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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_474/2018  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2018 (B 2017/54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1985) ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 1991 bis 1996 lebte A.________ in Istanbul, Türkei, und besuchte dort die erste bis fünfte Primarklasse. A.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 5. April 2000 wegen geringfügiger Vermögensdelikte und Sachbeschädigung zu zwei Halbtagen Arbeitsleistung; 
- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 3. Januar 2002 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu einem Verweis; 
- Mit Entscheid vom 27. März 2003 des Bezirksgerichts St. Gallen wegen qualifizierten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Veruntreuung, Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung, Nötigung, unvollendet versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruches und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Einweisung in ein Erziehungsheim; 
- Mit Bussenverfügung vom 12. September 2007 des Untersuchungsamtes Gossau wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 500.--; 
- Mit Bussenverfügung vom 28. Februar 2008 des Untersuchungsamtes St. Gallen wegen Wirtens ohne Patent zu einer Busse von Fr. 250.--; 
- Mit Strafverfügung vom 1. September 2009 des Bezirksamtes Frauenfeld wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 50.--; 
- Mit Strafbescheid vom 17. März 2010 des Untersuchungsamtes St. Gallen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgebens des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 1'200.--; 
- Mit Strafbefehl vom 25. April 2014 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 150.--; 
- Mit Entscheid vom 17. November 2014 des Kreisgerichts St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Von der Freiheitsstrafe wurden zwölf Monate als vollziehbar erklärt. Die mit Entscheid vom 17. März 2010 des Untersuchungsamtes St. Gallen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen wurde als vollziehbar erklärt. 
Am 5. Januar 2016 waren beim Betreibungsamt St. Gallen offene Betreibungen im Betrag von Fr. 14'014.20 und offene Verlustscheine von Fr. 56'319.55 verzeichnet. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________. Am 24. August 2016 verurteilte das Richteramt Thal-Gäu A.________ wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wogegen er Berufung erhob. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 23. Februar 2017 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ gegen die Verfügung vom 23. Juni 2016 erhobenen Rekurs ab. 
In Abweisung der Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. November 2017 den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und die Freiheitsstrafe von 32 Monaten gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 24. August 2016. Es erklärte den für 24 Monate aufgeschobenen Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 ebenfalls als vollziehbar und stellte ferner fest, das Urteil des Amtsgerichts sei bezüglich der Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.________ sowie des Opfers in Rechtskraft erwachsen. 
Mit Entscheid vom 21. April 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Rekursentscheid vom 23. Februar 2017 erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_111/2018 vom 24. April 2018 die von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2018 sei kostenfällig aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG); ob die Voraussetzungen für den Fortbestand der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde, die sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und gegen die Wegweisung nicht eigenständig, sondern nur als Folge des Bewilligungswiderrufs richtet, ist zulässig (Urteil 2C_671/2016 vom 20. April 2017 E. 1.1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement wie auch die Vorinstanz hätten ihre Entscheide auf das im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht rechtskräftige Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 24. August 2016 abgestützt. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sich die Vorinstanz, wie bereits die Rekursinstanz, bei ihrer Beurteilung und insbesondere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Unrecht von der nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Richteramt Thal-Gäu beeinflussen liess. Der vorinstanzliche Entscheid verletze somit den allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), Art. 6 Abs. 2 EMRK und verstosse insoweit gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV, weswegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bemerkt habe, dass ein Entscheid über die strafrechtliche Berufung nicht aktenkundig sei, wäre es an der Vorinstanz gewesen, antragsgemäss die Akten des Strafverfahrens vor Obergericht Solothurn und die gegen dessen Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beizuziehen. Durch den unterlassenen Aktenbeizug habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und dadurch den Sachverhalt willkürlich erhoben. Gestützt auf den willkürlich erhobenen Sachverhalt habe die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung übersehen, dass die begangene sexuelle Nötigung das einzige schwer wiegende und damit ausländerrechtlich relevante Delikt sei, welches der Beschwerdeführer als volljährige Person begangen habe. Bei den vom Beschwerdeführer vor Mai 2003 begangenen Delikten handle es sich um jugendliche Delinquenz, die vorliegend höchstens von untergeordneter Bedeutung sein könne. Anstatt von einer kriminellen Tendenz sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines jungen Alters noch reife und sein Verhalten ändere. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme die anwendbaren Kriterien falsch gewichtet: Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und habe sein gesamtes Leben hier verbracht, weshalb ihm als Angehörigen der zweiten Generation die Niederlassungsbewilligung nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden könne. Die Vorinstanz habe der langen Aufenthaltsdauer und dem Familienzusammenhalt zu wenig Bedeutung zugemessen sowie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer die türkische Sprache nur mangelhaft beherrsche und sein Verhalten in Zukunft ändern möchte. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung überwiegen würden und eine aufenthaltsbeendende Massnahme somit unverhältnismässig sei, weshalb das angefochtene Urteil Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 96 AuG und Art. 5 Abs. 2 BV verletzen würde. 
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; in der ursprünglichen, in AS 2007 5437 publizierten Fassung) kann der Aufenthalt beendet werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dieser Beendigungsgrund findet auch Anwendung, wenn sich eine ausländische Person seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen, die ein hohes Interesse an der Ausreise des verurteilten Straftäters begründen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_1019/2017 vom 20. August 2018 E. 2.2; 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 3.2.6; 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3). Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5; ebenso die Rechtsprechung des EGMR, vgl. dazu die Urteile  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], §§ 63-65;  Bouchelkia gegen Frankreich vom 29. Januar 1997 [Nr. 23078/93] § 51 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 abgestützt, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer teilweise bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die gegen diesen Entscheid am 30. März 2015 beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte Berufung wurde infolge Rückzugs mit Entscheid vom 24. Dezember 2015 als erledigt abgeschrieben. Mit dieser strafrechtlichen Verurteilung, welche bereits im Zeitpunkt, in welchem das kantonale Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verfügte, in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) gesetzt, was er nicht bestreitet.  
 
3.2. In seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift übergeht der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf die strafrechtliche Verurteilung vom 17. November 2014 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer teilweise bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen abstützte und das Strafurteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 24. August 2016 ausdrücklich nicht berücksichtigte (angefochtenes Urteil, E. 4, S. 7). Sämtliche diesbezüglich vorgetragenen Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie einer willkürlichen (Art. 9 BV) und unter Verletzung des Gehörsanspruches (Art. 29 Abs. 2 BV) erfolgten Sachverhaltsfeststellung erweisen sich aus diesem Grund zum Vornherein als unbegründet.  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übergeht, dass Delikte gegen die sexuelle Integrität ausländerrechtlich als eine schwer wiegende Rechtsgutsverletzung zu qualifizieren sind, die ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Sexualtstraftäters begründen (oben, E. 2.2). Zum Verschulden hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Straftat nach Auffassung des Strafgerichts alles Notwendige unternommen, um den Widerstand der Geschädigten zu brechen. Dabei habe er teils erheblich Gewalt angewendet - er habe den Kopf der Geschädigten gegen den Boden geschlagen, ihr mehrere Ohrfeigen gegeben, sie beinahe bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie anschliessend zu verschiedenen sexuellen Handlungen gezwungen. Aufgrund dieser Umstände ging der Strafrichter von einem mittelschweren objektiven Verschulden im unteren mittelschweren Bereich aus, welches wertmässig jedoch etwas schwerer wiege als der Regelfall bei einer Vergewaltigung, weshalb eine Einsatzstrafe von rund drei Jahren als angemessen erscheine. Die zusätzliche einfache Körperverletzung sei offenbar aus geringfügigem Anlass erfolgt, und das objektive Tatverschulden sei als leicht anzusehen. Straferhöhend berücksichtigt wurden die einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass die Taten während einer Probezeit begangen worden sind. Diese vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf das rechtskräftige Strafurteil vom 17. November 2014, weswegen von einer nicht nachvollziehbaren eigenen Interpretation der Vorinstanz keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer hat die in der Nacht vom 21./22. September 2011 begangene Sexualstraftat des Weiteren nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen, weshalb diese nicht etwa als jugendliche Delinquenz eingestuft werden kann. Im Übrigen zielt das Argument der ungerechtfertigten Berücksichtigung von Jugendsünden schon deswegen an der Sache vorbei, weil selbst bei Jugendlichen der Art und Schwere der begangenen Rechtsgutsverletzung ein bedeutendes Gewicht zugemessen wird (zit. Urteil des EGMR  Bouchelkia gegen Frankreich vom 29. Januar 1997 [Nr. 23078/93], § 51 f.). Angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung bereits eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen vermag, wenn sie so schwer wiegt wie das vom Beschwerdeführer begangene Sexualdelikt, ist die Rüge, die Vorinstanz habe unter Einbezug von Delikten mit Bagatellcharakter unzutreffenderweise auf eine kriminelle Tendenz beim Beschwerdeführer geschlossen, völlig haltlos. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Das durch die Schwere des im Erwachsenenalter begangenen Sexualdelikts und dem Verschulden daran begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, der im Kindesalter unbestrittenermassen gerade deswegen in seinem Heimatstaat eingeschult wurde, um mit seiner Muttersprache und der Kultur vertraut zu bleiben, überwiegt sein durch den langen Aufenthalt in der Schweiz und durch die Verwurzelung im familiären Umfeld ausgewiesenes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (oben, E. 2.1, 3.1), liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig, weshalb keine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG vorliegt und eine Einschränkung seines Anspruches auf Privatleben für den Fall, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eröffnet sein sollte, als rechtmässig anzusehen ist. Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG) nicht gutgeheissen werden. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall