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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_368/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Heine, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8005 Zürich, vertreten durch avvocato dott. Gilles Benedick, Benedick studio legale e notarile, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2021 (VBE.2020.495). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ war seit November 1983 Serviceangestellte im Restaurant des Hotels B.________ und dadurch bei der Metzger-Unfall, Versicherungsverband Schweizer Metzgermeister (nachfolgend Metzger-Unfall), obligatorisch unfallversichert. Am 9. April 1986 zog sie sich bei einem Sturz eine trimalleoläre Luxationsfraktur am rechten Fuss zu. Mit Verfügung vom 24. April 1989 sprach die Metzger-Unfall A.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 20'880.- bei einer Integritätseinbusse von 30 % und ein Invaliditätskapital von Fr. 10'724.- zu. In der Folge gewährte sie ihr formlos vorübergehende Leistungen (Kostenersatz für ärztliche Behandlung, orthopädische Schuhversorgung).  
 
A.b. Am 24. Juni 2018 machte A.________ gegenüber der nunmehr zuständigen Branchen Versicherung Genossenschaft Spätfolgen des Unfalls vom 9. April 1986 geltend. Diese kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte sie diese Leistungen ein und verneinte den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 2 % betrage. Sie sprach A.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'920.- zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 fest.  
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde der A.________ mit Urteil vom 17. März 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Invalidenrente verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen als besonderen revisionsrechtlichen Tatbeständen (Art. 11 UVV; BGE 144 V 245, 140 V 65, 127 V 456 E. 4b, 118 V 293 E. 2c), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 3b/ee) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, vom 3. Juni 2020 sei beweistauglich. Gestützt hierauf sei von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten. Diese sei in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. 
 
5.  
Strittig ist hingegen die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). 
 
Die Vorinstanz führte aus, das von der IV-Stelle angenommene, im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 54'270.- sei unbestritten. Es basiere auf ihrem Jahreseinkommen im Jahr 2018 Das Valideneinkommen wäre grundsätzlich ausgehend vom zuletzt vor dem Unfall vom 9. April 1986 erzielten Verdienst von monatlich Fr. 2150.- und der Lohnentwicklung bis 2019 festzusetzen. Es sei indessen insofern eine Veränderung eingetreten, als die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt im Service gearbeitet habe. Seit Dezember 2004 sei sie aber zeichnungsberechtigte Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Hotel B.________. Da sie somit eine höhere berufliche Stellung innehabe als im Unfallzeitpunkt, könne beim Valideneinkommen nicht mehr von der ursprünglichen Tätigkeit im Service ausgegangen werden. Vielmehr sei aufgrund dieser Verbesserung der beruflichen Stellung eine mutmassliche berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall anzunehmen. Das Valideneinkommen sei daher - im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall - gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Frauen, Abteilungen 55 und 56 "Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie", Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.6 Stunden im Jahr 2019 und der Lohnentwicklung bei Frauen in den Jahren 2018 bis 2019 im Bereich "Beherbergung und Gastronomie" sei das Valideneinkommen auf Fr. 65'651.90 festzusetzen. Beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf Erfahrungen im angestammten Beruf zurückgreifen könne und sich seit Jahren besondere Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet habe, die sich in den ihr zumutbaren Tätigkeiten gewinnbringend einsetzen liessen. Das Invalideneinkommen sei somit gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 2, Total, Frauen, zu bemessen. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 im Bereich Total und der Lohnentwicklung bei Frauen von 2018 bis 2019 sei das Invalideneinkommen auf Fr. 61'291.10 festzusetzen. Gründe für einen Abzug von diesem Tabellenlohn bestünden nicht. Der Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 %. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie mit dem angefochtenen Urteil schlechter gestellt. Eine Schlechterstellung liege insofern vor, als die Vorinstanz entgegen der Beschwerdegegnerin einerseits ein höheres Invalideneinkommen veranschlagt und andererseits den leidensbedingten Abzug von 10 % verweigert habe, obwohl diesbezüglich keine Rügen erhoben worden seien. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr trotz dieser zweifachen Schlechterstellung vorgängig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.  
 
6.2. Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; vgl. Urteil 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.2). Eine Schlechterstellung (reformatio in peius) ist anzunehmen, wenn durch den in Aussicht genommen Entscheid die Stellung der Beschwerde führenden Partei gegenüber dem angefochtenen Entscheid verschlechtert wird, d.h., wenn ihr weniger Leistungen zustehen, wenn eine Versicherungsdeckung überhaupt nicht besteht oder wenn von ihr höhere Beiträge zu entrichten sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 167 zu Art. 61 ATSG).  
 
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz - mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Sie errechnete einen solchen von 2 %, während die Vorinstanz von 7 % ausging. In diesem Lichte liegt im Ergebnis keine reformatio in peius vor. 
 
7.  
 
7.1. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, seit Dezember 2004 sei sie zeichnungsberechtigte Gesellschafterin der von der Vorinstanz angeführten Kollektivgesellschaft und Geschäftsführerin eines Hotels. Diese Arbeit ähnle einer selbstständigen Tätigkeit. Da im Gastgewerbe instabile bzw. schwankende Verhältnisse herrschten, wäre es angezeigt gewesen, den Invaliditätsgrad nach Massgabe eines Betätigungsvergleichs zu bestimmen. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass sie mit Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit bloss zu 70 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) und in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz den Betätigungsvergleich im Hinblick auf dieses Zumutbarkeitsprofil vornehmen und feststellen müssen, ob es sich bei der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafterin bzw. zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin eines Hotels um die angestammte Tätigkeit oder eine eigentliche Verweisungstätigkeit handle, inwieweit sie hierbei eingeschränkt sei und sich diese Einschränkung im Rahmen der wirtschaftlichen Gewichtung als eigentliche Erwerbsunfähigkeit manifestiere.  
 
7.2. Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Nur sofern die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. In Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ist diesfalls ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad auf Grund der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliche Bemessungsmethode; BGE 128 V 29 E. 1; Urteil 8C_228/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
Ausnahmeverhältnisse, welche in diesem Sinne die Anwendung des Betätigungsvergleichs, rechtfertigten, sind hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht substanziiert auf, inwiefern die Nichtanwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bundesrechtswidrig sein soll und ihr durch die vorinstanzliche Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 5 hiervor) rechtserhebliche Nachteile erwachsen. 
 
8.  
 
8.1. Umstritten ist weiter das Valideneinkommen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).  
 
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang der invaliden Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe als Folge ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin und zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin eines Hotels zu Recht eine Aufwertung des Valideneinkommens vorgenommen. Es sei aber fraglich, ob lediglich auf den Medianlohn, der Arbeitnehmern im Beherbergungs- und Gastronomiebereich im Kompetenzniveau 4 ausgerichtet werde, abgestellt werden könne. Als Gesellschafterin habe sie nicht nur Anspruch auf einen angemessenen Lohn, sondern sei auch an einem allfälligen Gewinn beteiligt. Ihr Erwerbspotenzial liege somit über dem Medianlohn, weshalb das Valideneinkommen zu tief angesetzt worden sei.  
 
8.2.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll, wenn sie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2018, Abteilungen 55 und 56, "Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie", im höchsten Kompetenzniveau 4 auf Fr. 65'651.90 festsetzte. Insbesondere ist nicht erkennbar und die Beschwerdeführerin belegt auch nicht mit konkreten Hinweisen oder Zahlen, inwiefern sie im Lichte ihrer Invalidenkarriere ein höheres Valideneinkommen realisiert hätte, zumal die Rechtsprechung diesbezüglich einen strengen Massstab anlegt (vgl. auch Urteil 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.3.3).  
 
9.  
 
9.1. Strittig ist im Weiteren das Invalideneinkommen. Ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit sei ihr keine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht vorgeworfen worden. Insbesondere sei kein Mahnverfahren durchgeführt worden. Folglich sei es bundesrechtswidrig, ihr ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen, obwohl ihr hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit keine ungenügende Verwertung der theoretisch noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit angelastet worden sei.  
 
9.2.2. Diese Einwände sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin macht nämlich nicht geltend und es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass sie in ihrer jetzigen Arbeitsstelle ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Folglich ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz auf den LSE-Tabellenlohn abstellte. Irrelevant bleibt daher, inwiefern sie in ihrer jetzigen Arbeitsstelle als Geschäftsführerin eines Hotels gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung bedurfte es unter den gegebenen Umständen auch nicht der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, um die versicherte Person zu einem Stellenwechsel anzuhalten (vgl. E. 9.1 hiervor) bzw. um ein entsprechendes Invalideneinkommen anzurechnen (Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1 mit Hinweis).  
 
10.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer fehlenden Berufserfahrung (in anderen Branchen) sei beim Invalideneinkommen gemäss LSE nicht auf das Kompetenzniveau 2, sondern 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Hotels verfügt sie nämlich über Berufserfahrung in leitender Funktion mit Administrativaufgaben (vgl. E. 7.1 hiervor), die sie nicht nur im Gastronomiebereich, sondern auch in anderen Berufsbranchen verwerten kann (vgl. auch Urteile 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.2 f. und 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2). Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen den Zentralwert (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 anrechnete (E. 5 hiervor). 
 
11.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter bezüglich des Invalideneinkommens die vorinstanzliche Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn. 
 
11.1. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E. 4.1). Ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 16 E. 4.2; Urteil 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1).  
 
11.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht massgebend, ob ihre Restarbeitsfähigkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verwertbar ist, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1, 110 V 273 E. 4b; Urteil 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1).  
 
11.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Merkmale der gesundheitlichen Behinderung und des Alters keinen Abzug rechtfertigen. Ihre bloss pauschale Berufung auf diese Abzugsgründe vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist zudem ihr Hinweis auf mangelnde Berufserfahrung (vgl. auch E. 10 hiervor).  
 
11.4. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verneinung eines Abzugs beim Invalideneinkommen und damit auch des Rentenanspruchs bundesrechtskonform.  
 
12.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juli 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar