom 17. September 2012 sei angegeben worden, so die Vorinstanz weiter, dass in der Zeit nach dem ZMB-Verlaufsgutachten ausschliesslich noch eine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Damit im Einklang habe der psychiatrische estimed-Gutachter dargelegt, dass sowohl die posttraumatische Belastungsstörung als auch eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung samt depressiver Symptomatik inzwischen vollumfänglich abgeklungen seien. Den Verlauf beurteilte der Experte dahingehend, dass zumindest seit 2001 auch keine depressive Symptomatik mehr aufgetreten zu sein scheine und sich eine solche im Gutachtenszeitpunkt nicht mehr explorieren liesse. Der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dementgegen bestand aus Sicht der Experten des ZMB aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes eine erheblich verminderte Arbeitsfähigkeit. Insofern liegt nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhalts vor, wenn ärztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen oder nur noch reduzierten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einräumen und von einer entsprechenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweis). Dass sich seit dem ABI-Gutachten vom 17. September 2012 keine wesentliche gesundheitliche Veränderung mehr begründen lässt, wurde im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Stellungnahme von Dr. med. C.________, RAD, vom 8. Februar 2019, worin sie eine Veränderung des Gesundheitszustands verneinte, auf die Sachverhaltsentwicklung seit der Begutachtung in der ABI bezog. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich demnach hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte, ist dies weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtsverletzend.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nicht stichhaltig ist ferner die Rüge, die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen zur Notwendigkeit befähigender Massnahmen bzw. ohne vorgängige Durchführung solcher Massnahmen verletze Bundesrecht, zumal kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt sei.  
 
5.2.2. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteile 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.4.2; 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1).  
 
5.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die früher bereits erbrachten Eingliederungsbemühungen hauptsächlich an der Krankheitsüberzeugung und der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers scheiterten. Diese Krankheitsüberzeugung behielt er während des gesamten Verwaltungsverfahrens bei. Seit der Schussverletzung 1996 hat er nicht mehr gearbeitet, obschon ihm gutachterlicherseits bereits 2001 eine Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Hilfstätigkeit in der Produktion von Plastik als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde. Wie die Vorinstanz feststellte, betrachtete auch der psychiatrische estimed-Gutachter die Motivation hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit als deutlich eingeschränkt. Der Experte habe die Auffassung vertreten, dass beim Beschwerdeführer eine - bewältigbare - subjektive Überzeugung bestehe, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. So hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, wenn man ihm eine "Offerte" machen würde, diese anzunehmen. Gleichzeitig habe er jedoch einschränkend ausgeführt, er gehe davon aus, keine Arbeit mit Rendement leisten zu können, wie sich schon im Vorfeld gezeigt habe. Auf seine Arbeit sei kein Verlass.  
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit als qualifiziert unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (Urteil 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 7.3 mit Hinweis). Fehlt es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 7.1 mit Hinweis auf Urteile 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid hält demnach auch in diesem Punkt stand.  
 
6.  
Die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und betreffend den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. August 2020) sind unbestritten geblieben. 
Was den Zeitpunkt der Renteneinstellung betrifft, ist einzig anzumerken, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.4 offen liess, ob eine vorsorglich sistierte Rente allenfalls präjudizielle Wirkung auf den Aufhebungszeitpunkt der Invalidenrente haben kann, sodass trotz fehlender Meldepflichtverletzung eine rückwirkende definitive Einstellung der Rente auf den Zeitpunkt der Sistierung möglich wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich indes im vorliegenden Fall. Denn mit der vorinstanzlichen Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro hat es vor Bundesgericht sein Bewenden, ist es diesem laut Art. 107 Abs. 1 BGG doch verwehrt, über die Begehren der Parteien hinauszugehen, sodass es - was eine Rentenaufhebung auf einen früheren Zeitpunkt hin aber zur Folge hätte - auch keine reformatio in peius vornehmen darf. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla